Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Anlassbeurteilung
dimi45:
--- Zitat von: Casa am 13.03.2023 16:44 ---Problem ist, dass die Anlassbeurteilung für einen beurteilbaren Zeitraum, hier bspw. 1 Jahr vor der Krankheit in Februar 2020, überhaupt keine Aussagekraft hat. Weder über die Leistung des Beamten hier, noch über die Leistung der anderen Bewerber.
Sinnvoll erscheinen mir, mangels Vergleichbarkeit der Beamten und um eine Benachteiligung wegen der Erkrankung auszuschließen, hier nur Auswahlgespräche.
Btw. mal die Gewerkschaft fragen.
--- End quote ---
Also ich verstehe dass so, dass die Anlassbeurteilung bezieht sich immer auf aktuellen Zeitpunkt d.h. Zeitpunkt der Anlassbeurteilung.
Casa:
--- Zitat ---Also ich verstehe dass so, dass die Anlassbeurteilung bezieht sich immer auf aktuellen Zeitpunkt d.h. Zeitpunkt der Anlassbeurteilung.
--- End quote ---
Dann strenge ich mich am Tag der Beurteilung ganz doll an und die anderen 364 Tage im Jahr leiste ich wenig.
Es wird ein Zeitraum beurteilt.
Kranke sind praktisch nicht beurteilbar, weil sie keine beurteilungsfähige Leistung erbringen. Dann muss ein anderer Zeitraum herangezogen werden. Liegt der Zeitraum weit in der Vergangenheit, sagt der 1. nichts über die aktuelle Leistung des Bewerbers hier aus und 2. haben nicht kranke Bewerber einen Nachteil, wenn die Beurteilung besonders alt ist und sie sich seitdem gebessert haben.
Aber auch bei Verschlechterung der Leistung eines Bewerbers ist die Beurteilung eines früheren Zeitraums problematisch, da dies nicht sachgerecht ist.
Guck dir mal Rechtsprechung dazu an.
Denkbar ist zudem, dass die lange Krankheit eine mangelnde gesundheitliche Eignung für den (Beförderungs)Dienstposten indiziert.
Thomber:
Gespräch anstatt Beurteilung?
Aber gemäß Rechtsprechung ist doch die Beurteilung 51% wert im Bewerbungsverfahren.
Und, wenn ich einer Anlassbeurteilung, die auch mehr als ein Jahr umfassen kann, nicht glauben mag, wie sollte ich dann einen Gespräch von 30 Minuten glauben?
Und mit welchem Recht, dürfte man die guten Beurteilungen der anderen Bewerber/innen unberücksicht lassen? Denke nicht, dass man bei Bewerber A die Beurteilung heranziehen darf und dann bei Bewerber B nur ein Gespräch mit in die Wertung nehmen kann.
Organisator:
--- Zitat von: Thomber am 14.03.2023 12:10 ---Aber gemäß Rechtsprechung ist doch die Beurteilung 51% wert im Bewerbungsverfahren.
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Könntest du dazu bitte einen entsprechendes Urteil verlinken?
Thomber:
--- Zitat von: Organisator am 14.03.2023 12:14 ---
--- Zitat von: Thomber am 14.03.2023 12:10 ---Aber gemäß Rechtsprechung ist doch die Beurteilung 51% wert im Bewerbungsverfahren.
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Könntest du dazu bitte einen entsprechendes Urteil verlinken?
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Die Zahl 51% kann ich nicht wörtlich belegen, aber führe dazu Folgendes aus:
1.
--- Zitat ---Dienstliche Beurteilungen bilden die wichtigste Grundlage für eine Entscheidung unter mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten, also für die Bestenauslese. Dies ist die seit langem herrschende Auffassung und bedarf keines Nachweises anhand von einzelnen Gerichtsentscheidungen.
--- End quote ---
RA Michael Bertling, Hamburg
2.
Es gibt selbstverständlich Auswahlentscheidungen nach Aktenlage. Ein Bewerbungsgespräch ist nicht nötig, wenn gem. Aktenlage die Bewerber unterscheidbar sind.
Beispiel: Bewerber A (A12): Note 1 Bewerber B(A11): Note 2 Hier wäre eine Entscheidung nach Aktenlage zulässig und, dass die Beurteilung eines Beamtes das wichtigste Kriterium ist, darf ich als bekannt voraussetzen.
Daraus folgt, ...WENN nichts anderes also unbedingt zu berücksichtigen ist, dann muss ja die Beurteilung mind. 51% wert sein.
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