Autor Thema: Inflationsausgleichprämie  (Read 140001 times)

Umlauf

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #420 am: 28.06.2023 09:47 »
Hier auf der letzten Seite der PDF beschreibt das BMI seine Auffassung dazu.

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2023/RdSchr_20230424.pdf


Mehr wird es wahrscheinlich ohne Prozess vor Gericht nicht geben.

McOldie

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #421 am: 28.06.2023 11:14 »
Moin Zusammen,

ich arbeite auf 520 € Basis bei einem Rettungsdienst-Unternehmen die grundsätzlich nach dem TvöD bezahlen. Mein Arbeitsvertrag ist nicht explizit nach dem TVöD, allerdings wurde Ende des letzten Jahres angekündigt, dass sich nun die weiteren Lohnerhöhungen der Aushilfen (520EUR Kräfte) nach den Erhöhungen im TVöD richten. Seit letzem Jahr werden den Aushilfen auch Zulagen aus dem TVöD gezahlt.

Könnte sich hieraus der Anspruch auf die, natürlich anteilige, Inflationsausgleichprämie ableiten?

Eine Anfrage beim Chef ist bislang unbeantwortet. Die Inflationsausgleichprämie wurde nun auch nicht mit dem Gehalt ausgezahlt.

Vielen Dank vorab.
Es kommt auf die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag zur Anwendung des TVöD an. Wenn nur die Aussage getroffen ist, dass sich die Bezüge entsprechend der Erhöhungen im TVöD erhöhen, besteht kein Aspruch.

Püppi

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Inflationsausgleichprämie
« Antwort #422 am: 29.06.2023 15:31 »
Hallo zusammen.
Ich habe in der Zeit vom 01.01.-31.05.23 Krankengeld bezogen und bis März auch noch einen Krankengeldzuschuss erhalten. Seit 01.06. bin ich wieder "beschäftigt", allerdings freigestellt unter Entgeltbezug bei einem kommunalen Arbeitgeber. Kündigung durch den Arbeitgeber ist zum 30.09.23 erfolgt. Steht mir der Inflationsausgleich zu? Sind das Krankengeld und der Krankengeldzuschuss als Entgelt zu werten?
Ich freue mich, wenn jemand Auskunft dazu geben kann!
Danke und viele Grüße

castle

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Inflationsausgleichszahlung Stundenlohn
« Antwort #423 am: 29.06.2023 15:55 »
Hallo an alle

Ich arbeite auf Teilzeit bei einer Kommune und habe bei der gleichen Kommune noch eine ergänzende Tätigkeit (keine vertragliche Regelung), die monatlich nach Stunden ausgezahlt wird.
Die weitere Tätigkeit hat mit der Hauptarbei nichts zu tun. Hier gibt es keine festen Stunden. Ich schreibe monatlich die Stunden auf und diese werden dann ausgezahlt. Ich kann frei entscheiden wie viel ich arbeite. Durchschnitt der letzten 12 Monate sind ca. 25 Stunden/Monat.

Der Arbeitsvertrag wurde stundenmäßig bewusst nicht erhöht.

Der Inflationsausgleich wird nun nur von der Teilzeit Tätigkeit  berechnet. Die Stunden selbst fließen nicht mit ein.

Weiß zufällig jemand ob dies richtig ist?

Vielen Dank für eure Antworten

McOldie

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Antw:Inflationsausgleichszahlung Stundenlohn
« Antwort #424 am: 29.06.2023 16:08 »
Auch wenn es sich hier um eine fragwürdige Praxis hinsichtlich der Zweitbeschäftigung handelt, dürfte sich der Inflationsausgleich nur nach der vertraglichen Tätigkeit richten.

