Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

"Eigene" Stelle (als zusätzlicher Kollege) zwei EG höher ausgeschrieben

<< < (5/6) > >>

Garfield:

--- Zitat von: MoinMoin am 26.06.2023 12:28 ---
--- Zitat von: Garfield am 26.06.2023 12:23 ---
Wieso spaßeshalber? Im vollen Ernst. Du bist interner Bewerber und damit sogar bevorzugt zu behandeln.
--- End quote ---
Wo steht das?
Bei uns werden interne Bewerber nicht bevorzugt behandelt.
Außer bei internen Ausschreibungen  8)

--- Zitat ---Nach der Stellenbesetzung kann dein AG ja dann deine Altstelle zwei EG niedriger ausschreiben, da er einen Ersatz für dich benötigt.
Aber bewerben solltest du dich auf jeden Fall, wirst du nicht eingeladen hast du einen Klagegrund.

--- End quote ---
Worauf beruht die Aussage, dass er einen Klagegrund hat?
Es wird doch Bestenauslese praktiziert und wenn er nicht zu den besten Bewerbern gehört, ...

--- Zitat ---Und am besten deinen Personalrat über den Sachverhalt unterrichten.

--- End quote ---
Na, der wird es hoffentlich wissen, aber da hast du natürlich 100% Recht, die sollte man dazu befragen.

--- End quote ---

Ich verstehe § 165 SGB 9 zumindest so.
"Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze"

Auch bei der Bestenauslese muss der Ag zumindest kreativ sein, wenn jemand, der intern fast die gleiche Arbeit schon macht offensichtlich ungeeigneter sein soll.

MoinMoin:

--- Zitat von: Garfield am 26.06.2023 16:54 ---Ich verstehe § 165 SGB 9 zumindest so.
"Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze"

--- End quote ---
Du willst also damit sagen, dass aufgrund von diesem Paragraphen ein öffentlichen Arbeitgeber intern ausschreiben muss? (Kann ich nicht daraus erkenne, aber evtl. hast du ja Urteile dazu)
Und das interne Bewerber externen Bewerbern bevorzugt werden müssen?
Und wenn er es nicht macht, man ein Klagerecht hat?
(Was evtl. im Bereich TzBfG §7 durchaus gegeben sein könnte, aber das kommt in diesem SV nicht vor)


--- Zitat ---Auch bei der Bestenauslese muss der Ag zumindest kreativ sein, wenn jemand, der intern fast die gleiche Arbeit schon macht offensichtlich ungeeigneter sein soll.

--- End quote ---
Das jemand etwas schon macht, heißt nicht, dass jemand der neu angestellt werden soll nicht der/die/das  bessere sein könnte.
Ohne kreativ zu sein.
Und immerhin ist es in diesem Fall ja eine 2 EGs höhere Tätigkeit und da ist es mit dem fast die gleiche Arbeit nicht gegeben.

Garfield:

--- Zitat von: MoinMoin am 26.06.2023 17:16 ---
--- Zitat von: Garfield am 26.06.2023 16:54 ---Ich verstehe § 165 SGB 9 zumindest so.
"Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze"

--- End quote ---
Du willst also damit sagen, dass aufgrund von diesem Paragraphen ein öffentlichen Arbeitgeber intern ausschreiben muss? (Kann ich nicht daraus erkenne, aber evtl. hast du ja Urteile dazu)
Und das interne Bewerber externen Bewerbern bevorzugt werden müssen?
Und wenn er es nicht macht, man ein Klagerecht hat?
(Was evtl. im Bereich TzBfG §7 durchaus gegeben sein könnte, aber das kommt in diesem SV nicht vor)


--- Zitat ---Auch bei der Bestenauslese muss der Ag zumindest kreativ sein, wenn jemand, der intern fast die gleiche Arbeit schon macht offensichtlich ungeeigneter sein soll.

--- End quote ---
Das jemand etwas schon macht, heißt nicht, dass jemand der neu angestellt werden soll nicht der/die/das  bessere sein könnte.
Ohne kreativ zu sein.
Und immerhin ist es in diesem Fall ja eine 2 EGs höhere Tätigkeit und da ist es mit dem fast die gleiche Arbeit nicht gegeben.

--- End quote ---

Interne Bewerber haben sogar Vorrang vor externen Schwerbehinderter, dazu gibt es LAG Rechtsprechung.
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Interne-Bewerber-koennen-Vorrang-haben~.html

Und ja, das SGB sagt, dass erst eine interne Prüfung zu vollziehen ist. Und es sagt eben nicht, dass diese interne Prüfung sich nur auf schwerbehinderte bezieht.

Wie gesagt, ich würde mich auf jeden Fall bewerben und gleichzeitig den Personalrat informieren. Der AG wird alleine dadurch erkennen, dass er sich rechtlich auf dünnes Eis begibt. Außerdem sollte der Personarat die Zustimmung verweigern, wenn der interne Bewerber nicht berücksichtigt wird.
Die Erklärung, warum er nicht der am besten geeignete Bewerber ist, wenn er bereits jetzt die nahezu gleichen Aufgaben macht dürfte dann auf jeden Fall spannend werden.

