Dies ist vom Grundsatz richtig. Es hängt aber von der genauen Formulierung im Arbeitsvertrag ab
Das is das worüber wir seit Jahren diskutieren in der Firma
Ihre Anstellung erfolgt in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Gemeinden. Die Regelungen dieses Tarifvertrages sind ab dem 1.11.2009 in Kraft getreten.
Thats all
Wenn nicht tarifgebundene freie Träger den TVöD nicht vollständig übernehmen, wird dies häufig als „Anlehnung an den TVöD" bezeichnet. Damit soll klargestellt werden, dass nicht alle Regelungen aus dem TVöD auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Diese Anlehnung ist rechtlich zulässig und zumeist auch sinnvoll, da der TVöD als Tarifwerk des öffentlichen Dienstes von Bedingungen ausgeht, die ein freier Träger häufig gar nicht erfüllen kann. Auch gibt es Regelungen, deren Umsetzung aufwendig ist oder die als nicht sehr sinnvoll erscheinen.
Um wirksam zu sein, muss der eingeschränkte Verweis auf den TVöD aber korrekt im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Nicht ausreichend ist es, wenn im Arbeitsvertrag allein der Satz aufgenommen wird: „Das Arbeitsverhältnis gestaltet sich in Anlehnung an den TVöD" oder „Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den TVöD". Diese unbestimmten Klauseln können unwirksam sein und können zur nicht gewollten Anwendung des vollständigen TVöD führen. Unklare Formulierungen gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Der TVöD wird sich weiterentwickeln. Er wird geändert, ergänzt und vielleicht auch irgendwann ersetzt werden. Es wird sicherlich Tarifsteigerungen geben.Der Arbeitgeber muss entscheiden, ob und welche künftigen Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen er übernehmen will.
Durch Änderungen werden Paragraphen der derzeitigen Fassung des TVöD verändert oder gestrichen.
Durch Ergänzungen werden zusätzliche Paragraphen mit zusätzlichen Regelungen in den TVöD aufgenommen.
Durch eine Ersetzung wird der TVöD durch einen neuen Tarifvertrag ersetzt.
Insoweit kommt es auf die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag an, um festsstellen zu können ob die hier genannte Regelung Anwendung findet.
Wenn nur die Formulierung "
Ihre Anstellung erfolgt in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Gemeinden. Die Regelungen dieses Tarifvertrages sind ab dem 1.11.2009 in Kraft getreten. " enthalten könte man sagen, dass nur der Tarifvertrag in der Fassung von 2009 gemeint ist, d.h. keine Anpassungen durch Änderungstarifverträge z.B. hinsichtlich Entgelt und Eingruppierung. Die Praxis wird sicherlich gewesen sein, dass alle Änderungen seit 2009 umgesetzt wurden, z.b die Tariferhöhungen. Wurde z.B. in 2022 die einmalige Corona Sonderzahlung gezahlt? Auch dies war ein Tarifvertrag. Diese bisher durchgeführte Praxis könnte man so auslegen, dass mit der unklaren Formulierung eine dynamische Geltung des TVöD gemeint war. Ich könnte mir daher vorstellen, dass entsprechende Forderungen der Arbeitnehmer/innen berechtigt sein könnten. Ggf. muss man sich hier der Hilfe Gerkschaft oder eines Rechtswalts einholen.