Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
maiklewa:
--- Zitat von: Herbert Meyer am 12.06.2023 12:21 ---
--- Zitat von: Zinc am 12.06.2023 12:11 ---
--- Zitat von: ike am 12.06.2023 11:35 ---Es ist unfassbar, mit welcher Offenheit und Ignoranz in diesem Land inzwischen Verstöße gg. Gesetze, ja sogar Straftaten und Korruption (nicht alles hier gegeben), öffentlich zugegeben werden und nicht einmal mehr was dagegen unternommen wird.
Ich werde mich nun sogleich an die Polizei wenden und die Aussagen von "personalerin" zur Anzeige bringen.
Lasst uns hoffen, dass diese "Neue" (4 Beiträge) "nur" ein Troll ist!
--- End quote ---
Welche Angaben können Sie zum Tatverdächtigen machen? Name: personalerin ;D ;D
--- End quote ---
Die IP-Adresse auszulesen ist nun wahrlich kein Zaubertrick und würde mindestens ausreichen, um das Unternehmen / Behörde zu identifizieren. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann dann eine Prüfung mit entsprechenden Sanktionen durchführen. Da sich die Personalerin zusätzlich beratungsresistent zeigt, ist die Anzeige der logische nächste Schritt.
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Wie möchten Sie an die IP kommen?
maiklewa:
--- Zitat von: Herbert Meyer am 12.06.2023 12:27 ---
--- Zitat von: personalerin am 12.06.2023 12:10 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 12.06.2023 11:34 ---Art 6 Absatz 1
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
...
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Wo steht da, dass ich jemanden nicht entweder anrufen oder persönlich nach Bewerberin X fragen darf, der mir dann wiederum sagen darf, dass die evtl. als ... bekannt ist oder (gar) nicht?
--- End quote ---
"Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt." Artikel 9 DSGVO. Um die nächste Frage vorwegzugreifen: Ja, eine mündliche Offenlegung ist auch eine Verarbeitung.
--- End quote ---
Auch wenn ich dies ungerne tu, aber ich muss da der TE mal zur Seite springen, da es aber auch bei uns intern immer wieder mal Diskussionen (wo nicht?) über die DSGVO und ihren Sinn und Unsinn gibt.
Die Frage war: wo steht in der DSGVO, dass es verboten ist, wenn ein Personaler einen anderen Personaler nach dem Namen einer Bewerberin fragt und ob diese dort bekannt ist oder nicht und wenn bekannt, ob evtl. als AGG-Hopperin bekannt. Richtig?
Selbst falls der zweite Personaler beide Fragen mit "Ja" beantwortet, hat er doch nicht gegen die DSGVO verstoßen. Oder falls doch, wogegen genau? Gesundheitsdaten hat der zweite Personaler nicht preisgegeben, da auch andere, nicht schwerbehinderte, Menschen AGG-Hopper sein können.
Umlauf:
--- Zitat von: maiklewa am 12.06.2023 12:51 ---
--- Zitat von: Herbert Meyer am 12.06.2023 12:27 ---
--- Zitat von: personalerin am 12.06.2023 12:10 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 12.06.2023 11:34 ---Art 6 Absatz 1
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
...
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Wo steht da, dass ich jemanden nicht entweder anrufen oder persönlich nach Bewerberin X fragen darf, der mir dann wiederum sagen darf, dass die evtl. als ... bekannt ist oder (gar) nicht?
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"Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt." Artikel 9 DSGVO. Um die nächste Frage vorwegzugreifen: Ja, eine mündliche Offenlegung ist auch eine Verarbeitung.
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Auch wenn ich dies ungerne tu, aber ich muss da der TE mal zur Seite springen, da es aber auch bei uns intern immer wieder mal Diskussionen (wo nicht?) über die DSGVO und ihren Sinn und Unsinn gibt.
Die Frage war: wo steht in der DSGVO, dass es verboten ist, wenn ein Personaler einen anderen Personaler nach dem Namen einer Bewerberin fragt und ob diese dort bekannt ist oder nicht und wenn bekannt, ob evtl. als AGG-Hopperin bekannt. Richtig?
Selbst falls der zweite Personaler beide Fragen mit "Ja" beantwortet, hat er doch nicht gegen die DSGVO verstoßen. Oder falls doch, wogegen genau? Gesundheitsdaten hat der zweite Personaler nicht preisgegeben, da auch andere, nicht schwerbehinderte, Menschen AGG-Hopper sein können.
