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Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter

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FearOfTheDuck:
Nichtsdestotrotz und fernab der rechtlichen Frage: So etwas empfinde als Unsitte, gegen die sich der AG verwehren sollte. Man darf sich auch mal schützend vor seine Mitarbeiter stellen.

Opa:

--- Zitat von: FearOfTheDuck am 27.05.2023 19:20 ---Nichtsdestotrotz und fernab der rechtlichen Frage: So etwas empfinde als Unsitte, gegen die sich der AG verwehren sollte. Man darf sich auch mal schützend vor seine Mitarbeiter stellen.

--- End quote ---
Da wir nicht wissen, was Gegenstand der Beschwerde war, steht uns dieses Urteil nicht zu.

Jeder Bürger hat das Recht, sich über von ihm festgestellte Missstände in der öffentlichen Verwaltung zu beschweren. Das Beschwerderecht ergibt sich aus Art. 17 GG sowie aus analogen Normen der Landesverfassungen. Selbstverständlich kann er zur Untermauerung seiner Beschwerde Beweise vorlegen, zu denen auch ein Foto oder Video gehören kann.

Dann obliegt es der zuständigen Stelle, die Beschwerde zu behandeln und entweder interne Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen oder die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

An dem Vorgang ist weder etwas ungesetzlich noch unmoralisch. Vielmehr entspricht es den Grundsätzen einer Demokratie, dass jeder Bürger jederzeit frei ist, das Handeln von Politik und Verwaltung zu kritisieren.

2strong:

--- Zitat von: Opa am 27.05.2023 19:05 ---Ja, da bin ich mir sicher. Veröffentlichung bedingt, dass etwas einem nicht von vornherein eingegrenzten Personenkreis oder einer sehr hohen Zahl willkürlich zusammengesetzter Personen zugänglich gemacht wird. Davon abzugrenzen ist die bloße Weitergabe dadurch, dass es sich um eine abgrenzbare und überschaubare Menge an Personen handelt und/oder zur Kenntnisnahme der Information besondere Hürden bestehen, wie z.B. die Zugehörigkeit zu einer geschlossenen Benutzergruppe, in der nicht jedermann Mitglied werden kann. Die Weitergabe an eine Einzelperson zu einem bestimmten Zweck ist niemals eine Veröffentlichung.

--- End quote ---
Selbst wenn es hier zu keiner Veröffentlichung gekommen sein sollte - Deine Erläuterung erscheint mir jedenfalls plausibel und Gegenteiliges konnte ich auch nicht recherchieren - bliebe noch die unerlaubte Verbreitung nach § 33 KunstUrhG. Ein rauchender Bauhofmitarbeiter dürfte schließlich kaum als Motiv zur Beweissicherung im Kontext eines Vergehens dienen.

Phoenix:

--- Zitat von: 2strong am 27.05.2023 20:42 ---
--- Zitat von: Opa am 27.05.2023 19:05 ---Ja, da bin ich mir sicher. Veröffentlichung bedingt, dass etwas einem nicht von vornherein eingegrenzten Personenkreis oder einer sehr hohen Zahl willkürlich zusammengesetzter Personen zugänglich gemacht wird. Davon abzugrenzen ist die bloße Weitergabe dadurch, dass es sich um eine abgrenzbare und überschaubare Menge an Personen handelt und/oder zur Kenntnisnahme der Information besondere Hürden bestehen, wie z.B. die Zugehörigkeit zu einer geschlossenen Benutzergruppe, in der nicht jedermann Mitglied werden kann. Die Weitergabe an eine Einzelperson zu einem bestimmten Zweck ist niemals eine Veröffentlichung.

--- End quote ---
Selbst wenn es hier zu keiner Veröffentlichung gekommen sein sollte - Deine Erläuterung erscheint mir jedenfalls plausibel und Gegenteiliges konnte ich auch nicht recherchieren - bliebe noch die unerlaubte Verbreitung nach § 33 KunstUrhG. Ein rauchender Bauhofmitarbeiter dürfte schließlich kaum als Motiv zur Beweissicherung im Kontext eines Vergehens dienen.

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je nachdem halt Arbeitszeitbetrug

Opa:
Da es im Bezug auf das Anfertigen von Videoaufnahmen von Polizeibeamten während der Ausübung ihres Dienstes zu Beweiszwecken bereits eine klare und eindeutige Rechtsprechung gibt, sind Überlegungen nach dem KunstUrhG hier entbehrlich.

Sobald eine höherrangige Rechtfertigung existiert, tritt das Recht am eigenen Bild hiergegen zurück. Beispiele gibt es zuhauf- sei es bei der Geschwindigkeitsmessung, bei der Videoüberwachung im öffentlichen Raum oder bei der Speicherung von Ausweisfotos. Das KunstUrhG hat lediglich den Zweck, den Missbrauch von Personenfotos zu verhindern, nicht aber deren Nutzung für einen legitimen Zweck.

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