Gesetzliche Grundlage für Ausschreibungen

Begonnen von MoinMoin, 04.05.2023 14:10

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MoinMoin

Moin,

was war doch nochmal die gesetzliche Grundlage dafür, dass man im öD , sofern man einen Bachelor als Voraussetzung in der Ausschreibung verlangt, keinen nicht Bachelor in die Bewerbungsrunde nehmen darf?

und welchen Weg könnte ein nicht Berücksichtigter nehmen, wenn dann doch entsprechende Personen zum VS eingeladen werden?


Max

Das in diesem Thread zitierte Urteil wird nicht dem Wunsch des TE entsprechen.
Das Gericht hat doch dort bestätigt,  dass man nicht einen geeigneten Bewerber ausschließen darf, nur weil der geforderte Studienabschluss fehlt. Oder täusche ich mich?

MoinMoin

Doch doch, das hilft mir durchaus.
Da das Buzzword Bewerberverfahrensanspruch mir fehlte zum weiter suchen.
Und mir nicht klar war, dass man auch gegen eine solche Einschränkung durchs Anforderungsprofil klagen kann, wenn diese nicht sachgerecht war.

FearOfTheDuck

Man kann verschiedene Dinge an dem Urteil ablesen. Erstmal, dass es die grundsätzliche Möglichkeit gibt, solche Vorraussetzungen festzulegen und dann auch dass der AG daran gebunden ist. Wäre er es nicht, müsste die spezifische Einschränkung gar nicht darauf überprüft werden, ob sie im konkreten Fall auch auf die entsprechende Ausschreibung passt.

Mir war auch nicht klar, dass sich der AG angreifbar macht, wenn er die Einschränkung nicht zur Ausschreibung passt. Ist aber durchaus logisch. 

Agent Romanoff

Man könnte den Weg über "sonstiger Beschäftigter" gehen.

Das heißt dann, dass der Bewerber über eine einschlägige Berufsausbildung und mindestens nochmal 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen muss
oder
mindestens 6 Jahre einschlägige Berufserfahrung ...also doppelt so lange einschlägige Berufserfahrung wie das Studium zum Bachelor dauern würde.

MoinMoin

Zitat von: Agent Romanoff in 05.05.2023 10:47
Man könnte den Weg über "sonstiger Beschäftigter" gehen.

Das heißt dann, dass der Bewerber über eine einschlägige Berufsausbildung und mindestens nochmal 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen muss
oder
mindestens 6 Jahre einschlägige Berufserfahrung ...also doppelt so lange einschlägige Berufserfahrung wie das Studium zum Bachelor dauern würde.
Das wäre für eine Eingruppierung uU relevant, nicht aber bei der Frage, ob jemand im Bewerbungsverfahren berücksichtigt werden darf.
Und ob jemand durch einschlägige Berufserfahrung und Handauflegen zum sB wird ist halt immer eine Einzelfallentscheidung.