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Wechsel aus TVöD zu TVL

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Agent Romanoff:

--- Zitat von: FearOfTheDuck am 05.05.2023 11:50 ---Dort steht aber "erworbene" Stufe. Und die kann man nur in der EG erworben haben, die man tatsächlich durchlaufen hat. Stufe 4 der EG 10 ist ungleich Stufe 4 der EG 11 z.B.

Die Frage ist, ob ihr diesen Bewerber unbedingt haben möchtet. Wenn ja, ist manches möglich. Wenn er nicht so deutlich heraussticht, nimmt notfalls man einen anderen.

--- End quote ---

Ja, richtig: also 2a geht nicht.

Wir wollen die Person auf jeden Fall haben. Soweit ich jetzt verstanden habe, müsste ich dazu also doch über 16 (2) Satz 4 gehen? (förderlich?)...obwohl wir jede Menge andere Bewerber haben?

MoinMoin:

--- Zitat von: Agent Romanoff am 05.05.2023 11:56 ---
--- Zitat von: FearOfTheDuck am 05.05.2023 11:50 ---Dort steht aber "erworbene" Stufe. Und die kann man nur in der EG erworben haben, die man tatsächlich durchlaufen hat. Stufe 4 der EG 10 ist ungleich Stufe 4 der EG 11 z.B.

Die Frage ist, ob ihr diesen Bewerber unbedingt haben möchtet. Wenn ja, ist manches möglich. Wenn er nicht so deutlich heraussticht, nimmt notfalls man einen anderen.

--- End quote ---

Ja, richtig: also 2a geht nicht.

--- End quote ---
Sehe ich anders.
Er bekommt die EG9a Stufe 4 anerkannt von euch.
Er bekommt eine Stelle die EG8 ist.
Nach den Tariflichen Regel bekommt er aus der 9aS4 die 8S4
(Bei Höhergruppierung entsprechend).

FearOfTheDuck:
Das wäre quasi der 2a mit Trick 17. ;) Müsste dazu zunächst eine Tätigkeit übertragen werden, die in die EG 9a führt?

Bei den förderlichen Zeiten müsste man bei dieser Bewerberlage mit dem qualitativen Mangel argumentieren. Dürfte aber bei EG 8 schwierig sein, dass nicht andere ebenso ausreichend qualifiziert sind. Oder man hofft, dass niemand das Ganze beanstandet.

Wenn weder MoinMoins Variante oder förderliche Zeiten infrage kommen, könntet ihr die Möglichkeit für tarifliche, übertarifliche Zulagen oder außertarifliche Bezahlung prüfen.

Oder ihr schaut, ob die Tätigkeit ggf eine EG 9a hergibt.

MoinMoin:
Ob Trick oder einfach eine Rechtsmeinung, die nicht durch Urteile abgesichert ist.
Was soll passieren, wenn diese Rechtsmeinung falsch ist?
Kein Kläger in Sicht.
Und wenn da, warum auch immer, der Rechnungshof quer kommt, ist es zu spät und auch egal, weil nur eine andere Rechtsmeinung.

Eine Alternative ist natürlich die Zulage nach 16.5.

Bei förderliche Zeiten sehe ich es schwieriger, da darf kein geeigneter Konkurrent da sein.

2strong:
§ 15 Abs. 2a TV-L spricht allein von einer "erworbenen Stufe", die "bei der Stufenzuordnung" berücksichtigt werden kann. Damit wird weder der Begriff der "erreichten Stufe" aus Absatz 3 aufgegriffen, noch wir irgendwo eine Verknüpfung zur Entgeltgruppe vorgenommen.

Damit liegt die Berücksichtigung der bereits erworbenen Stufe allein im Ermessen des Arbeitgebers.

Ungeachtet dessen scheinen vorliegend zusätzlich die Anforderungen des Absatz 5 erfüllt zu sein, denn es liegt offenbar ein Personalgewinnungsproblem ("Deckung des Personalbedarfs") vor, weil der am besten geeignete Bewerber das Vertragsangebot nur bei Zuordnung zur Stufe 4 annehmen will. Grundsätzlich kann man natürlich in diesen Fällen dem Zweitbesten ein Angebot machen, aber man darf auch versuchen den Besten zu gewinnen (Prinzip der Bestenauslese). Wie sich der Arbeutge er entscheidet, liegt in seinem Ermessen.

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