Autor Thema: Eingruppierung IT - Kommune  (Read 9634 times)

Burton2023

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Eingruppierung IT - Kommune
« am: 21.03.2023 13:58 »
Hallo zusammen,

meine Frage bezieht sich auf die Eingruppierung eines Mitarbeiters der als Teamleiter in der IT tätig ist.

In der Entgeltordnung:
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/TV%C3%B6D_V_%C3%84V_15-17_Lesefassung_Stand_01_01_2023(1).pdf

Steht auf der Seite 71:
Entgeltgruppe 11

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere
Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die
eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten
.)

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere
Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere
Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die
eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten
.)

Liege ich hier richtig, wenn die Stelle des Teamleiters aktuell mit E10 bewertet ist, das dies falsch ist und die Stelle nach E11 bewertet sein müsste. Der Teamleiter hat 11 Mitarbeiter unter sich, denen er gegenüber natürlich Anweisungen gibt und somit eine fachliche Weisungsbefugnis ausübt?

LG

superbraz

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Antw:Eingruppierung IT - Kommune
« Antwort #1 am: 22.03.2023 06:10 »
Sehe ich auch so und wird gern überlesen.

niagAkcaBdipS

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Antw:Eingruppierung IT - Kommune
« Antwort #2 am: 22.03.2023 07:39 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Anspruch besteht auf das Entgelt, das sich aus der Eingruppierung ergibt

Burton2023

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Antw:Eingruppierung IT - Kommune
« Antwort #3 am: 22.03.2023 07:45 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Anspruch besteht auf das Entgelt, das sich aus der Eingruppierung ergibt

Und das meine Frage vllt. darauf abzielt, dass die Eingruppierung falsch gelaufen ist, hälst du für nicht möglich?

Guenter81

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Antw:Eingruppierung IT - Kommune
« Antwort #4 am: 22.03.2023 07:52 »
Fachliche Weisungsbefugnis kann auch gegenüber Dritten bestehen  :D
Also Fremdfirmen, bin selbst EG11 und kein Teamleiter, dafür FiSi mit 20 Jahren Berufserfahrung und außerdem würde ich mir mal die Arbeitsplatzbeschreibung geben lassen.
Gibt vielleicht keine, dann schreibt man selbst eine für die 11er Stelle.

Je nach Aufgabengebiet kann auch eine EG13 in der IT vorhanden sein, welcher kein Teamleiter ist. Kommt immer auf die Tätigkeiten vorwiegend an, aber ja, wenn man in die EG12 Beschreibung schaut wirds ja schon präziser mit der Teamleitung.

Bastel

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Antw:Eingruppierung IT - Kommune
« Antwort #5 am: 22.03.2023 07:56 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Anspruch besteht auf das Entgelt, das sich aus der Eingruppierung ergibt

Und das meine Frage vllt. darauf abzielt, dass die Eingruppierung falsch gelaufen ist, hälst du für nicht möglich?

Die Eingruppierung kann nicht falsch sein. Eventuell gibt dir dein Fachvorgesetzter einfach die falschen Aufgaben.

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung IT - Kommune
« Antwort #6 am: 22.03.2023 08:04 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Anspruch besteht auf das Entgelt, das sich aus der Eingruppierung ergibt

Und das meine Frage vllt. darauf abzielt, dass die Eingruppierung falsch gelaufen ist, hälst du für nicht möglich?

Die Eingruppierung kann nicht falsch sein. Eventuell gibt dir dein Fachvorgesetzter einfach die falschen Aufgaben.
Korrekt die Eingruppierung kann per Tarifrecht nicht falsch sein, aber so what, die Rechtsmeinungen der AG bzgl. der Eingruppierung schon häufiger.

Und wer Fremdfirmen oder Kollegen fachlich anleitet, hat mEn durchaus eine EG11 Tätigkeit und sollte im Zweifel ein Gericht bemühen diese Tatsache dem AG beizubringen

ITmarkus

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Antw:Eingruppierung IT - Kommune
« Antwort #7 am: 22.03.2023 10:35 »
Guten Morgen. Wie sind die Beschäftigten in seinem Team eingruppiert? Wenn mind. zwei Beschäftigte in der EG 11 oder mind. drei in EG 10 sind dann muss er in EG 12 eingruppiert werden. Schönen Tag noch. Markus

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung IT - Kommune
« Antwort #8 am: 22.03.2023 10:45 »
Ja, wenn man durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt worden ist.
Ob eine fachliche Teamleitung dafür ausreicht, darüber kann man sich getrost streiten.
Wenn Urlaubsanträge etc. bewilligt werden, dann mEn schon.

Burton2023

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Antw:Eingruppierung IT - Kommune
« Antwort #9 am: 22.03.2023 10:51 »
Guten Morgen. Wie sind die Beschäftigten in seinem Team eingruppiert? Wenn mind. zwei Beschäftigte in der EG 11 oder mind. drei in EG 10 sind dann muss er in EG 12 eingruppiert werden. Schönen Tag noch. Markus

Hallo, ist nicht der Fall, den Passus habe ich aber auch gelesen - danke!

ITmarkus

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Antw:Eingruppierung IT - Kommune
« Antwort #10 am: 22.03.2023 11:23 »
Ich habe nur fachliche Weisungsbefugnisse und bin deswegen in EG 12 eingruppiert (mit 5 Mitarbeitern in EG 10 und zusätzlich 4 in 9c). Zum Glück muss ich mich nicht mit personalrechtlichen Dingen ärgern!

