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Sind die Klischees über den öffentlichen Dienst überhaupt wahr? (Bereich IT)

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Opa:

--- Zitat von: MoinMoin am 21.06.2023 16:38 ---
--- Zitat von: Rheini am 21.06.2023 14:52 ---Frage andersrum. Darf deiner Meinung nach der Vorgesetzte aus der Fachanwendung Daten einsehen und zur Arbeitskontrolle verwenden?

--- End quote ---
Wenn er die fachliche Aufsicht hat, dann sollte es durchaus erlaubt sein, dass er in die Fachanwendung Daten einsieht und damit den Arbeitsstand und die Arbeitsqualität überprüft.

--- End quote ---
Das ist nicht so. Die Einführung von Verfahren zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist lt. § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Im Umkehrschluss ist ein Fachverfahren nur dann zu diesem Zweck zu nutzen, wenn dies vorher der Mitbestimmung zugänglich gemacht wurde.

Organisator:

--- Zitat von: Opa am 21.06.2023 20:36 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 21.06.2023 16:38 ---
--- Zitat von: Rheini am 21.06.2023 14:52 ---Frage andersrum. Darf deiner Meinung nach der Vorgesetzte aus der Fachanwendung Daten einsehen und zur Arbeitskontrolle verwenden?

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Wenn er die fachliche Aufsicht hat, dann sollte es durchaus erlaubt sein, dass er in die Fachanwendung Daten einsieht und damit den Arbeitsstand und die Arbeitsqualität überprüft.

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Das ist nicht so. Die Einführung von Verfahren zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist lt. § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Im Umkehrschluss ist ein Fachverfahren nur dann zu diesem Zweck zu nutzen, wenn dies vorher der Mitbestimmung zugänglich gemacht wurde.

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Jedes IT-Verfahen kann der Leistungs- und Verhaltenskontrolle dienen und ist insoweit mitbestimmungspflichtig.
 
Das bloße Einsehen in Bearbeitungsstände ist - ähnlich wie in der anaolgen Welt - keine unzulässige Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch / mithilfe eines IT-Verfahrens. Dieses wäre erst dann der Fall, wenn z.B. auf Logindaten der Fachanwendung zugegriffen würde, um Häufigkeit und Dauer der Nutzung personenbezogen auszuwerten.

MoinMoin:

--- Zitat von: Opa am 21.06.2023 20:36 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 21.06.2023 16:38 ---
--- Zitat von: Rheini am 21.06.2023 14:52 ---Frage andersrum. Darf deiner Meinung nach der Vorgesetzte aus der Fachanwendung Daten einsehen und zur Arbeitskontrolle verwenden?

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Wenn er die fachliche Aufsicht hat, dann sollte es durchaus erlaubt sein, dass er in die Fachanwendung Daten einsieht und damit den Arbeitsstand und die Arbeitsqualität überprüft.

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Das ist nicht so. Die Einführung von Verfahren zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist lt. § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Im Umkehrschluss ist ein Fachverfahren nur dann zu diesem Zweck zu nutzen, wenn dies vorher der Mitbestimmung zugänglich gemacht wurde.

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Und inwieweit widerspricht deine Aussage der meinigen?
Also wenn ein Fachverfahren ohne Mitbestimmung eingeführt wird, dann dürfte natürlich keiner damit arbeiten, da alle Fachverfahren bzw IT Verfahren zur Leistung und Verhaltenskontrolle geeignet sind.
Aber sie sind nicht dazu bestimmt!
In 21 heißt es deswegen auch
"Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen."
und nicht die dazu geeignet sind!

Faunus:

--- Zitat von: Organisator am 22.06.2023 08:01 ---
--- Zitat von: Opa am 21.06.2023 20:36 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 21.06.2023 16:38 ---
--- Zitat von: Rheini am 21.06.2023 14:52 ---Frage andersrum. Darf deiner Meinung nach der Vorgesetzte aus der Fachanwendung Daten einsehen und zur Arbeitskontrolle verwenden?

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Wenn er die fachliche Aufsicht hat, dann sollte es durchaus erlaubt sein, dass er in die Fachanwendung Daten einsieht und damit den Arbeitsstand und die Arbeitsqualität überprüft.

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Das ist nicht so. Die Einführung von Verfahren zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist lt. § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Im Umkehrschluss ist ein Fachverfahren nur dann zu diesem Zweck zu nutzen, wenn dies vorher der Mitbestimmung zugänglich gemacht wurde.

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Jedes IT-Verfahen kann der Leistungs- und Verhaltenskontrolle dienen und ist insoweit mitbestimmungspflichtig.
 
Das bloße Einsehen in Bearbeitungsstände ist - ähnlich wie in der anaolgen Welt - keine unzulässige Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch / mithilfe eines IT-Verfahrens. Dieses wäre erst dann der Fall, wenn z.B. auf Logindaten der Fachanwendung zugegriffen würde, um Häufigkeit und Dauer der Nutzung personenbezogen auszuwerten.

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Danke, für die Bestätigung, dass ich nicht meinen MA hinterherschnüffeln darf/soll/muss.
Ich war bisher so informiert (nie unseren Justiziar "kontrolliert" und nach Quellen gesucht, weil es für mich völlig o.k. war bzw. ist), dass weder ein Fach- noch ein Disziplinarvorgesetzter ohne Zustimmung vom Personalrat sowas dürfte.

Und ja, ich teile mit anderen Daten, aber ich habe besseres zu tun als ständig reinzugucken, ob was/wer gerade macht.

Opa:

--- Zitat von: MoinMoin am 22.06.2023 10:33 ---Also wenn ein Fachverfahren ohne Mitbestimmung eingeführt wird, dann dürfte natürlich keiner damit arbeiten, da alle Fachverfahren bzw IT Verfahren zur Leistung und Verhaltenskontrolle geeignet sind.
Aber sie sind nicht dazu bestimmt!
In 21 heißt es deswegen auch
"Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen."
und nicht die dazu geeignet sind!

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Das kannst du so sehen und das sehen auch viele Juristen so. Allerdings nicht das Bundesarbeitsgericht, das bereits 1975 festgestellt hat, dass die „Geeignetheit“ ausreicht (BAG, 9.9.1975 – 1 ABR 20/74) und seitdem an dieser Auffassung festhält.
Und darauf, dass eine Entscheidung des BAG umstritten ist, würde ich als Arbeitgeber lieber nicht bauen.

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