Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

taktische und strategische Überlegungen zur Erhöhung der Beamtenbesoldung

<< < (6/16) > >>

Ozymandias:

--- Zitat von: Saggse am 07.06.2023 13:37 ---https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/03/Weitere-Normenkontrollantraege-vor-der-Entscheidung-5.pdf

Auf Seite 13 unten geht es um die lange Verfahrensdauer. Jetzt mal komplett laienhaft ausgedrückt: Wenn ein Beamter jetzt gegen seine Alimentation klagt und über diese Klage über einen Zeitraum von grob 10 Jahren nicht entschieden wird, sollte sich daraus doch ein vergleichbarer Entschädigungsanspruch ableiten lassen.

Dass sich tatsächlich weitere 10 Jahre da nichts tut, mag vielleicht nicht sonderlich wahrscheinlich sein, aber je mehr solche Verfahren anhängig sind, desto mehr Druck entsteht - vielleicht nicht unmittelbar, aber sehr langfristig eben schon.

Die Frage wäre, wie man konkret vorgehen müsste, damit "die Uhr läuft", was das kostet und welche Risiken bestehen. Und ja, der zeitliche Horizont ist extrem lang...

--- End quote ---

Es gibt weder Zinsen, Prozesszinsen noch sonst eine Entschädigung.

Ausnahme ist die Verzögerungsrüge nach § 198 GVG.

Siehe hier:
https://www.test.de/Mutmacherin-Warten-auf-gerechten-Lohn-5987036-0/



--- Zitat ---Das für Birgit Trennt zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungs­gericht tut sich schwer mit der Beamten­besoldung. Ein ums andere Mal legen die Richter die Akten beiseite, um auf weitere Entscheidungen des Bundes­verfassungs­gerichts zu warten. Immerhin gibt es einen kleinen Trost für Birgit Trennt: Sie bekommt jetzt trotzdem sofort Geld. Statt Besoldungs­nach­zahlung gibt es allerdings eine Entschädigung wegen der Verzögerung des Verfahrens. 3 800 Euro zuzüglich Zinsen muss das Land der Pensionärin über­weisen. Anwalt Olaf Eckert hatte die Verzögerung im Jahr 2017 moniert. Da ist das Verfahren bereits über acht Jahre alt. Als sich bis 2019 immer noch nichts getan hat, klagt er beim Ober­verwaltungs­gericht auf Entschädigung wegen Verfahrens­verzögerung.
Streit um Sonderzahlung immer noch nicht entschieden

Das Ober­verwaltungs­gericht will auch erst mal abwarten. Es ist üblich, über die Entschädigung erst zu entscheiden, wenn das verzögerte Verfahren abge­schlossen ist. Das Gericht muss sonst später erneut entscheiden, ob das Land eine noch höhere Entschädigung zahlen muss. Doch Birgit Trennts Anwalt protestiert. Inzwischen sei die Klage zehn Jahre alt, argumentiert er. Und siehe da: Die Richter haben ein Einsehen. Erst­mals über­haupt sprechen sie einer Klägerin eine Entschädigung wegen unan­gemessener Verzögerung eines Verfahrens zu, das noch gar nicht abge­schlossen ist. Unterdessen ist über Birgit Trennts Klage auf faire Bezahlung noch immer nicht entschieden. Immerhin: Das Verwaltungs­gericht hat inzwischen für den Herbst 2023 einen Verhand­lungs­termin angekündigt.

--- End quote ---

Saggse:

--- Zitat von: Ozymandias am 07.06.2023 15:21 ---Es gibt weder Zinsen, Prozesszinsen noch sonst eine Entschädigung.

Ausnahme ist die Verzögerungsrüge nach § 198 GVG.

--- End quote ---
Das ist klar, und genau darauf beziehe ich mich ja auch: Ist das Prozedere, was die Frau durchlaufen hat, prinzipiell reproduzierbar - idealerweise in einer Vielzahl von Fällen, die groß genug ist, dass man darauf aufmerksam wird?

nassk817:
Guten Abend zusammen,

da die für Besoldung zuständige Behörde (BW) zwischenzeitlich nicht mal mehr auf meine Widersprüche, geschweige denn auf eine Bitte um ruhendstellung des Verfahrens reagiert, frage ich mich, inwieweit ich die Behörde dazu bringen kann ja endlich zum antworten.

