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Rückerstattung VBL-Beiträge

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shimanu:

--- Zitat von: Asperatus am 13.02.2023 14:44 ---Falls du im Tarifgebiet Ost (einschließlich ehem. Ost-Berlin) tätig warst, entsteht unmittelbar ein Anspruch auf eine VBL-Rente ohne 60 Monate Wartezeit. Eine Rückerstattung ist somit auch nicht möglich. Die 60 Monate gelten nur im Tarifgebiet West. Wer im Tarifgebiet Ost ist bzw. war, kann sich nichts erstatten lassen.

--- End quote ---

Das hat mir die VBL auch als Argument vorgehalten und meine Anwartschaften im Tarifgebiet Ost nicht abfinden lassen wollen. Jedoch hat die VBL verkannt, dass in 3 Abs 3 BetrAVG steht, dass auch unverfallbare Anwartschaften abzufinden sind, wenn die Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet wurden. Ich habe mir die Beiträge der DRV erstatten lassen  (210 SGB VI) und den Bescheid der DRV an die VBL geschickt. Dort bin ich auf taube Ohren gestoßen und habe einen negativen Widerspruchsbescheid erhalten. Dagegen habe ich eine Klageschrift vor dem Schiedsgericht über die VBL eingereicht (ist kostenfrei, alternativ kann man auch vor Verwaltungsgericht mit Kostenrisiko klagen). Das Gericht wurde nicht angehört und aus dem Rechtsdezernat der VBL erhielt ich schlussendlich eine Abfindung.

Wenn jemand hierzu Fragen hat, bin ich gerne per PN bereit meine vorformulierte Klageschrift vor dem Schiedsgericht der Betriebsrentenkassen zur Verfügung zu stellen.

Asperatus:

--- Zitat von: shimanu am 13.02.2023 15:14 ---
--- Zitat von: Asperatus am 13.02.2023 14:44 ---Falls du im Tarifgebiet Ost (einschließlich ehem. Ost-Berlin) tätig warst, entsteht unmittelbar ein Anspruch auf eine VBL-Rente ohne 60 Monate Wartezeit. Eine Rückerstattung ist somit auch nicht möglich. Die 60 Monate gelten nur im Tarifgebiet West. Wer im Tarifgebiet Ost ist bzw. war, kann sich nichts erstatten lassen.

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Das hat mir die VBL auch als Argument vorgehalten und meine Anwartschaften im Tarifgebiet Ost nicht abfinden lassen wollen. Jedoch hat die VBL verkannt, dass in 3 Abs 3 BetrAVG steht, dass auch unverfallbare Anwartschaften abzufinden sind, wenn die Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet wurden. Ich habe mir die Beiträge der DRV erstatten lassen  (210 SGB VI) und den Bescheid der DRV an die VBL geschickt. Dort bin ich auf taube Ohren gestoßen und habe einen negativen Widerspruchsbescheid erhalten. Dagegen habe ich eine Klageschrift vor dem Schiedsgericht über die VBL eingereicht (ist kostenfrei, alternativ kann man auch vor Verwaltungsgericht mit Kostenrisiko klagen). Das Gericht wurde nicht angehört und aus dem Rechtsdezernat der VBL erhielt ich schlussendlich eine Abfindung.

Wenn jemand hierzu Fragen hat, bin ich gerne per PN bereit meine vorformulierte Klageschrift vor dem Schiedsgericht der Betriebsrentenkassen zur Verfügung zu stellen.

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Interessant...eine Abfindung heißt dann aber, dass de jure die Beiträge nicht erstattet wurden und die VBL keine Rechtspflicht anerkannt hat?

Wer Genanntes erwägt, sollte bedenken, das nach § 210 SGB VI auch in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt sein darf. Wenn etwa Zeiten in der Privatwirtschaft vor Eintritt in den öffentlichen Dienst vorliegen, könnte die Wartezeit bei der GRV schon erfüllt sein, wenn sie es bei der VBL noch nicht ist.

shimanu:
Ich habe das Schreiben der VBL gerade nicht vorliegen. Aber im Grunde ist 3 Abs 3 BetrAVG keine kann sondern eine Ist-Vorschrift. Da es sich um ein Bundesgesetz handelt, hebelt es auch anderslautende Satzungsregelungen der VBL aus.

Wie du bereits beschrieben hast gilt das nur für Verbeamtete Kollegen, welche auch in der DRV nicht auf 60 Monaten gekommen sind.

Ich habe nur 3 Jahre Ausbildung als Angestellter verbracht und bin mit 21 verbeamtet worden. Für mich waren es ca 4000 Euro Erstattung DRV und 1400 Euro Erstattung VBL.
Von der DRV hätte ich mangels der 5 Jahre Wartezeit nie einen Rentenanspruch erworben, bzw bei Einzahlung von freiwilligen Beiträgen auf eine etwaigen Pensionsanspruch die Rente der DRV angerechnet bekommen.

sabbi:

--- Zitat von: Organisator am 13.02.2023 14:28 ---
--- Zitat von: sabbi am 13.02.2023 14:02 ---Hi zusammen

Ich wurde vor einem Monat verbeamtet und würde mir nun gern meine bisherigen VBL-Beiträge rückerstatten lassen. Das entsprechende Formular habe ich schon gefunden, meine Frage ist eher, ob es da zu irgendwelchen Problemen etc. kommen könnte oder ich auf bestimmte Aspekte besonders achten sollte?

Danke schonmal für eure Antworten!

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Ich würde warten, bis du auf Lebenszeit verbeamtet bist und so lange auf die paar Kröten warten.

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Warum empfiehlst du das Warten? Gibt es da Vorteile?

sabbi:

--- Zitat von: Isie am 13.02.2023 14:33 ---Wenn die Unverfallbarkeitsfrist erfüllt ist, wirst du keinen Erfolg haben. Diese beträgt seit einigen Jahren 36 Monate.

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Du sagtest, dass man lediglich 36 Monate eingezahlt haben darf, um die Beiträge zurück zu bekommen - seit wann ist diese Regelung gültig?

Also über 36 Monaten lieg ich auf jeden Fall, aber bisher ging ich von 60 Monaten aus und diese habe ich noch nicht zusammen.

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