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Das sehe ich genauso.
Zumal: Koryphäen und Koniferen bleiben einem meist irgendwie im Kopf. Den großen Rest der Gausschen Verteilung vergisst man recht schnell wieder.
Opa:
--- Zitat von: Umlauf am 12.06.2023 12:28 ---
--- Zitat von: Herbert Meyer am 12.06.2023 12:21 ---
--- Zitat von: Zinc am 12.06.2023 12:11 ---
--- Zitat von: ike am 12.06.2023 11:35 ---Es ist unfassbar, mit welcher Offenheit und Ignoranz in diesem Land inzwischen Verstöße gg. Gesetze, ja sogar Straftaten und Korruption (nicht alles hier gegeben), öffentlich zugegeben werden und nicht einmal mehr was dagegen unternommen wird.
Ich werde mich nun sogleich an die Polizei wenden und die Aussagen von "personalerin" zur Anzeige bringen.
Lasst uns hoffen, dass diese "Neue" (4 Beiträge) "nur" ein Troll ist!
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Welche Angaben können Sie zum Tatverdächtigen machen? Name: personalerin ;D ;D
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Die IP-Adresse auszulesen ist nun wahrlich kein Zaubertrick und würde mindestens ausreichen, um das Unternehmen / Behörde zu identifizieren. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann dann eine Prüfung mit entsprechenden Sanktionen durchführen. Da sich die Personalerin zusätzlich beratungsresistent zeigt, ist die Anzeige der logische nächste Schritt.
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Kontakt/Impressum
Öffentlicher-Dienst.info wird betrieben von:
ISAR S.A.S.
Calle 54-46
Rionegro
Colombia
Dafür wird niemand einen Finger krumm machen. Noch dazu mit sehr diffusen Vermutungen.
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Da es „nur“ eine vermutete Ordnungswidrigkeit ist, kann das hinkommen. Sobald es um eine Straftat geht, sind die Behörden da ganz fix und die Adresse im Impressum stellte bei einem entsprechenden Vorfall in der Vergangenheit überhaupt kein Hindernis dar.
MoinMoin:
--- Zitat von: maiklewa am 12.06.2023 12:51 ---
--- Zitat von: Herbert Meyer am 12.06.2023 12:27 ---
--- Zitat von: personalerin am 12.06.2023 12:10 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 12.06.2023 11:34 ---Art 6 Absatz 1
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
...
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Wo steht da, dass ich jemanden nicht entweder anrufen oder persönlich nach Bewerberin X fragen darf, der mir dann wiederum sagen darf, dass die evtl. als ... bekannt ist oder (gar) nicht?
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"Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt." Artikel 9 DSGVO. Um die nächste Frage vorwegzugreifen: Ja, eine mündliche Offenlegung ist auch eine Verarbeitung.
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Auch wenn ich dies ungerne tu, aber ich muss da der TE mal zur Seite springen, da es aber auch bei uns intern immer wieder mal Diskussionen (wo nicht?) über die DSGVO und ihren Sinn und Unsinn gibt.
Die Frage war: wo steht in der DSGVO, dass es verboten ist, wenn ein Personaler einen anderen Personaler nach dem Namen einer Bewerberin fragt und ob diese dort bekannt ist oder nicht und wenn bekannt, ob evtl. als AGG-Hopperin bekannt. Richtig?
Selbst falls der zweite Personaler beide Fragen mit "Ja" beantwortet, hat er doch nicht gegen die DSGVO verstoßen. Oder falls doch, wogegen genau? Gesundheitsdaten hat der zweite Personaler nicht preisgegeben, da auch andere, nicht schwerbehinderte, Menschen AGG-Hopper sein können.
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"Personenbezogene Daten müssen
auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);"
Dazu gehört nicht, dass man einen Rundruf macht und bei anderen eine entsprechende Anfrage stellt oder gar beantwortet.
Denn die dadurch indirekte Offenbarung "Kennst du xy?", dass sich die Person bei jemanden beworben hat, ist ein entsprechender Verstoß.
Da man nicht ein Telefonbuch aufklappt und andere Personaler anruft und willkürlich einen Namen abfragt, ob man diese Person kennen würde.
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