Langsam bin ich am überlegen, es über eine Zustellungsurkunde zu zu stellen. Ich frag mich dann halt nur welche Konsequenzen das weitere Laufbahn hätte? (A11).

Prüfer SH:

--- Zitat von: nassk817 am 09.06.2023 19:15 ---Guten Abend zusammen,

da die für Besoldung zuständige Behörde (BW) zwischenzeitlich nicht mal mehr auf meine Widersprüche, geschweige denn auf eine Bitte um ruhendstellung des Verfahrens reagiert, frage ich mich, inwieweit ich die Behörde dazu bringen kann ja endlich zum antworten.

Langsam bin ich am überlegen, es über eine Zustellungsurkunde zu zu stellen. Ich frag mich dann halt nur welche Konsequenzen das weitere Laufbahn hätte? (A11).

--- End quote ---

Als Privatperson?

lotsch:

--- Zitat von: lotsch am 02.04.2023 14:56 ---Ich stelle mal kurz meine Stoffsammlung bezüglich Verzugszinsen und Verzugskostenpauschale ein:

Außerdem wird für die Besoldungsnachzahlung ein Verzugszinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 und zusätzlich für jeden Monat der Besoldungsnachzahlung eine Verzugspauschale von 40,00 € gem. § 288 Abs. 5 BGB verlangt.

Begründung:
Anspruchsgrundlage ist § 288 Abs. 1 und 5 BGB. Die Vorschrift dient der Umsetzung der unionsrechtlichen Zahlungsverzugsrichtlinie 2011 – RL 2011/7/EU vom 16.02.2011 (ZVerzugsRL 2011).
Es handelt sich bei der Beamtenbesoldung zwar nicht um ein Entgelt für den geleisteten Dienst i.e.S., jedoch ist die Alimentation als Äquivalent zu dem geleisteten Dienst anzusehen; damit entspricht sie dem Entgeltbegriff des § 286 Abs. 3.

Der Beklagte ist wegen der verzögerten Vergütungszahlung nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne vorherige Mahnung zur Leistung der Verzugszinsen verpflichtet. Einer Mahnung von Seiten des Klägers bedurfte es nicht, weil der Schuldner gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug 12 13 14 15 16 - 6 - 5 AZR 385/20 ECLI:DE:BAG:2021:240621.U.5AZR385.20.0 - 7 - kommt, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser Zeit nicht leistet. Deren Fälligkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (st. Rspr., vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 40). Trotz der Gesamtberechnung entstehen die Annahmeverzugsansprüche nicht erst am Ende des Annahmeverzugs, sondern sukzessive währenddessen und werden mit dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 31, BAGE 141, 340). Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 1 BayBesG, der auf das Dienstverhältnis des Klägers Anwendung findet, werden die Bezüge monatlich im Voraus bezahlt.
Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat das fehlende Verschulden als Einwand ausgestaltet, für den der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig ist. Er ist gehalten, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (st. Rspr., vgl. BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 38 mwN, BAGE 167, 361). Dabei hat die Feststellung des Verschuldens einheitlich für alle Verzugsfolgen zu erfolgen (vgl. MüKoBGB/Ernst 8. Aufl. BGB § 286 Rn. 111), mithin auch für den Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB.
Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht dem Gläubiger zuschieben kann (vgl. BAG 11. Dezember 2019 - 7 ABR 4/18 - Rn. 45; BGH 5. April 2017 - IV ZR 437/15 - Rn. 19). Der Schuldner muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht zieht (vgl. BGH 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13 - Rn. 15 mwN). Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte, ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 63, BAGE 167, 196; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 51, BAGE 161, 198).
Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte die Besoldungszahlungen an den Kläger aufgrund eines Umstands unterlassen hat, den er nicht zu vertreten hatte (§ 286 Abs. 4 BGB).

