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Ausnahme ArbzG für Teilzeitkräfte

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SVAbackagain:
Reines Arbeitgeberproblem.

PiA:
Mitnichten, denn § 323c StBG ist auf eine Körperschaft - weder döR noch dpR - nicht anwendbar, wohl aber zumindest dem Grunde nach auf jede natürliche Person.

Bei Angestellten, die dem TVÖD unterliegen, ist man dann ganz schnell auch bei § 13 StBG - da wir im Strafrecht sind, "wird" es dann im wahrsten Sinne des Wortes "kriminell".

Damit wird ein Arbeitgeberproblem im Gesundheitsbereich ganz schnell zum Arbeitnehmerproblem.

SVAbackagain:
Nein, ist man nicht. § 323c StGB betrifft jedermann. Wenn also einer da ist, egal wer, muss er helfen, wenn es zumutbar ist. Man muss aber nicht da sein - und genau darum geht es: einfach nicht da sein, sondern in der Pause. Und welche Straftat eines anderen sollte man verhindern, dass man auch nur in den Bereich des § 13 StGB geriete?

Wdd3:
Ich habe keine medizinische Ausbildung und arbeite in Verwaltenden Bereichen. Allerdings habe ich viel Arbeitszeit in Krankenhäusern/Heimen/Reha Einrichtungen verbracht. "nicht da sein" gestaltet sich oft als schwierig bis unmöglich und ich habe oft genug erlebt das man als nicht Beteiligter zur Hilfe herangezogen wird.
Natürlich ist es in erster Linie ein Arbeitgeber Problem aber eben nicht ausschließlich.
Gerade im Gesundheitswesen haben die Arbeitgeber das Problem nicht allein zu verantworten sondern sind durch politische (Fehl-)Entscheidungen in diese Lage gekommen. Dieses Problem betrifft uns alle. Im Zweifelsfall auch dich.

SVAbackagain:
Nein. Es ist ein reines Arbeitgeberproblem. Wer es als Arbeitnehmer zu seinem macht, ist Bestandteil des Problems.

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