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Kündigung

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FearOfTheDuck:
Wenn es eine Vertretung gibt, ist diese zeitanteilig beim Verteter Teil der auszuübendenden Tätigkeit. Ergo ergeben sich keine Mehrkosten und es entsteht kein Schaden.

MoinMoin:
Nein, der Schaden der höheren Vertretung kann als Schaden geltend gemacht werden, wenn der Schaden der durch dem Fernbleiben dadurch abgewendet wurde.

Also z.B. die Ware wird nicht ausgeliefert und verdirbt:
Schaden -> Schadensersatz, wenn durch das kurzfristigem Fehlen er entstanden ist.

Die Ware wird ausgeliefert der Schaden wird abgewendet, die Kosten (durch teureren Mitarbeiter, Drittanbieter) sind höher -> Schadenersatz,

Der Mitarbeiter fehlt, es entsteht kein bezifferbarer Schaden, für die Arbeit wird jemand anderes (teureres) ab/eingestellt .
-> mEn kein Schadensersatz, da durch das fehlen des MA kein Schaden entstanden wäre (Ursache Wirkung), sondern nur durch das darauf folgende Handeln des AGs

Also Denklogisch kein bezifferbarer Schaden, kein Schadensersatz
wenn der Ag jedoch ohne Not einen Schaden erzeugt (also die Beule selber macht  :o)  ...

Casa:

--- Zitat ---Der Mitarbeiter fehlt, es entsteht kein bezifferbarer Schaden, für die Arbeit wird jemand anderes (teureres) ab/eingestellt .
-> mEn kein Schadensersatz, da durch das fehlen des MA kein Schaden entstanden wäre (Ursache Wirkung), sondern nur durch das darauf folgende Handeln des AGs
--- End quote ---

Es besteht allerdings die Pflicht die anfallenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen. Womöglich besteht sogar eine gesetzliche Pflicht dazu. Der AG muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass die Arbeit unerledigt bleibt, nur weil die Erledigung durch Abstellen eines teureren AN Mehrkosten verursacht.

Dazu aus der Kommentierung:


--- Zitat ---Soweit der Geschädigte (AG) zu dem an den Tag gelegten Verhalten (Aufgabenerfüllung) verpflichtet war, scheidet ein Mitverschulden aus (BeckOK BGB, Hau/Poseck, 65. Edition, Stand: 01.02.2023, § 254, Rn. 9, MüKoBGB/Oetker Rn. 30, Erman/Ebert Rn. 24,
--- End quote ---


Das nennt sich adäquate Kausalität.


--- Zitat ---Ein Umstand ist danach „adäquat kausal“ für eine Folge, wenn eben
jene Folge nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbar war. Insoweit BGH v. 23. Oktober 1951, I ZR 31/51; bereits 1951.
--- End quote ---

Wenn ich den AG verlasse, muss ich damit rechnen, dass er jemand Anderem die Aufgaben überträgt, weil die Aufgaben erfüllt werden müssen.

Wenn ich deine Bremsleitung durchschneide, muss ich damit rechnen, dass du das Auto fährst, nicht bremsen kannst und einen Unfall baust.

Wenn ich alle 4 Räder von deinem Auto abschraube, muss ich allerdings nicht damit rechnen, dass du damit noch fährst und hafte nicht dafür, falls du einen Unfall baust.

MoinMoin:


Natürlich muss der AG sich nicht darauf verweisen lassen, dass die Arbeit unerledigt bleibt.
Wenn durch die das Fehlen des MA kein Schaden entsteht, dann kann der AG sich nicht darauf berufen, dass ihm ein Schaden entstanden ist, indem er jemand anderes (teureres) die Arbeit erledigen lässt.

Du solltest in diesem Zusammenhang dich mal mit der Schadensminderungspflicht auseinandersetzen.

Wenn durch das fernbleiben ein Schaden entstehen würde, der abgewendet wird, indem der AG jemanden anderes, teureres einsetzt, dann sind diese Kosten der zu ersetzende Schaden.

Aber wie gesagt: Erstmal müsste der AG nachweisen, welcher Schaden durch das Fernbleiben entstanden ist (oder wäre).

Um bei deinen Beispiel zu bleiben: Wenn ich als An gehe und weiß, dass mein Fehlen keinen Schaden erzeugt, muss ich nicht für den Schaden haften, der entsteht weil du ohne Räder losfährst.

Casa:

--- Zitat ---Wenn durch das fernbleiben ein Schaden entstehen würde, der abgewendet wird, indem der AG jemanden anderes, teureres einsetzt, dann sind diese Kosten der zu ersetzende Schaden.

--- End quote ---

Dass die Mehrkosten für eine Ersatzperson den ersatzfähigen Schaden darstellen, ist das was ich seit einigen Beiträgen sage.

Der AG muss sich, wie oben gesagt, nicht darauf verweisen lassen, Pflichtaufgaben nicht zu erfüllen. Der Schaden der durch Einsatz eines höher zu bezahlenden Mitarbeiters in der Erfüllung der Pflichtaufgaben ergibt, ist ersatzfähig.


--- Zitat ---Um bei deinen Beispiel zu bleiben: Wenn ich als An gehe und weiß, dass mein Fehlen keinen Schaden erzeugt, muss ich nicht für den Schaden haften, der entsteht weil du ohne Räder losfährst.
--- End quote ---

Der AN muss damit rechnen, dass die Arbeit erledigt wird oder erledigt werden muss.




--- Zitat ---Eine objektive Vorhersehbarkeit wird dann zu bejahen sein, wenn mit dem Kausalverlauf nach der Lebenserfahrung zu rechnen gewesen ist und sich insoweit die Ausgangsgefahr (noch) im Erfolg realisiert hat.

Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Kausalverläufe, die so sehr außerhalb der Lebenserfahrung liegen, dass mit ihnen vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht, aus der objektiven Zurechnung ausgeschlossen werden müssen. Gemeint sind damit atypische Kausalverläufe.

--- End quote ---

Oder auch:


--- Zitat ---Zudem darf der Kausalverlauf vom Standpunkt eines optimalen Beobachters
aus nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen.
--- End quote ---

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