Angesichts der nunmehrigen Konkretisierungen, die die neue Zahlungsverzugsrichtlinie in ihrem Artikel 7 zur groben Nachteiligkeit von Vertragsklauseln enthält, und angesichts der nunmehrigen Einbeziehung auch von „Praktiken“ kann die seinerzeitige Entscheidung über die Entbehrlichkeit einer eigenen Umsetzungsbestimmung freilich nicht mehr aufrecht erhalten werden.
In diesem Sinne und entsprechend dem akademischen „Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens“ sollte eine Vertragsklausel oder Praxis, die eine grobe Abweichung von der guten Handelspraxis darstellt und gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt, als nachteilig für den Gläubiger angesehen werden. Insbesondere sollte der vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Zinsen immer als grob nachteilig angesehen werden, während vermutet werden sollte, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist.
Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten diese Verfahren allen in der Union niedergelassenen Gläubigern zur Verfügung stehen.
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2000/35/EG inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie.
In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG – 8 AZR 26/18 wird in
den Rn. 9 bis 22 umfangreich dargelegt, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch für Arbeitnehmer gilt
Lediglich § 12 a ArbGG hat aufgrund der lex-specialis-Regel den Vorrang. Diese Regelung gilt aber nicht im Beamtenbereich.
Der EuGH hat in verschiedenen Urteilen wiederholt darauf hingewiesen, dass nach EU-
Recht Beamte als Arbeitnehmer zu betrachten sind.
Der EuGH hat in seiner Vorbemerkung zum Fall Kreuziger ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass der Einzelne seine nach EU-Recht bestehenden Ansprüche unabhängig
davon geltend machen kann, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder als
Hoheitsträger (Dienstherr von Beamten) handelt. In dem einen wie dem anderen Fall
muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des
Unionsrechts Nutzen ziehen kann.
Es kommt somit grundsätzlich nicht auf den Status (als Beamter und/oder Angestellter) an,
sobald, wie hier, ein Bezug zum EU-Recht besteht.
Die Vergleichbarkeit von Beschäftigten ist von allgemeiner Bedeutung für alle Sachverhalte,
in denen der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung des Unionsrechts gemäß Art. 20
EU-GRCh anzuwenden ist, was daraus folgt, dass nationales Recht gem. Art. 51 Abs. 1 EU-
GRCh – objektiv – der Durchführung von Unionsrecht dient, auch wenn kein ausdrücklicher
Bezug darauf erfolgen sollte. Im Recht der Mitgliedstaaten vorgenommene
Statuseinteilungen sind insoweit als solche daher ohne Relevanz; denn eine Differenzierung
ist nur in Bezug auf die jeweilige Beschäftigungsbedingung und einen objektiven Unterschied
in der Aufgabenstellung rechtfertigungsfähig. Eine Vergleichbarkeit besteht schon dann,
wenn Arbeitnehmer und Beamte in den gleichen Aufgabenfeldern eingesetzt werden und
die gleiche berufliche Verantwortung haben, wie das bei Lehrkräften, den meisten
Kommunalbeschäftigten, aber auch in vielen anderen Verwaltungsbereichen einschließlich
der in Ministerien Tätigen der Fall ist (a. a. O.). (vgl. von Roetteken, jurisPR-ArbR 29/2019
Anm.)

--- End quote ---

Bezüglich der nicht gewährten Verzugszinsen habe ich eine Beschwerde an die EU-Kommission geschickt und habe gestern von dort die Zusage erhalten, dass meine Beschwerde auf der Grundlage des einschlägigen EU-Rechts geprüft wird.

Man müsste prüfen, ob noch weitere Punkte des Beamtenrechts gegen EU-Recht verstoßen. Immerhin hat die EU schon beanstandet, dass Richter in Deutschland zu schlecht besoldet werden.
Auch den EGMR, der derzeit das Streikrecht für deutsche Beamte prüft, könnte sich dafür interessieren, dass Beamte in Deutschland seit Jahrzehnten nicht verfassungsgemäß alimentiert werden, dass es diesbezüglich konzertierte Absprachen aller führenden Parteien gibt, und das BVerfG nicht in der Lage oder nicht Willens ist, dieses verfassungswidrige Verfahren zu beenden.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version