Am einfachsten sind solche Fragen meist durch eine Blick in die EGO und den dazugehörigen Kommentaren zu beantworten.
MEINUNGEN oder "bei uns ist es so", sind meistens nicht sehr hilfreich.
Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 her-aushebt.
(Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)
Entgeltgruppe 12
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialauf-gaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder
b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
KOMMENTAR (von Büning, Küpper Laufer; hier zwar Bund, aber es geht um die "fachliche Weisungsbefugnis" und ist somit übertragbar):
„fachliche Weisungsbefugnis“:
Alternativ kommen für die Anerkennung der „besonderen Leistungen“ - durch das Wort „oder“ - auch Tätigkeiten in Betracht, die „eine fachliche Weisungsbefugnis“ beinhalten. Weisungsbefugt sind Beschäftigte, wenn sie das Direktions- und Weisungs-recht des Arbeitgebers gem. § 106 GewO gegenüber anderen Beschäftigten ausüben, also die Arbeitsleistung der ihnen zugeordneten Beschäftigten nach Inhalt, Zeit und Ort für den Arbeitgeber anweisen. Unter der Zeit der Arbeitsleistung versteht man dabei nicht die Dauer, sondern die zeitliche Lage der Arbeitszeit.
Die Weisungsbefugnis erfordert kein Vorgesetztenverhältnis und keine Unterstellung91. Sie erstreckt sich auf die Erteilung von Anordnungen im Einzelfall. Es ist somit nicht erforderlich, dass der Beschäftigte die Dienstaufsicht ausübt.
91 Unterstellung im Sinne der Vergütungsordnung zum BAT bzw. Entgeltordnung bedeutet, dass der Beschäftigte gegenüber dem Unterstellten nicht nur eine fachliche Aufsichts-, sondern auch eine dienstlich-organisatorische Weisungsbefugnis auszuüben hat. Letztere erfordert grundsätzlich die Beschäftigung von vorgesetztem und unterstelltem Beschäftigten in derselben Organisationseinheit (vgl. hierzu auch Urteil BAG vom 22.03.2000 – Az.: 4 AZR 118/99). Siehe hierzu auch Ausführungen unter Abschnitt „3.4.4.2 Entgeltgruppe 12“
92 Vgl. „Lexikon der Eingruppierung im öffentlichen Dienst“ - a.a.O.
Die „fachliche Weisungsbefugnis“ erstreckt sich auf rein fachliche Anordnungen. So darf der Beschäftigte gegenüber Dritten, für die er verantwortlich ist, Anweisungen erteilen, wie sie ihre Arbeiten durchzuführen und / oder zu organisieren haben.
Eine „fachliche Weisungsbefugnis“ ist auch gegeben, wenn der Beschäftigte externe Beschäftigte (Auftragnehmer / externe Dienstleister) bei der Ausführung vertraglich vereinbarter Leistungen zu überwachen hat.
Weder im Tarifvertragstext noch in den Protokollerklärungen ist bestimmt, für wie viele Beschäftigte die Weisungsbefugnis bestehen muss. Im Zweifel muss davon auszugehen sein, dass es bereits ausreicht, wenn die Weisungsbefugnis nur gegen-über einem anderen Beschäftigten besteht.
Auch sind in den Tarifnormen bezüglich der Eingruppierung der Mitarbeiter, über die die Weisungsbefugnis ausgeführt wird, keine Angaben enthalten. Dies bedeutet, dass die Wahrnehmung der „fachlichen Weisungsbefugnis“ über einen externen Mitarbeiter dazu führt, dass „besondere Leistungen“ anzuerkennen sind.