McOldie

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #425 am: 29.06.2023 16:16 »
Hallo zusammen.
Ich habe in der Zeit vom 01.01.-31.05.23 Krankengeld bezogen und bis März auch noch einen Krankengeldzuschuss erhalten. Seit 01.06. bin ich wieder "beschäftigt", allerdings freigestellt unter Entgeltbezug bei einem kommunalen Arbeitgeber. Kündigung durch den Arbeitgeber ist zum 30.09.23 erfolgt. Steht mir der Inflationsausgleich zu? Sind das Krankengeld und der Krankengeldzuschuss als Entgelt zu werten?
Ich freue mich, wenn jemand Auskunft dazu geben kann!
Danke und viele Grüße
Der Krankengeldzuschuss gilt als Entgelt im Sinne des Tarifvertrages. Da das Arbeitsverhältnis am 1.5.23 noch bestand, ist ein Inflationsausgleich zu zahlen.  Da noch bis zum 30.9.23 Entgelt gezahlt wird, besteht auch ein Anspruchauf die monatlichen Zahlungen

Mats1896

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Vergütung in Anlehnung an … - Inflationsausgleichprämie
« Antwort #426 am: 29.06.2023 19:38 »
Hallo zusammen,

ich arbeite seit 2020 bei einem freien Jugendhilfeträger (nicht öffentlicher Dienst).
Mein Arbeitsvertrag beinhaltet beim Punkt „Vergütung“ folgende Formulierung:
„Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) Bereich SuE S12 Stufe 2.“

Seit 2020 hat mein AG alle Tariferhöhungen sofort und ohne jegliche Diskussion übernommen.
Bei der Inflationsausgleichprämie wird nun behauptet, dass bei der genannten Formulierung im AV sich der Arbeitgeber ja aussuchen könne, ob diese bezahlt wird oder nicht. Die Vergütung sei ja schließlich nur in Anlehnung an den TVöD.

Ich bin der Meinung, dass es sich bei der Formulierung um einen dynamischen Bezug handelt und in meinem Verständnis hat der AG dann nicht die Wahl.

Was denkt ihr? Mir ist klar, dass ich da im Zweifel nicht drumherum komme, einen Arbeitsrechtler zu bemühen. Dennoch bin ich gespannt auf eure Einschätzungen.

McOldie

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 Die Formulierung „Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) Bereich SuE S12 Stufe 2.“ Ist eigentlich klar. Es soll nur die Vergütung nach S 12 Stufe 2 gezahlt werden. Andere Vorschriften des TVöD sollen offenbar nicht zur Anwendung kommen. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass mit dem Begriff „Vergütung“ nur das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 12 gemeint ist. Der Tarifvertrag zum Inflationsausgleich ist ein den TVöD ergänzender Tarifvertrag. Man kann die Auffassung vertreten, dass der Inflationsausgleich nicht vom Entgeltbegriff des TVöD erfasst wird.
Im übrigen findet dieser Tarifvertrag nur Anwendung, wenn auf das Arbeitsverhältnis der TVöD Anwendung findet. Der gesamte TVöD findet offenbar keine Anwendung.
Insoweit kann man m.E. durchaus die Auffassung vertreten, dass hier kein Anspruch auf den Inflationsausgleich besteht. 

castle

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Antw:Inflationsausgleichszahlung Stundenlohn
« Antwort #428 am: 29.06.2023 20:42 »
Ok, schade!

Danke für die rasche Antwort!

Mats1896

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Bei unklarer Auslegung, was mit dem Begriff „Vergütung“ gemeint sein könnte, sorgt das BAG in verschiedenen Urteilen in ähnlich gearteten juristischen Fragestellungen mit folgender Begründung für Klarheit:
„Die Parteien haben den Begriff der Vergütung im Übrigen nicht selbst definiert oder näher konkretisiert. Damit sind alle finanziellen Leistungen des Arbeitgebers erfasst, die das in Bezug genommene tarifliche Regelungswerk als Gegenleistung für die vom Angestellten erbrachte Arbeitsleistung vorsieht (BAG 16. Dezember 2009 – 5 AZR 888/08 – Rn. 41, aaO; 10. November 2010 – 5 AZR 633/09 – Rn. 14, aaO).“

Daher gehe ich davon aus, dass eben keine Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers besteht und sich daraus ein entsprechender Anspruch ergibt.

