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Muss diese Bewerbin eingeladen werden?

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maiklewa:

--- Zitat von: MoinMoin am 12.06.2023 13:24 ---
--- Zitat von: maiklewa am 12.06.2023 12:51 ---
--- Zitat von: Herbert Meyer am 12.06.2023 12:27 ---
--- Zitat von: personalerin am 12.06.2023 12:10 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 12.06.2023 11:34 ---Art 6 Absatz 1
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
...

--- End quote ---

Wo steht da, dass ich jemanden nicht entweder anrufen oder persönlich nach Bewerberin X fragen darf, der mir dann wiederum sagen darf, dass die evtl. als ... bekannt ist oder (gar) nicht?

--- End quote ---

"Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt." Artikel 9 DSGVO. Um die nächste Frage vorwegzugreifen: Ja, eine mündliche Offenlegung ist auch eine Verarbeitung.

--- End quote ---

Auch wenn ich dies ungerne tu, aber ich muss da der TE mal zur Seite springen, da es aber auch bei uns intern immer wieder mal Diskussionen (wo nicht?) über die DSGVO und ihren Sinn und Unsinn gibt.

Die Frage war: wo steht in der DSGVO, dass es verboten ist, wenn ein Personaler einen anderen Personaler nach dem Namen einer Bewerberin fragt und ob diese dort bekannt ist oder nicht und wenn bekannt, ob evtl. als AGG-Hopperin bekannt. Richtig?

Selbst falls der zweite Personaler beide Fragen mit "Ja" beantwortet, hat er doch nicht gegen die DSGVO verstoßen. Oder falls doch, wogegen genau? Gesundheitsdaten hat der zweite Personaler nicht preisgegeben, da auch andere, nicht schwerbehinderte, Menschen AGG-Hopper sein können.

--- End quote ---

Denn die dadurch indirekte Offenbarung "Kennst du xy?", dass sich die Person bei jemanden beworben hat, ist ein entsprechender Verstoß.

--- End quote ---

Ich bin mir sicher, dass alleine das vor welchem Gericht auch immer für was auch immer ausreicht.

MoinMoin:

--- Zitat von: maiklewa am 12.06.2023 13:28 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 12.06.2023 13:24 ---
--- Zitat von: maiklewa am 12.06.2023 12:51 ---
--- Zitat von: Herbert Meyer am 12.06.2023 12:27 ---
--- Zitat von: personalerin am 12.06.2023 12:10 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 12.06.2023 11:34 ---Art 6 Absatz 1
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
...

--- End quote ---

Wo steht da, dass ich jemanden nicht entweder anrufen oder persönlich nach Bewerberin X fragen darf, der mir dann wiederum sagen darf, dass die evtl. als ... bekannt ist oder (gar) nicht?

--- End quote ---

"Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt." Artikel 9 DSGVO. Um die nächste Frage vorwegzugreifen: Ja, eine mündliche Offenlegung ist auch eine Verarbeitung.

--- End quote ---

Auch wenn ich dies ungerne tu, aber ich muss da der TE mal zur Seite springen, da es aber auch bei uns intern immer wieder mal Diskussionen (wo nicht?) über die DSGVO und ihren Sinn und Unsinn gibt.

Die Frage war: wo steht in der DSGVO, dass es verboten ist, wenn ein Personaler einen anderen Personaler nach dem Namen einer Bewerberin fragt und ob diese dort bekannt ist oder nicht und wenn bekannt, ob evtl. als AGG-Hopperin bekannt. Richtig?

Selbst falls der zweite Personaler beide Fragen mit "Ja" beantwortet, hat er doch nicht gegen die DSGVO verstoßen. Oder falls doch, wogegen genau? Gesundheitsdaten hat der zweite Personaler nicht preisgegeben, da auch andere, nicht schwerbehinderte, Menschen AGG-Hopper sein können.

--- End quote ---

Denn die dadurch indirekte Offenbarung "Kennst du xy?", dass sich die Person bei jemanden beworben hat, ist ein entsprechender Verstoß.

--- End quote ---

Ich bin mir sicher, dass alleine das vor welchem Gericht auch immer für was auch immer ausreicht.

--- End quote ---
Schön wenn du einsichtig bist, dass die Namen von Personen, die sich beworben haben, die im Personalbüro anlanden, diese nicht wieder verlassen dürfen, sofern nicht das DSGVO es erlaubt.
Und die Rundfrage ist eine solche illegale Verarbeitung der Informationen, sofern nicht eine Einwilligung besteht, oder ein entsprechendes berechtigtes Interesse für dies Verarbeitung vorliegt.
letzteres ist nicht gegeben, da der Schutz vor einem AGB Hopper mit geringeren Mitteln erfüllt werden kann und die Verhältnismäßigkeit eben nicht gegeben ist, ein Rundruf zu starten..

Und das beantworten der Frage, ob der andere Personaler/in diese Person kennt, ist eine illegale Verarbeitung, der dortigen personenbezogenen Informationen, sofern das Personalbüro sie nur durch den Vorgang im eigenem Personalbüro kennt.

maiklewa:

--- Zitat von: MoinMoin am 12.06.2023 13:38 ---
--- Zitat von: maiklewa am 12.06.2023 13:28 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 12.06.2023 13:24 ---
--- Zitat von: maiklewa am 12.06.2023 12:51 ---
--- Zitat von: Herbert Meyer am 12.06.2023 12:27 ---
--- Zitat von: personalerin am 12.06.2023 12:10 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 12.06.2023 11:34 ---Art 6 Absatz 1
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
...