Burton2023

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Antw:Eingruppierung IT - Kommune
« Antwort #11 am: 22.03.2023 11:38 »
Ich habe nur fachliche Weisungsbefugnisse und bin deswegen in EG 12 eingruppiert (mit 5 Mitarbeitern in EG 10 und zusätzlich 4 in 9c). Zum Glück muss ich mich nicht mit personalrechtlichen Dingen ärgern!

Du kannst dich sehr glücklich schätzen. Scheint tatsächlich Arbeitgeber zu geben, die die Entgeltordnung auch so Anwenden, wie es sein sollte bzw. die Stellen auch mit den korrekten Tätigkeiten beschreiben.

Gemeindefuzzi

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Antw:Eingruppierung IT - Kommune
« Antwort #12 am: 22.03.2023 12:55 »
Am einfachsten sind solche Fragen meist durch eine Blick in die EGO und den dazugehörigen Kommentaren zu beantworten.
MEINUNGEN oder "bei uns ist es so", sind meistens nicht sehr hilfreich.

Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 her-aushebt.
(Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)

Entgeltgruppe 12
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialauf-gaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens

a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder
b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.


KOMMENTAR (von Büning, Küpper Laufer; hier zwar Bund, aber es geht um die "fachliche Weisungsbefugnis" und ist somit übertragbar):

„fachliche Weisungsbefugnis“:
Alternativ kommen für die Anerkennung der „besonderen Leistungen“ - durch das Wort „oder“ - auch Tätigkeiten in Betracht, die „eine fachliche Weisungsbefugnis“ beinhalten. Weisungsbefugt sind Beschäftigte, wenn sie das Direktions- und Weisungs-recht des Arbeitgebers gem. § 106 GewO gegenüber anderen Beschäftigten ausüben, also die Arbeitsleistung der ihnen zugeordneten Beschäftigten nach Inhalt, Zeit und Ort für den Arbeitgeber anweisen. Unter der Zeit der Arbeitsleistung versteht man dabei nicht die Dauer, sondern die zeitliche Lage der Arbeitszeit.

Die Weisungsbefugnis erfordert kein Vorgesetztenverhältnis und keine Unterstellung91. Sie erstreckt sich auf die Erteilung von Anordnungen im Einzelfall. Es ist somit nicht erforderlich, dass der Beschäftigte die Dienstaufsicht ausübt.
91 Unterstellung im Sinne der Vergütungsordnung zum BAT bzw. Entgeltordnung bedeutet, dass der Beschäftigte gegenüber dem Unterstellten nicht nur eine fachliche Aufsichts-, sondern auch eine dienstlich-organisatorische Weisungsbefugnis auszuüben hat. Letztere erfordert grundsätzlich die Beschäftigung von vorgesetztem und unterstelltem Beschäftigten in derselben Organisationseinheit (vgl. hierzu auch Urteil BAG vom 22.03.2000 – Az.: 4 AZR 118/99). Siehe hierzu auch Ausführungen unter Abschnitt „3.4.4.2 Entgeltgruppe 12“

92 Vgl. „Lexikon der Eingruppierung im öffentlichen Dienst“ - a.a.O.
Die „fachliche Weisungsbefugnis“ erstreckt sich auf rein fachliche Anordnungen. So darf der Beschäftigte gegenüber Dritten, für die er verantwortlich ist, Anweisungen erteilen, wie sie ihre Arbeiten durchzuführen und / oder zu organisieren haben.
Eine „fachliche Weisungsbefugnis“ ist auch gegeben, wenn der Beschäftigte externe Beschäftigte (Auftragnehmer / externe Dienstleister) bei der Ausführung vertraglich vereinbarter Leistungen zu überwachen hat.
Weder im Tarifvertragstext noch in den Protokollerklärungen ist bestimmt, für wie viele Beschäftigte die Weisungsbefugnis bestehen muss. Im Zweifel muss davon auszugehen sein, dass es bereits ausreicht, wenn die Weisungsbefugnis nur gegen-über einem anderen Beschäftigten besteht.
Auch sind in den Tarifnormen bezüglich der Eingruppierung der Mitarbeiter, über die die Weisungsbefugnis ausgeführt wird, keine Angaben enthalten. Dies bedeutet, dass die Wahrnehmung der „fachlichen Weisungsbefugnis“ über einen externen Mitarbeiter dazu führt, dass „besondere Leistungen“ anzuerkennen sind.





DonBlech

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Antw:Eingruppierung IT - Kommune
« Antwort #13 am: 22.03.2023 14:23 »
Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 her-aushebt.
(Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)
Was genau ist hier eigentlich der Unterschied zwischen Punkt 1 und 2?
Für mich klingt das so, als wenn Punkt 2 nicht erfüllt sein kann, wenn nicht gleichzeitig Punkt 1 erfüllt ist, was Punkt 2 überflüssig machen würde?

Burton2023

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Antw:Eingruppierung IT - Kommune
« Antwort #14 am: 22.03.2023 14:25 »
Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 her-aushebt.
(Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)
Was genau ist hier eigentlich der Unterschied zwischen Punkt 1 und 2?
Für mich klingt das so, als wenn Punkt 2 nicht erfüllt sein kann, wenn nicht gleichzeitig Punkt 1 erfüllt ist, was Punkt 2 überflüssig machen würde?

Wenn ich mich nicht ganz täusche liegt der Unterscheid in den Worten "zu einem Drittel" und in Fallgruppe 2 ist der Part gar nicht da.

Die beiden Fallgruppen sind dann später wieder relevant bei der EG12.

Grüße