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Kündigung
MoinMoin:
Und wie sieht es aus, wenn man eine Kündigung nach § 626 BGB macht?
Dann muss doch der AG dagegen vorgehen, sonst wird diese doch wirksam, oder?
(Egal ob die Kündigung vor Gericht bestand haben würde).
Muss man bei einer solchen Kündigung im Schreiben eigentlich den Grund angeben?
(Oder muss man das erst bei einer Klage machen?)
Oder würde es reichen zu schrieben: Ich kündige nach §626 BGB zum x.x. ?
tina92:
Natürlich gilt "pacta sunt servanda".
Die Realität sind aber täglich hundertfache Streitigkeiten vor Gericht, weil eben Verträge nicht eingehalten werden.
Wo ist denn geregelt, warum/wann ein Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht ziehen kann?
Casa:
--- Zitat ---Und wie sieht es aus, wenn man eine Kündigung nach § 626 BGB macht?
Dann muss doch der AG dagegen vorgehen, sonst wird diese doch wirksam, oder?
--- End quote ---
Das Zivilrecht kennt im Grundsatz keine Wirksamkeitsfiktion, wenn keine Reaktion auf ein rechtlich erhebliches Handeln erfolgt. Nichthandeln ist also im Grunde ein rechtliches Nullum. Ausnahme, es ist ausdrücklich etwas Anderes geregelt.
§ 7 KSchG fingiert, als Ausnahme von dem Grundsatz, eine Wirksamkeit der Kündigung nur dann, wenn der Arbeitnehmer keine fristgemäße Klage erhebt. Darin enthalten ist die Voraussetzung, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde.
Das KSchG sieht keine derartige Fiktionswirkung einer arbeitnehmerseitigen Kündigung vor.
Die rechtliche Wirkung einer arbeitnehmerseitigen fristlosen Kündigung tritt zudem nur dann ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ohne schwerwiegenden Kündigungsgrund wird eine außerordentliche Kündigung durch den AN nicht wirksam. Sie ist i. E. nur ein Stück Papier.
MoinMoin:
Heißt also, dass § 7 KSchG für eine fristlose Kündigung nach BGB nicht gilt.
Und ob die außerordentliche Kündigung wirksam wird (oder geworden ist), kann man erst durch ein Gericht feststellen lassen.
Wenn also eine solche Kündigung ausspricht, der AG nicht dagegen vorgeht und man entsprechend nicht mehr beim AG erscheint (weil man von der Rechtswirksamkeit ausgeht), dann könnte man später feststellen, dass die Kündigung nicht rechtswirksam war und man könnte sein Gehalt beim alten AG einfordern. ;D
Hätte es eigentlich Auswirkungen auf mögliche Schadensersatzforderungen, wenn man seinen Ag rechtzeitig durch eine rechtsunwirksame Kündigung auf das Fernbleiben hinweist.
Wobei es im öD selten möglich sein dürfte einen Schaden nachzuweisen, geschweige denn, dass der nachgewiesene Schaden durch die Kündigung entstanden ist und nicht durch das organisationsversagen, weil der Schaden auch bei Krankheit entstanden wäre.
Casa:
--- Zitat ---Heißt also, dass § 7 KSchG für eine fristlose Kündigung nach BGB nicht gilt.
Und ob die außerordentliche Kündigung wirksam wird (oder geworden ist), kann man erst durch ein Gericht feststellen lassen.
--- End quote ---
§ 7 KSchG findet keine Anwendung für Kündigungen VON Arbeitnehmern.
--- Zitat ---Wenn also eine solche Kündigung ausspricht, der AG nicht dagegen vorgeht und man entsprechend nicht mehr beim AG erscheint (weil man von der Rechtswirksamkeit ausgeht), dann könnte man später feststellen, dass die Kündigung nicht rechtswirksam war und man könnte sein Gehalt beim alten AG einfordern. ;D
--- End quote ---
Wenn ein isoliertes Feststellungsinteresse besteht, kann die Unwirksamkeit der eigenen Kündigung festgestellt werden. Nur wird ein AN nach Kündigung nicht mehr auf Arbeit gehen. Keine Arbeit, kein Geld.
--- Zitat ---Hätte es eigentlich Auswirkungen auf mögliche Schadensersatzforderungen, wenn man seinen Ag rechtzeitig durch eine rechtsunwirksame Kündigung auf das Fernbleiben hinweist.
Wobei es im öD selten möglich sein dürfte einen Schaden nachzuweisen, geschweige denn, dass der nachgewiesene Schaden durch die Kündigung entstanden ist und nicht durch das organisationsversagen, weil der Schaden auch bei Krankheit entstanden wäre.
--- End quote ---
Schadensersatz bei Fernbleiben von der Arbeit spielt kaum keine Rolle, weil auch bei kurzfristigem Ausfall (zB Krankheit) eines Mitarbeiters Ersatz beschafft werden muss.
Wenn allerdings der Chef mit E11 fernbleibt, kein vergleichbarer Mitarbeiter da ist, der die Aufgabe wahrnehmen kann und ich muss dem E9b, gemäß Tarifvertrag, die E11 zahlen, weil er die Arbeit macht, ist die Differenz E9b zu E11 ein ersatzfähiger Schaden.
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