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Nachweis von Fremdsprachenkenntissen als Fremdsprachenassistentin

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SVAbackagain:
Wie ich sehr deutlich ausführte, gibt es bei der Eingruppierung keine Entscheidung des Arbeitgebers.

Organisator:

--- Zitat von: PA2023 am 02.02.2023 14:45 ---
--- Zitat von: SVAbackagain am 02.02.2023 14:23 ---Das sind Eingruppierungsregelungen. Bei der Eingruppierung trifft der Arbeitgeber keine Entscheidung und es ist auch völlig egal, ob Du überhaupt über Fremdsprachenkenntnisse verfügst.

--- End quote ---

Meinst Du damit, wenn der AG entscheidet, ich bekomme die EG9a, dann ist es so. Egal, ob ich wirklich die Kenntnisse in der 2. FS habe?

--- End quote ---

Wenn der AG entscheidet, dir Tätigkeiten zu übertragen, die zu einer Eingruppierung nach E9a führen,ist es tariflich egal, ob - in diesem konkreten Fall - überhaupt Fremdsprachenkenntnisse vorliegen, da diese nicht als Anforderung an die Person definiert sind.

Ist aber eher eine theoretische Diskussion, da wohl kaum ein AG Aufgaben überträgt, die faktisch gar nicht wahrgenommen werden können.

WasDennNun:

--- Zitat von: Organisator am 02.02.2023 15:07 ---
--- Zitat von: PA2023 am 02.02.2023 14:45 ---
--- Zitat von: SVAbackagain am 02.02.2023 14:23 ---Das sind Eingruppierungsregelungen. Bei der Eingruppierung trifft der Arbeitgeber keine Entscheidung und es ist auch völlig egal, ob Du überhaupt über Fremdsprachenkenntnisse verfügst.

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Meinst Du damit, wenn der AG entscheidet, ich bekomme die EG9a, dann ist es so. Egal, ob ich wirklich die Kenntnisse in der 2. FS habe?

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Hatte der selige Spid in der Situation nicht immer geschrieben, man können einem Schulabbrecher auch Tätigkeiten des Apothekers übertragen und er bekäme auch diese Geld, obwohl er diese Tätigkeiten (aus gründen die nichts mit der Eingruppierung zu tun hat) nicht ausüben darf?
Wenn der AG entscheidet, dir Tätigkeiten zu übertragen, die zu einer Eingruppierung nach E9a führen,ist es tariflich egal, ob - in diesem konkreten Fall - überhaupt Fremdsprachenkenntnisse vorliegen, da diese nicht als Anforderung an die Person definiert sind.

Ist aber eher eine theoretische Diskussion, da wohl kaum ein AG Aufgaben überträgt, die faktisch gar nicht wahrgenommen werden können.

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WasDennNun:

--- Zitat von: PA2023 am 02.02.2023 14:20 ---Organisator hat gesagt: "Wenn es keine anderslautenden Regelungen gibt entscheidet der Arbeitgeber in eigenem Ermessen."

... und das ist das, wie es wohl auch andere Institute praktizieren. Aber das steht eben nirgendwo. Ich wollte nur sichergehen, dass ich es nicht übersehen habe. Wenn hier auch keiner eine Regelung dazu kennt, wird es so sein, dass der Vorgesetzte nur entscheiden muss, ob ihm der Nachweis, der erbracht wird, reicht. Dem steht dann keine Regelung entgegen.

--- End quote ---
Wenn der Vorgesetzte entscheidet, ihm reichen deine Fähigkeiten, um dir Tätigkeiten (also  Sekretariats- und Bürotätigkeiten in einer weiteren Fremdsprache) übertragen zu lassen und dein AG (also die, die ihn bzgl. dieser Entscheidung vertreten, was idR die sind, die auch AV unterschreiben)  folgt diesem Anliegen und überträgt dir diese Tätigkeiten, dann bist du entsprechend eingruppiert (unabhängig davon ob du die Sprachen sprichst oder nur einen GoogleTranslator benutzt)

PA2023:

--- Zitat von: SVAbackagain am 02.02.2023 14:49 ---Wie ich sehr deutlich ausführte, gibt es bei der Eingruppierung keine Entscheidung des Arbeitgebers.

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Sorry, aber inwieweit stellt diese Aussage eine Antwort auf meine Frage dar? Wer entscheidet über die Eingruppierung, wenn nicht der AG? Unsere Stellen ermöglichen die Eingruppierung von 8 über 9a bis 9b, je nach Anzahl der Fremdsprachen.

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