FearOfTheDuck

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Ist in diesem Sinne die Prämie denn überhaupt unter "Vergütung" zu verorten? Oder soll sie nicht gerade explizit außenstehen?

Ansonsten bin ich bei McOldie.
Es erscheint mir aus der Formulierung heraus auch streitbar, ob eine Dynamisierung überhaut gegeben ist.

Organisator

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..., die das in Bezug genommene tarifliche Regelungswerk ...

Und das ist der TVöD, nicht jedoch der TV für das Inflationsgeld.

ivarderhilfreiche

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Bei unklarer Auslegung, was mit dem Begriff „Vergütung“ gemeint sein könnte, sorgt das BAG in verschiedenen Urteilen in ähnlich gearteten juristischen Fragestellungen mit folgender Begründung für Klarheit:
„Die Parteien haben den Begriff der Vergütung im Übrigen nicht selbst definiert oder näher konkretisiert. Damit sind alle finanziellen Leistungen des Arbeitgebers erfasst, die das in Bezug genommene tarifliche Regelungswerk als Gegenleistung für die vom Angestellten erbrachte Arbeitsleistung vorsieht (BAG 16. Dezember 2009 – 5 AZR 888/08 – Rn. 41, aaO; 10. November 2010 – 5 AZR 633/09 – Rn. 14, aaO).“

Daher gehe ich davon aus, dass eben keine Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers besteht und sich daraus ein entsprechender Anspruch ergibt.

Es ist auch fraglich, ob es sich um eine "Gegenleistung für die vom Angestellten erbrachte Arbeitsleistung" handelt.

McOldie

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Bei unklarer Auslegung, was mit dem Begriff „Vergütung“ gemeint sein könnte, sorgt das BAG in verschiedenen Urteilen in ähnlich gearteten juristischen Fragestellungen mit folgender Begründung für Klarheit:
„Die Parteien haben den Begriff der Vergütung im Übrigen nicht selbst definiert oder näher konkretisiert. Damit sind alle finanziellen Leistungen des Arbeitgebers erfasst, die das in Bezug genommene tarifliche Regelungswerk als Gegenleistung für die vom Angestellten erbrachte Arbeitsleistung vorsieht (BAG 16. Dezember 2009 – 5 AZR 888/08 – Rn. 41, aaO; 10. November 2010 – 5 AZR 633/09 – Rn. 14, aaO).“

Daher gehe ich davon aus, dass eben keine Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers besteht und sich daraus ein entsprechender Anspruch ergibt.

Der Inflationsausgleich ist aus meiner Sicht keine Gegenleistung für eine erbrachte Leistung. Es reicht z.B. für die Einmalzahlung ein Tag in der Zeit vom 1.1. -31.5.23 mit Krankengeldbezug um den Anspruch zu erfüllen. Außerdem wird im Arbeitsvertrag nicht Bezug auf diesen Vertrag genommen (weil eben ein den TVöD ergänzender TV).

Personalsachbearbeiter

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #434 am: 30.06.2023 12:50 »
Guten Tag zusammen,

ich habe die Antworten hier nur mal eben überflogen.

Also ist es in der Tat so das wenn ein MA langzeit erkrankt, aber vorher natürlich auch voll von der Inflation betroffen war, am Ende einfach dumm da steht?
Sofern er immer noch nicht wieder im Dienst ist... Krankheitsbedingt?

Aber der Arbeitgeber kann bis Einschließlich Ende 2024 diese monatliche Prämie zahlen? Wie bitte bekommt ein MA der ggfs erst ab nächstes Jahr wieder den Dienst aufnimmt diese Prämie beim AG durch, da es ja eine freiwillige Zahlung ist.

Ich finde es ganz Schlimm... nicht nur das der Arbeitnehmer durch den Krankengeldbezug weniger Einkommen hat, nein es wird die Jahressonderzahlung gekürzt und bei den monatlichen Zahlungen der Prämie schaut er zusätzlich dumm aus der Wäsche.

🤷🏻‍♂️