--- End quote ---

Wo steht da, dass ich jemanden nicht entweder anrufen oder persönlich nach Bewerberin X fragen darf, der mir dann wiederum sagen darf, dass die evtl. als ... bekannt ist oder (gar) nicht?

--- End quote ---

"Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt." Artikel 9 DSGVO. Um die nächste Frage vorwegzugreifen: Ja, eine mündliche Offenlegung ist auch eine Verarbeitung.

--- End quote ---

Auch wenn ich dies ungerne tu, aber ich muss da der TE mal zur Seite springen, da es aber auch bei uns intern immer wieder mal Diskussionen (wo nicht?) über die DSGVO und ihren Sinn und Unsinn gibt.

Die Frage war: wo steht in der DSGVO, dass es verboten ist, wenn ein Personaler einen anderen Personaler nach dem Namen einer Bewerberin fragt und ob diese dort bekannt ist oder nicht und wenn bekannt, ob evtl. als AGG-Hopperin bekannt. Richtig?

Selbst falls der zweite Personaler beide Fragen mit "Ja" beantwortet, hat er doch nicht gegen die DSGVO verstoßen. Oder falls doch, wogegen genau? Gesundheitsdaten hat der zweite Personaler nicht preisgegeben, da auch andere, nicht schwerbehinderte, Menschen AGG-Hopper sein können.

--- End quote ---

Denn die dadurch indirekte Offenbarung "Kennst du xy?", dass sich die Person bei jemanden beworben hat, ist ein entsprechender Verstoß.

--- End quote ---

Ich bin mir sicher, dass alleine das vor welchem Gericht auch immer für was auch immer ausreicht.

--- End quote ---
Schön wenn du einsichtig bist, dass die Namen von Personen, die sich beworben haben, die im Personalbüro anlanden, diese nicht wieder verlassen dürfen, sofern nicht das DSGVO es erlaubt.
Und die Rundfrage ist eine solche illegale Verarbeitung der Informationen, sofern nicht eine Einwilligung besteht, oder ein entsprechendes berechtigtes Interesse für dies Verarbeitung vorliegt.
letzteres ist nicht gegeben, da der Schutz vor einem AGB Hopper mit geringeren Mitteln erfüllt werden kann und die Verhältnismäßigkeit eben nicht gegeben ist, ein Rundruf zu starten..

Und das beantworten der Frage, ob der andere Personaler/in diese Person kennt, ist eine illegale Verarbeitung, der dortigen personenbezogenen Informationen, sofern das Personalbüro sie nur durch den Vorgang im eigenem Personalbüro kennt.

--- End quote ---

"Rundruf", wie auch immer das gemeint war, wobei eine "Rundmail" sicherlich sehr blöd gewesen wäre.

Mal angenommen, ein Gespräch hätte so stattgefunden, ob jetzt persönlich oder per Telefon:

A: Kennst Du ...?
B: Ja.
A: AGG-Hopper?
B: Ob "Ja" oder "nein" dürfte hier wohl egal sein, weil keine expliziten Gesundheitsdaten ausgetauscht wurden! B könnte auch "Bestimmt" sagen oder "Ist mir egal" oder oder oder.

Wo liegt hier in einer solchen Unterhaltung der Verstoß gegen DSGVO vor?

Weder A noch B haben irgendwie darauf hingewiesen, dass es sich um eine schwerbehinderte Bewerbin handelt!

MoinMoin:
Der 1. Verstoß ist, dass die fragende Personaler/in eine nicht genehmigte Verarbeitung von personenbezogenen Daten durchgeführt hat.
(Sie nutzt die Daten, also den Namen, auf eine nicht genehmigten Art und Weise, da ist es irrelevant, ob die Gegenseiten daraus den Schluss ziehen kann, dass die Person sich dort beworben hat oder nicht oder woher die Fragende den Namen kennt, dass ist alles zunächst Wumpe, denn der Verstoß liegt eben in dieser Verarbeitung! )

Das Ja der angefragten Personaler/in wäre eine nicht genehmigte Verarbeitung von personenbezogenen Daten, sofern sie nicht privat die Person, oder aufgrund öffentlich zugänglicher Daten (GVPL z.B. weil Mitarbeiterin)  kennt, sondern, weil sie den Namen durch eine Bewerbung kennt, denn dann verarbeitet sie die Daten auf nicht genehmigter Art und Weise.
Ein "Ja, ist meine Nachbarin" wäre da unkritisch, mEn.



Die Antwort AGG Hopper ja oder nein als Antwort, ist ebenfalls wie oben eine nicht genehmigte Verarbeitung von personenbezogenen Daten, da kommt es nicht auf die Gesundheitsdaten an.

Es geht nicht um die Schwerbehinderung, diese Fragen sind auch bei nicht Schwerbehinderten ein Verstoß.


Edit: Die Frage "AGG-Hopper?", wäre definitiv eine nicht genehmigte Verarbeitung von personenbezogenen, denn damit offenbart man die Information: sie hat sich bei uns beworben!
und ob Rundruf oder Rundmail ist gleichermaßen illegal, das eine ist nur besser nachweisbar.



Umlauf:
Und ihr glaubt echt, dass es solche Gespräche nicht gibt?
Besonders wenn man sich seit Jahren sowieso kennt.

Man sollte natürlich nicht damit hausieren gehen.

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