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Muss diese Bewerbin eingeladen werden?

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MoinMoin:

--- Zitat von: KDC am 13.06.2023 07:51 ---
--- Zitat von: Wolly1973 am 12.06.2023 23:22 ---Ist es denn eurer Erfahrung nach so, dass die Bewerber mit Behinderung die gleichen Chancen haben, den Arbeitsplatz zubekommen wie die nicht-behinderten?
Die Vorschrift, dass Behinderte zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden sollen, gibt es ja, weil man hofft, damit die Chance auf Übernahme zu erhöhen. Ich frage mich - nach dieser Diskussion hier, ob sie nicht vielmehr eingeladen werden, weil man Schadensansprüche vermeiden möchte und eigentlich aber oft klar ist, dass sie keine Chance haben. Wie sehr ihr das?

--- End quote ---

Aus Erfahrung als ehemaliger Personaler lautet meine Antwort: Die Chancen sind im Grundsatz gleich. Je nach zu besetzender Stelle hat der Schwerbehinderte einen leichten Vorteil, da mit seiner Einstellung oftmls öffentliche Fördermitteil (z.T. nur für die ersten Monate) verbunden sind. Kommt es zu einer Probezeitkündigung hat derjenige bis dahin quasi umsonst gearbeitet. Bleibt er länger, waren die ersten Monate der Beschäftigung für den AG kostenlos.

--- End quote ---
100%ige Zustimmung.

FGL:

--- Zitat von: Wolly1973 am 12.06.2023 23:22 ---Ich frage mich - nach dieser Diskussion hier, ob sie nicht vielmehr eingeladen werden, weil man Schadensansprüche vermeiden möchte und eigentlich aber oft klar ist, dass sie keine Chance haben. Wie sehr ihr das?
--- End quote ---
"Keine Chance" kann ich nicht bestätigen. Aber es kommt bei uns regelmäßig vor, dass Schwerbehinderte nur wegen ihrer Schwerbehinderung eingeladen werden, weil wir eine interne Obergrenze für die Anzahl der einzuladenden Kandidaten haben und der schwerbehinderte Bewerber bei der Betrachtung einzig seines Profils anhand der Bewerbungsunterlagen nicht zum engeren Personenkreis gehören würde.

andreb:
Ich hatte da einen interessanten Fall, den wir ganz elegant gelöst hatten.

Bewerberin A hat in ihrem Lebenslauf/Anschreiben angezeigt, dass ein GdB von 30 vorliegt und der Antrag auf Gleichstellung gestellt worden ist. Ein Nachweis wurde nicht beigefügt. Die Bewerberin wurde sodann (dennoch) zum Vorstellungsgespräch eingeladen; kam jedoch nicht zum Zuge.
(der Regelfall ist aber, dass die Bewerber ihren Anerkennungsbescheid bzw. den SB Ausweis nachreichen)

In einem weiteren Verfahren (ca. 8 Monate später) hat sich die Bewerberin erneut mit identischen Angaben in meinem Zuständigkeitsbereich beworben. Da in diesem Zusammenhang weiterhin von einer Antragstellung die Rede war, wurde die Bewerberin aufgefordert einen entsprechenden Nachweis (Antragseingang, Abgabenachricht, Zwischennachricht, ggf. Angaben über ein laufendes Widerspruchsverfahren) nachzureichen. Auf Emails und Briefe wurde, trotz angemessener Fristsetzung, nicht reagiert.
Der Personalrat und die SBV wurden in der Angelegenheit jederzeit informiert.
Die Bewerberin wurde sodann im Verfahren nicht weiter berücksichtigt.

Opa:
Auf welcher Rechtsgrundlage basierte eure Auffassung, derartige Nachweise anfordern zu dürfen?

Umlauf:

--- Zitat von: Opa am 13.06.2023 17:00 ---Auf welcher Rechtsgrundlage basierte eure Auffassung, derartige Nachweise anfordern zu dürfen?

--- End quote ---


Wenn man eine Berücksichtigung als SB wünscht, braucht es auch den passenden Nachweis.
Ansonsten kann das jeder behaupten, der keinen Anspruch auf entsprechende Berücksichtigung hat.
I.R. schicken die Bewerber den Nachweis sofort mit oder auf Anfrage nach.

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