Man kann verschiedene Dinge an dem Urteil ablesen. Erstmal, dass es die grundsätzliche Möglichkeit gibt, solche Vorraussetzungen festzulegen und dann auch dass der AG daran gebunden ist. Wäre er es nicht, müsste die spezifische Einschränkung gar nicht darauf überprüft werden, ob sie im konkreten Fall auch auf die entsprechende Ausschreibung passt.
Mir war auch nicht klar, dass sich der AG angreifbar macht, wenn er die Einschränkung nicht zur Ausschreibung passt. Ist aber durchaus logisch.