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Eingruppierung TVÖD und IT

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My3yes:

--- Zitat von: Organisator am 04.04.2023 12:30 ---
--- Zitat von: My3yes am 04.04.2023 12:05 ---
--- Zitat von: RsQ am 03.04.2023 13:17 ---
--- Zitat von: My3yes am 03.04.2023 13:09 ---Soll jetzt eine Weiterbildung machen, danach würden Sie mich in die 9A eingruppieren. Gelte als ungelernter, sodass eine Höhergruppierung aktuell einfach nicht möglich ist. Gesetzliche Vorgabe usw..

--- End quote ---
Hmm, müsste nicht jede beliebige (zu den Aufgaben passende) EG möglich sein? Wenn eine Bewertung des Aufgabenspektrums eine EG 12 ergäbe und Ausbildungspflicht gilt, gäbe es dann eben EG 11. Aber zu sagen "Mehr als EG 9a geht nicht" klingt irgendwie nicht richtig.

Ach ja:

--- Zitat von: My3yes ---Ausbildung: Industriekaufmann
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ist doch nicht "ungelernt"?

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Ja, wird alles nicht anerkannt. Weder für meine Kämmerei Tätigkeit, noch für die IT. Grundsätzlich werde ich aktuell immer vertröstet und auf eine Weiterbildung etc. verwiesen um eine höhere Gruppierung zu ermöglichen.


--- Zitat von: MoinMoin am 03.04.2023 15:03 ---
--- Zitat von: My3yes am 03.04.2023 13:09 ---Soll jetzt eine Weiterbildung machen, danach würden Sie mich in die 9A eingruppieren. Gelte als ungelernter, sodass eine Höhergruppierung aktuell einfach nicht möglich ist. Gesetzliche Vorgabe usw..

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und wer macht bis dahin die Arbeit?

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Ich natürlich. Arbeit läuft ja..

Ich werde jetzt die Stellenbeschreibung ausarbeiten, vorlegen und Druck machen. Generell habe ich der Personalstelle jetzt die Entgeltordnung, Kommentare und Prüfungsverband-Stellenbewertung IT vorgelegt. Dies wird jetzt geprüft. Ich bin gespannt. Sehe aber wenig Hoffnung, da scheinbar echt viele Defizite bzgl. Wissensstand vorliegen. Zu meinem letzten Gespräch hatte die Personalstelle auch keinerlei Unterlagen bzgl. IT rausgesucht. Bei einer Prüfung wären doch die o.g. Möglichkeiten sofort auch der Personalstelle aufgefallen.

--- End quote ---

Für die Eingruppierung ist dein Wissensstand egal. Es kommt darauf an, welche Tätigkeiten übertragen werden sollen und ggf. welcher Wissensstand dafür erforderlich ist.

Ansonsten ist eine bestimmte Ausbildung keine Voraussetzung (in der Person) für die Übertragung von IT-Tätigkeiten im Bereich der Kommunen. Daher:


--- Zitat von: Organisator am 03.04.2023 13:15 ---Dann würde ich mir diese "Gesetzliche Vorgabe usw." mal zeigen lassen. Habe nämlich Zweifel, dass es sowas gibt.

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Allenfalls kann der AG nach eigenem Ermessen bestimmen, welche Bildungsvoraussetzungen er für bestimmte Aufgaben als notwendig erachtet, kann dann aber dir entsprechende Tätigkeiten im Zweifel nicht übertragen, wenn diese Ausbildung nicht vorliegt.

Ein Vorgehen im Sinne von: Der AG überträgt Tätigkeiten, verweigert aber mit Hinweis auf eine fehlende Ausbildung die entsprechende Bezahlung ist tarifwidrig.

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Dies trifft ja dann für alle Tätigkeiten zu, abgesehen von IT oder?

Wie ist es eigentlich mit Anrechnung von Berufserfahrung. Es gibt Fälle, da werden Leute die im öffentlichen Dienst gearbeitet höher eingruppiert, weil man die Jahre anrechnet. Ist hier nicht der Beruf relevant und nicht die Tatsache, dass derjenige einfach im öffentlichen Dienst war (Ausübung eines Berufes aus nicht Verwaltung, branchenfremd).

Organisator:

--- Zitat von: My3yes am 04.04.2023 12:38 ---Dies trifft ja dann für alle Tätigkeiten zu, abgesehen von IT oder?

Wie ist es eigentlich mit Anrechnung von Berufserfahrung. Es gibt Fälle, da werden Leute die im öffentlichen Dienst gearbeitet höher eingruppiert, weil man die Jahre anrechnet. Ist hier nicht der Beruf relevant und nicht die Tatsache, dass derjenige einfach im öffentlichen Dienst war (Ausübung eines Berufes aus nicht Verwaltung, branchenfremd).

