Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Wechsel aus TVöD zu TVL
FearOfTheDuck:
Die Verknüpfung der Stufe mit der Entgeltgruppe ist meines Erachtens immer gegeben. Sonst bräuchte es bei Höhergruppierungen u.ä. keine speziellen Vorschriften zur Einstufung. Sonst wäre sie immer stufengleich gewesen, wie jetzt im TVÖD durch die entsprechende tarifliche Regelung. Also kann die erworbene Stufe sich immer nur auf eine bestimmte EG beziehen.
Wie 2strong und MoinMoin aber sagen: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Und sollte es dann einmal Nachfragen geben, dann muss der AG halt auch die Bällchen haben und zu seinen (kann-)Entscheidungen stehen.
2strong:
--- Zitat von: FearOfTheDuck am 06.05.2023 15:36 ---Die Verknüpfung der Stufe mit der Entgeltgruppe ist meines Erachtens immer gegeben. Sonst bräuchte es bei Höhergruppierungen u.ä. keine speziellen Vorschriften zur Einstufung. Sonst wäre sie immer stufengleich gewesen, wie jetzt im TVÖD durch die entsprechende tarifliche Regelung. Also kann die erworbene Stufe sich immer nur auf eine bestimmte EG beziehen.
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Steht die Verknüpfung von Gruppe und Stufe in diesen Fällen nicht immer ausdrücklich in dem jeweiligen Absatz mit drin?
MoinMoin:
--- Zitat von: 2strong am 06.05.2023 11:02 ---§ 15 Abs. 2a TV-L spricht allein von einer "erworbenen Stufe", die "bei der Stufenzuordnung" berücksichtigt werden kann. Damit wird weder der Begriff der "erreichten Stufe" aus Absatz 3 aufgegriffen, noch wir irgendwo eine Verknüpfung zur Entgeltgruppe vorgenommen.
Damit liegt die Berücksichtigung der bereits erworbenen Stufe allein im Ermessen des Arbeitgebers.
Ungeachtet dessen scheinen vorliegend zusätzlich die Anforderungen des Absatz 5 erfüllt zu sein, denn es liegt offenbar ein Personalgewinnungsproblem ("Deckung des Personalbedarfs") vor, weil der am besten geeignete Bewerber das Vertragsangebot nur bei Zuordnung zur Stufe 4 annehmen will. Grundsätzlich kann man natürlich in diesen Fällen dem Zweitbesten ein Angebot machen, aber man darf auch versuchen den Besten zu gewinnen (Prinzip der Bestenauslese). Wie sich der Arbeutge er entscheidet, liegt in seinem Ermessen.
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Wenn der zweitbeste einen ausreichend großen Abstand zum Besten hat, dann geht es. Man muss es formal halt objektiv nach den Auswahlkriterien begründen können.
Und natürlich ist eine Verknüpfung der Stufen mit der EG immer gegeben und braucht daher nicht jedesmal explizit erwähnt werden.
Oder bist du der Auffassung, dass der AG auch bei 16.5 sich eine beliebige EG aussuchen kann, nach der er den max. Zuschlag gewährt, denn da wird auch kein Bezug zur EG genommen.
2strong:
--- Zitat von: MoinMoin am 07.05.2023 07:19 ---Und natürlich ist eine Verknüpfung der Stufen mit der EG immer gegeben und braucht daher nicht jedesmal explizit erwähnt werden.
Oder bist du der Auffassung, dass der AG auch bei 16.5 sich eine beliebige EG aussuchen kann, nach der er den max. Zuschlag gewährt, denn da wird auch kein Bezug zur EG genommen.
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Bei § 16 Abs. 5 TV-L geht es - auch wenn der Bezug zur Entgeltgruppe nicht ausdrücklich hergestellt wird - eindeutig um die Stufe der Entgeltgruppe, in die die Person eingruppiert ist, da hast Du Recht.
Abweclichend dazu verstehe ich § 16 Abs. 2a TV-L weniger strikt, weil hier ja gerade auch die Stufen aus anderen, vergleichbaren Tarifverträgen (z. B. dem TVöD) berücksichtigt werden können. Und beispielsweise im TVöD kann eine höhere Stufe ja deutlich leichter erreicht werden, als im TVöD und auch bei einem Wechsel in eine niedrigere Entgeltgruppe innerhalb des TVöD kann eine Stufe problemlos beibehalten werden.
MoinMoin:
--- Zitat von: 2strong am 07.05.2023 11:51 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 07.05.2023 07:19 ---Und natürlich ist eine Verknüpfung der Stufen mit der EG immer gegeben und braucht daher nicht jedesmal explizit erwähnt werden.
Oder bist du der Auffassung, dass der AG auch bei 16.5 sich eine beliebige EG aussuchen kann, nach der er den max. Zuschlag gewährt, denn da wird auch kein Bezug zur EG genommen.
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Bei § 16 Abs. 5 TV-L geht es - auch wenn der Bezug zur Entgeltgruppe nicht ausdrücklich hergestellt wird - eindeutig um die Stufe der Entgeltgruppe, in die die Person eingruppiert ist, da hast Du Recht.
Abweclichend dazu verstehe ich § 16 Abs. 2a TV-L weniger strikt, weil hier ja gerade auch die Stufen aus anderen, vergleichbaren Tarifverträgen (z. B. dem TVöD) berücksichtigt werden können. Und beispielsweise im TVöD kann eine höhere Stufe ja deutlich leichter erreicht werden, als im TVöD und auch bei einem Wechsel in eine niedrigere Entgeltgruppe innerhalb des TVöD kann eine Stufe problemlos beibehalten werden.
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Ja, da sind wir uns einig. Weil es wie eine Herabgruppierung gerechnet werden kann.
Aber ich denke weiterhin, dass die Zahl der Stufe immer mit der EG gekoppelt ist.
Schwieriger wird es bei einer Einstellung in einer höheren EG, da sehe ich Problem die Stufe eins zu eins zu übernehmen.
Da würde ich wie bei eine Höhergruppierung verfahren, die nicht immer stufengleich ist.
Von daher, sehe ich im Fall des TE Null Probleme, dass die Stufen beim AG Wechsel von TVöD zu TVL beibehalten wird.
Laufzeiten könnten jedoch nicht anerkannt werden.
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