MoinMoin:

--- Zitat von: Garfield am 27.06.2023 08:50 ---Interne Bewerber haben sogar Vorrang vor externen Schwerbehinderter, dazu gibt es LAG Rechtsprechung.
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Interne-Bewerber-koennen-Vorrang-haben~.html

--- End quote ---
Nochmal: Du zäumst das Pferd von hinten auf.
Damit ist noch keine Rechtspflicht zu finden, dass man erst intern ausschreiben muss.

Das besagt doch nur, dass man erst intern ausschreiben kann und parallel auch extern, allerdings mit der Einschränkung extern nur zu berücksichtigen, wenn intern niemanden geeignetes gefunden wird (gestuftes Ausschreibungsverfahren).

Ich finde in diesem fall immer noch keinen Ansatz für eine Klage, wenn der AG eben kein gestuftes Verfahren macht und gleich extern ausschreibt.

--- Zitat von: Garfield am 27.06.2023 08:50 ---Die Erklärung, warum er nicht der am besten geeignete Bewerber ist, wenn er bereits jetzt die nahezu gleichen Aufgaben macht dürfte dann auf jeden Fall spannend werden.

--- End quote ---
Vorab gilt aber zu klären, ob er nahezu die gleichen Aufgaben hat und warum er 2 EG niedriger eingruppiert ist (oder bezahlt wird, wenn eine Eingruppierungsirrtum vorliegt). Wenn es tatsächlich 2 EG Unterschied in den Aufgaben sind, dann macht er mitnichten die gleichen Aufgaben.
Und nochmal: Nur weil jemand schon gleiche Aufgaben macht, bedeutet nicht, dass nicht jemand anderes auch auf dem Papier der Besserqualifizierte ist.
Also ich sehe da keinerlei Probleme, wenn geeignetere Kandidaten da sind.
Und der PR wird da auch Schwierigkeiten habe ihre Ablehnung zu begründen.
Klar einen Berufsanfänger gegen einen alten Hase zu begründen dürfte schwieriger sein, aber wenn es nur einen Unterpunkt in der Beurteilungmatrix gibt wo der "Neue" besser ist, dann war es das.
Denn ist schon da, ist kein Sachgrund.
Man muss halt nur sauber die Kriterien dokumentieren.

Garfield:

--- Zitat von: MoinMoin am 27.06.2023 09:45 ---
--- Zitat von: Garfield am 27.06.2023 08:50 ---Interne Bewerber haben sogar Vorrang vor externen Schwerbehinderter, dazu gibt es LAG Rechtsprechung.
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Interne-Bewerber-koennen-Vorrang-haben~.html

--- End quote ---
Nochmal: Du zäumst das Pferd von hinten auf.
Damit ist noch keine Rechtspflicht zu finden, dass man erst intern ausschreiben muss.

Das besagt doch nur, dass man erst intern ausschreiben kann und parallel auch extern, allerdings mit der Einschränkung extern nur zu berücksichtigen, wenn intern niemanden geeignetes gefunden wird (gestuftes Ausschreibungsverfahren).

Ich finde in diesem fall immer noch keinen Ansatz für eine Klage, wenn der AG eben kein gestuftes Verfahren macht und gleich extern ausschreibt.

--- Zitat von: Garfield am 27.06.2023 08:50 ---Die Erklärung, warum er nicht der am besten geeignete Bewerber ist, wenn er bereits jetzt die nahezu gleichen Aufgaben macht dürfte dann auf jeden Fall spannend werden.

--- End quote ---
Vorab gilt aber zu klären, ob er nahezu die gleichen Aufgaben hat und warum er 2 EG niedriger eingruppiert ist (oder bezahlt wird, wenn eine Eingruppierungsirrtum vorliegt). Wenn es tatsächlich 2 EG Unterschied in den Aufgaben sind, dann macht er mitnichten die gleichen Aufgaben.
Und nochmal: Nur weil jemand schon gleiche Aufgaben macht, bedeutet nicht, dass nicht jemand anderes auch auf dem Papier der Besserqualifizierte ist.
Also ich sehe da keinerlei Probleme, wenn geeignetere Kandidaten da sind.
Und der PR wird da auch Schwierigkeiten habe ihre Ablehnung zu begründen.
Klar einen Berufsanfänger gegen einen alten Hase zu begründen dürfte schwieriger sein, aber wenn es nur einen Unterpunkt in der Beurteilungmatrix gibt wo der "Neue" besser ist, dann war es das.
Denn ist schon da, ist kein Sachgrund.
Man muss halt nur sauber die Kriterien dokumentieren.

--- End quote ---

Da kann ich mich ja nur an das Halten, was der TE geschrieben hat und er behauptet es sind die gleichen Aufgaben.
Prinzipiell kann man auch mit den gleichen Aufgaben auf verschiedene Eingruppierungen kommen, nämlich vornehmlich dann, wenn die prozentuale Verteilung eine andere ist.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version