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Es trifft auf alle Tätigkeiten zu, dass sich die Eingruppierung nach den übertragenen Tätigkeiten richtet. Nur wenn in der Entgeltordnung eine Voraussetzung in der Person genannt ist, wäre man als Nichterfüller eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.

Bei der Festlegung der Stufe ist einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, bis zur Stufe 3. Andere Berufserfahrung kann als förderlich berücksichtigt werden, dies ist jedoch vor der Einstellung zu verhandeln.

FearOfTheDuck:

--- Zitat von: My3yes am 04.04.2023 12:05 ---
Ich werde jetzt die Stellenbeschreibung ausarbeiten, vorlegen und Druck machen. Generell habe ich der Personalstelle jetzt die Entgeltordnung, Kommentare und Prüfungsverband-Stellenbewertung IT vorgelegt. Dies wird jetzt geprüft. Ich bin gespannt. Sehe aber wenig Hoffnung, da scheinbar echt viele Defizite bzgl. Wissensstand vorliegen. Zu meinem letzten Gespräch hatte die Personalstelle auch keinerlei Unterlagen bzgl. IT rausgesucht. Bei einer Prüfung wären doch die o.g. Möglichkeiten sofort auch der Personalstelle aufgefallen.

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Da wo Unwille, Unfähigkeit oder böse Absicht vorherrscht, fällt ggf. weniger auf.
Wichtig ist, dass du weißt, welches deine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit ist. Dann kannst du dir notfalls eine eigene Rechtsmeinung zur Eingruppierung bilden, fern von dem Mist, den dir dein AG erzählt. Sollte der AG auf deine Schlüsse (weiter) nicht reagieren, bliebe dir die Möglichkeit Eingruppierungsfeststellungsklage zu erheben, damit einerseits die korrekte Eingruppierung festgehalten wird und zum anderen, damit dem AG der Kopf gewaschen wird.

My3yes:

--- Zitat von: Organisator am 04.04.2023 12:46 ---
--- Zitat von: My3yes am 04.04.2023 12:38 ---Dies trifft ja dann für alle Tätigkeiten zu, abgesehen von IT oder?

Wie ist es eigentlich mit Anrechnung von Berufserfahrung. Es gibt Fälle, da werden Leute die im öffentlichen Dienst gearbeitet höher eingruppiert, weil man die Jahre anrechnet. Ist hier nicht der Beruf relevant und nicht die Tatsache, dass derjenige einfach im öffentlichen Dienst war (Ausübung eines Berufes aus nicht Verwaltung, branchenfremd).

--- End quote ---

Es trifft auf alle Tätigkeiten zu, dass sich die Eingruppierung nach den übertragenen Tätigkeiten richtet. Nur wenn in der Entgeltordnung eine Voraussetzung in der Person genannt ist, wäre man als Nichterfüller eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.

Bei der Festlegung der Stufe ist einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, bis zur Stufe 3. Andere Berufserfahrung kann als förderlich berücksichtigt werden, dies ist jedoch vor der Einstellung zu verhandeln.

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Ok, vielen Dank. Ich werde berichten wie es weitergeht.

MoinMoin:

--- Zitat von: My3yes am 04.04.2023 13:33 ---
--- Zitat von: Organisator am 04.04.2023 12:46 ---
--- Zitat von: My3yes am 04.04.2023 12:38 ---Dies trifft ja dann für alle Tätigkeiten zu, abgesehen von IT oder?

Wie ist es eigentlich mit Anrechnung von Berufserfahrung. Es gibt Fälle, da werden Leute die im öffentlichen Dienst gearbeitet höher eingruppiert, weil man die Jahre anrechnet. Ist hier nicht der Beruf relevant und nicht die Tatsache, dass derjenige einfach im öffentlichen Dienst war (Ausübung eines Berufes aus nicht Verwaltung, branchenfremd).

--- End quote ---

Es trifft auf alle Tätigkeiten zu, dass sich die Eingruppierung nach den übertragenen Tätigkeiten richtet. Nur wenn in der Entgeltordnung eine Voraussetzung in der Person genannt ist, wäre man als Nichterfüller eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.

Bei der Festlegung der Stufe ist einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, bis zur Stufe 3. Andere Berufserfahrung kann als förderlich berücksichtigt werden, dies ist jedoch vor der Einstellung zu verhandeln.

--- End quote ---

Ok, vielen Dank. Ich werde berichten wie es weitergeht.

--- End quote ---
Entscheidend ist, dass du schriftlich vom AG (also der Personalstelle) die Bestätigung hast, was deine auszuübenden Tätigkeiten sind.
(wenn nicht, machst du auch diese nicht, da es ansonsten ein Verrtagsbruch deinerseits wäre.)
Wenn du diese hast, entscheidest du darüber, was das an EG (Entgelt deiner Meinung nach ist) forderst dieses ein und lässt dann das Gericht entscheiden, ob deinen Meinung korrekt ist.
Denn deine AG entscheidet nicht über die Höhe des dir zustehenden Entgeltes.

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