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Kündigung

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ITheini:
Geht es denn ganz konkret um eine Stelle oder ist das "einfach nur so"? Wenn es eine bereits eine konkrete Stelle gibt, dann hilft es tatsächlich einfach mal mit dem Arbeitgeber zu reden. Komisch, ist aber so. Ich verstehe immer nicht wieso man sich "auf viele Eventualitäten" mit Fragen rumärgert, die "rein theoretischer Natur" sind.

Saggse:

--- Zitat von: tina92 am 27.03.2023 09:47 ---
--- Zitat von: FearOfTheDuck am 26.03.2023 16:52 ---Du könntest natürlich auch zu einem Zeitpunkt kündigen, der dir genehm ist. Wenn der AG dem widerspricht und auf die korrekte Frist besteht, steht lediglich die oben genannte Konsequenz im Raum, bzw. lässt sich dann ein Zeitpunkt verabreden, der allen passt.

--- End quote ---
Wie schaut denn so ein Widerspruch aus und entfaltet er irgendeine rechtliche Wirkung?

--- End quote ---
Ich würde mal sagen, der Arbeitgeber bestätigt den Empfang der Kündigung und weist auf den korrekten Zeitpunkt hin, an dem das Arbeitsverhältnis endet, nämlich am Ende der Kündigungsfrist. Die rechtliche Wirkung ist dann genau das: Das Arbeitsverhältnis endet zu dem vom Arbeitgeber genannten Termin, was etwa Schadenersatzforderungen bei Nichteinhaltung zumindest theoretisch möglich macht. Täte er das nicht, würde er dem vom Arbeitnehmer genannten Termin stillschweigend zustimmen, und die Kündigung wäre damit bereits zu dem früheren Termin wirksam.

FearOfTheDuck:
Genau so! Wobei es in der Praxis tatsächlich dahingehend wirkt, dass die korrekte Frist eingehalten wird.

tina92:

--- Zitat von: Saggse am 27.03.2023 13:02 ---
--- Zitat von: tina92 am 27.03.2023 09:47 ---
--- Zitat von: FearOfTheDuck am 26.03.2023 16:52 ---Du könntest natürlich auch zu einem Zeitpunkt kündigen, der dir genehm ist. Wenn der AG dem widerspricht und auf die korrekte Frist besteht, steht lediglich die oben genannte Konsequenz im Raum, bzw. lässt sich dann ein Zeitpunkt verabreden, der allen passt.

--- End quote ---
Wie schaut denn so ein Widerspruch aus und entfaltet er irgendeine rechtliche Wirkung?

--- End quote ---
Ich würde mal sagen, der Arbeitgeber bestätigt den Empfang der Kündigung und weist auf den korrekten Zeitpunkt hin, an dem das Arbeitsverhältnis endet, nämlich am Ende der Kündigungsfrist. Die rechtliche Wirkung ist dann genau das: Das Arbeitsverhältnis endet zu dem vom Arbeitgeber genannten Termin, was etwa Schadenersatzforderungen bei Nichteinhaltung zumindest theoretisch möglich macht. Täte er das nicht, würde er dem vom Arbeitnehmer genannten Termin stillschweigend zustimmen, und die Kündigung wäre damit bereits zu dem früheren Termin wirksam.

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Und dieser Hinweis reicht dann also aus, dass die Kündigung (zum 1. falschen Datum) nicht wirksam wird.
Oder muss das nicht ein Arbeitsgericht feststellen?

Saggse:

--- Zitat von: tina92 am 27.03.2023 17:08 ---Und dieser Hinweis reicht dann also aus, dass die Kündigung (zum 1. falschen Datum) nicht wirksam wird.
Oder muss das nicht ein Arbeitsgericht feststellen?

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Pacta sunt servanda. Eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist verstößt gegen die arbeitsvertragliche Vereinbarung und kann demnach nur wirksam sein, wenn sie einvernehmlich erfolgt. (Bei Einhaltung der Kündigungsfrist ist sie bereits mit dem Empfang wirksam.) Grundsätzlich kann der Arbeitgeber explizit zustimmen ("Wir akzeptieren Ihre Kündigung zum von Ihnen genannten Termin.") oder auch durch konkludentes Handeln. Ob "Schweigen" bereits genügt, um eine solche Zustimmung zu signalisieren, weiß ich nicht genau, aber vermutlich tut es das - zumindest, wenn eine "angemessene Reaktionszeit" eingeräumt wird. Ein Hinweis auf die Kündigungsfrist und den korrekten Termin sollte jeden Zweifel ausräumen, dass der Arbeitgeber nicht zustimmt und die vorfristige Kündigung in der Konsequenz unwirksam ist.

Auch ist es nach meinem Verständnis so - und wenn jemand hierzu mehr Ahnung hat, möge er mich bitte korrigieren - dass ein Gericht allenfalls die Wirksamkeit (oder Unwirksamkeit) einer Kündigung feststellt, diese aber nicht bewirkt.

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