Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Bürger fotografieren städtische Mitarbeiter
2strong:
--- Zitat von: Phoenix am 27.05.2023 21:13 ---je nachdem halt Arbeitszeitbetrug
--- End quote ---
Dafür gibt der Sachverhalt allerdings keinen Anhalt.
2strong:
--- Zitat von: Opa am 27.05.2023 21:26 ---Sobald eine höherrangige Rechtfertigung existiert, tritt das Recht am eigenen Bild hiergegen zurück.
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Wenn ich dieses höherrangige Recht vorliegend erahnen könnte, würde ich Dir sofort beipflichten. Aber z. B. um Polizeigewalt geht es vorliegend ja offenkundig nicht. Würde mir jedenfalls verbitten, dass man mich morgens um 0930 vor der Dienststelle fotografiert, um überprüfen zu lassen, ob ich auch meine Arbeitszeit einhalte. Dafür ist das Foto nicht erforderlich. Und die Notwendigkeit sehe ich auch beim rauchenden Handwerker nicht.
MoinMoin:
--- Zitat von: Opa am 27.05.2023 17:24 ---
--- Zitat von: Umlauf am 27.05.2023 16:45 ---War die Person denn das Hauptmotiv auf dem Foto?
Wenn nein, gilt grob gesagt die Panoramafreiheit.
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Das wäre korrekt, soweit es die Veröffentlichung betrifft. Da das Bild aber nicht veröffentlicht, sondern lediglich weitergegeben wurde, spielt auch das keine Rolle.
Alle anderen DSGVO-Gedönse, die ihr vielleicht gerade im Kopf habt, prüft mal zunächst auf den Anwendungsbereich. Da meiste gilt nämlich nicht für Privatpersonen. Wenn ich hier poste, dass MoinMoin in Wirklichkeit Hans-Werner Pumpernickel heißt und in der Winkelgasse 3 wohnt, weil ich ihn zufällig privat kenne, verstoße ich gegen keine Rechtsnorm.
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Zumindest haben diverse Datenschutzbehörden an Privatpersonen Bussgeldbescheide erlassen, die Falschparker per Foto dokumentiert und gemeldet haben. Insofern dürfte da auch für Privatpersonen der Anwendungsbereich gegeben sein.
Opa:
Welcher Bußgeldtatbestand wurde vorgeworfen und inwieweit hielt mindestens einer dieser Bescheide einer gerichtlichen Überprüfung stand?
Z.B. hier sieht das anders aus:
https://www.adac.de/news/urteil-falschparker-fotografieren/#:~:text=Gericht%3A%20Falschparker%20fotografieren%20und%20anzeigen%20ist%20zulässig
https://www.advocard.de/streitlotse/verkehr-und-mobilitaet/falschparker-fotografieren-ist-das-erlaubt-oder-verboten/
MoinMoin:
Damit ist doch bestätigt, dass der Anwendungsbereich des DSGVO auch für privat Personen, entgegen deiner Aussage, gilt.
Und dass die Behörden sich hier durchaus in der Pflicht sehen.
Und ausgeurteilt ist es ebenfalls nicht, wie man auch deiner Recherche entnehmen kann.
Ob der §6 1e/f als Anlass reicht sehen offenbar selbst beim Falschparker die Datenschützer kritisch, sofern man nicht direkter Betroffen ist und ein ungeschütztes übertragen via email dürfte grundsätzlich ein Verstoss darstellen, egal ob man berechtigt ist die Daten zu verarbeiten oder nicht.
Ich denke zumindest letzteres ist unstrittig.
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