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Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
Umlauf:
War die Person denn das Hauptmotiv auf dem Foto?
Wenn nein, gilt grob gesagt die Panoramafreiheit.
2strong:
Wenn § 201a Abs. 2 StGB nicht greifen sollte, könnte wohl noch § 33 Kunsturhebergesetz in Frage kommen.
Opa:
--- Zitat von: Umlauf am 27.05.2023 16:45 ---War die Person denn das Hauptmotiv auf dem Foto?
Wenn nein, gilt grob gesagt die Panoramafreiheit.
--- End quote ---
Das wäre korrekt, soweit es die Veröffentlichung betrifft. Da das Bild aber nicht veröffentlicht, sondern lediglich weitergegeben wurde, spielt auch das keine Rolle.
Alle anderen DSGVO-Gedönse, die ihr vielleicht gerade im Kopf habt, prüft mal zunächst auf den Anwendungsbereich. Da meiste gilt nämlich nicht für Privatpersonen. Wenn ich hier poste, dass MoinMoin in Wirklichkeit Hans-Werner Pumpernickel heißt und in der Winkelgasse 3 wohnt, weil ich ihn zufällig privat kenne, verstoße ich gegen keine Rechtsnorm.
2strong:
--- Zitat von: Opa am 27.05.2023 17:24 ---Das wäre korrekt, soweit es die Veröffentlichung betrifft. Da das Bild aber nicht veröffentlicht, sondern lediglich weitergegeben wurde, spielt auch das keine Rolle.
--- End quote ---
Bist Du Dir sicher, dass in der Weiterleitung des Bildes an die Stadtverwaltung keine Veröffentlichung im Sinne der Norm zu verstehen ist?
Opa:
Ja, da bin ich mir sicher. Veröffentlichung bedingt, dass etwas einem nicht von vornherein eingegrenzten Personenkreis oder einer sehr hohen Zahl willkürlich zusammengesetzter Personen zugänglich gemacht wird. Davon abzugrenzen ist die bloße Weitergabe dadurch, dass es sich um eine abgrenzbare und überschaubare Menge an Personen handelt und/oder zur Kenntnisnahme der Information besondere Hürden bestehen, wie z.B. die Zugehörigkeit zu einer geschlossenen Benutzergruppe, in der nicht jedermann Mitglied werden kann. Die Weitergabe an eine Einzelperson zu einem bestimmten Zweck ist niemals eine Veröffentlichung.
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