wenn für deinen Mini-Job der TVöD angewandt wird, hast du einen Anspruch auf den Inflationsausgeich (anteilig entsprechend deiner Teilzeitbeschäftigung). Eine anderweitige Beschäftigung, die ebenfalls einen Anspruch auf Inflationsausgleich hat, schließt diesen Anspruch nicht aus.
Der steuerfreie Höchstbetrag von 3.000 EUR bei einem Arbeitnehmer, der im begünstigten Zeitraum bei mehreren Arbeitgebern (Haupt- und Nebenarbeitgeber) beschäftigt ist, darf von jedem Arbeitgeber ausgeschöpft werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der weiteren Beschäftigung um einen Minijob handelt. Unbeachtlich ist ebenso, ob die verschiedenen Dienstverhältnisse nacheinander oder parallel zueinander bestehen. Dies gilt allerdings nicht, wenn du im begünstigten Zeitraum bei demselben Arbeitgeber mehrere Dienstverhältnisse ausgeübt hast. In diesem Fall kann der steuerfreie Höchstbetrag nicht mehrfach in Anspruch genommen werden, sondern es gilt insgesamt die Betragsgrenze von 3.000 EUR.