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Rückerstattung VBL-Beiträge

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Rentenonkel:

--- Zitat von: Asperatus am 15.02.2023 11:21 ---
--- Zitat von: Rentenonkel am 15.02.2023 10:23 ---Meine Aussage ist lediglich, dass Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann auf diese 45 Jahre angerechnet werden können, wenn diese Beiträge noch nicht erstattet worden sind. Die Beitragserstattung kann daher im Alter dazu führen, dass man noch nicht mit 65 Jahren sondern erst mit 66 Jahren ohne Abschläge die Pension erhalten kann oder mit 65 Abschläge in Kauf nehmen muss. Mit Anrechnung von fiktiven Ansprüchen hat das nichts zu tun. Dazu gibt es aber offenkundig hier unterschiedliche Sichtweisen. Manche sind der Meinung, dass diese Zeiten auch dann auf die 45 Jahre angerechnet werden müssten, wenn sie nach § 210 SGB VI erstattet worden sind und so ein ungeminderter Pensionseintritt ab 65 weiterhin möglich sei. Ich sehe das allerdings anders.
--- End quote ---

Weshalb siehst du das anders? § 14 Abs. 3 S. 4 BeamtVG besagt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat."

Zeiten in der Privatwirtschaft spielen also grundsätzlich keine Rolle, jedoch Zeitem im öffentlichen Dienst als Privatbeschäftigter und ggf. andere Zeiten, für die Rentenbeiträge gezahlt wurden. Wieso sollte das BeamtVG eine Nicht-Auszahlung von Rentenbeiträgen zur Voraussetzung machen?

--- End quote ---

Das ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift. Dort steht es wie folgt:

Pflichtbeitragszeiten i. S. d. § 14a Absatz 2 Satz 1 sind dann zu berücksichtigen, wenn sie für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden können; dies ist ggf. durch einen Nachweis vom Rentenversicherungsträger zu belegen. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Erfüllung der Wartezeit.

Zeiten, die bereits erstattet wurden, können nicht mehr auf die Wartezeit angerechnet werden. Eine entsprechende Bescheinigung kann daher seitens der Rentenversicherung nicht ausgestellt werden. Diese Zeiten sind durch die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI vollständig untergegangen.

Asperatus:
Ich verstehe. Das gilt dann aber nur, wenn die Zeiten nicht als ruhegehaltsfähige Zeiten berücksichtigt werden können, also insb. um Zeiten in der Privatwirtschaft.

Die Frage ist, ob die Formulierung in der BeamtVGVwV Rn. 14.3.5.4 S. 2 "können nicht" im Sinne von "dürfen nicht" oder im Sinne von "müssen nicht" zu verstehen sind, also ob der Behörde ein Ermessen zusteht oder eine gebundene Entscheidung vorliegt. Das Handbuch der Rechtsförmigkeit sagt dazu in Rn. 83: "Soll die Behörde in ihrer Entscheidung gebunden werden oder geht es um Verbote und Gebote, darf das Wort „können“ nicht verwendet werden. Stattdessen sind Befehlsformen wie „müssen“, „sind (haben) zu …“ oder „dürfen nicht“ zu wählen."

Rentenonkel:

--- Zitat von: Asperatus am 15.02.2023 13:55 ---Ich verstehe. Das gilt dann aber nur, wenn die Zeiten nicht als ruhegehaltsfähige Zeiten berücksichtigt werden können, also insb. um Zeiten in der Privatwirtschaft.

Die Frage ist, ob die Formulierung in der BeamtVGVwV Rn. 14.3.5.4 S. 2 "können nicht" im Sinne von "dürfen nicht" oder im Sinne von "müssen nicht" zu verstehen sind, also ob der Behörde ein Ermessen zusteht oder eine gebundene Entscheidung vorliegt. Das Handbuch der Rechtsförmigkeit sagt dazu in Rn. 83: "Soll die Behörde in ihrer Entscheidung gebunden werden oder geht es um Verbote und Gebote, darf das Wort „können“ nicht verwendet werden. Stattdessen sind Befehlsformen wie „müssen“, „sind (haben) zu …“ oder „dürfen nicht“ zu wählen."

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Da ja der Renteneintritt von heute an gerechnet noch in weiter Zukunft liegt, kann auch niemand sicher ausschließen, wie die Gesetzgebung und Gesetzesauslegung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Pension sein wird. Meine Befürchtung in die Richtung ist die, dass der Besoldungsgesetzgeber die Regelung immer zu seinen Gunsten auslegt und wie lange der Rechtsweg für Beamte ist, sehen wir ja in den anderen Unterforen.

Es wäre nicht das erste Mal, dass man eine Beitragserstattung hinterher bitter bereut

shimanu:
Meine Ausbildungszeit im Angestelltenverhältnis ist nach 9 LBeamtVG sowieso nicht ruhegehaltsfähig und für die 45 jährige Wartezeit nicht zu berücksichtigen, da in meinem Fall die Ausbildung nicht zur Ernennung geführt hat.
Ich habe nach der Ausbildung das Abitur nachgeholt und anschließend studiert.
Insofern sehe ich die Ausführungen zu einem späteren Eintritt in die abschlagsfreie Pension für mich nicht relevant.

Rentenonkel:

--- Zitat von: shimanu am 15.02.2023 19:07 ---Meine Ausbildungszeit im Angestelltenverhältnis ist nach 9 LBeamtVG sowieso nicht ruhegehaltsfähig und für die 45 jährige Wartezeit nicht zu berücksichtigen, da in meinem Fall die Ausbildung nicht zur Ernennung geführt hat.
Ich habe nach der Ausbildung das Abitur nachgeholt und anschließend studiert.
Insofern sehe ich die Ausführungen zu einem späteren Eintritt in die abschlagsfreie Pension für mich nicht relevant.

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Es ist für die Erfüllung der 45 Jahre im Beamtenrecht nach meinem Rechtsverständnis auch nicht erforderlich, dass die Zeiten aus der gRV gleichzeitig als ruhegehaltfähig anerkannt werden.

Pflichtbeitragszeiten sind für die 45 Jahre dann zu berücksichtigen, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung für die allgemeine Wartezeit angerechnet werden können.

Daher kann es nach meinem Verständnis im Extremfall tatsächlich sein, dass man zwar die 45 Jahre für den vorzeitige Inanspruchnahme einer Pension erfüllt, gleichzeitig aber weniger als 40 ruhegehaltfähige Dienstzeiten hat und somit nicht auf die Höchstversorgung kommt.

So etwas ähnliches kennen wir ja auch in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es gibt Versicherte, die mehr als 45 Jahre haben, aber trotzdem nicht die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.

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