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Muss diese Bewerbin eingeladen werden?
ike:
--- Zitat von: Susa am 22.06.2023 08:09 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 21.06.2023 13:43 ---
--- Zitat von: Susa am 21.06.2023 07:47 ---Ja das sehe ich genauso. Alles unter 50% wird meist verschwiegen. Darüber bekommt man ja auch z.B. mehr Urlaub. Das möchte sich ja kaum einer entgehen lassen. :D
--- End quote ---
trotzdem kann man es in seiner Bewerbung verschweigen und erst nach Einstellung anmelden, oder?
--- End quote ---
Wenn man den Vertrag unterschreibt und gibt die Behinderung erst nach der Unterschrift an ist der Vertrag nichtig wegen arglistiger Täuschung.
Deshalb denke ich das nur die unter 50% verschweigen, da es keine großen Vorteile gibt. Es sei denn sind gleichgestellt.
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Was für ein Quatsch!
Niemand ist verpflichtet, die Behinderung anzugeben.
Welchen Nachteil hat der AG denn, wenn er es nachträglich erfährt?
Bitte zurück auf die Schulbank des gesunden Menschenverstandes!
PiA:
--- Zitat ---Wenn man den Vertrag unterschreibt und gibt die Behinderung erst nach der Unterschrift an ist der Vertrag nichtig wegen arglistiger Täuschung.
Deshalb denke ich das nur die unter 50% verschweigen, da es keine großen Vorteile gibt. Es sei denn sind gleichgestellt.
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Das ist in dieser Pauschalheit so nicht (mehr) richtig; ein entsprechendes BAG Urteil vom 05.10.1995 - 2 AZR 923/94 "gilt" spätestens seit der Einführung des AAG als überholt.
Es besteht ein generelles Frageverbot mit einem daraus resultierenden "Recht zur Lüge", sofern die konkrete Ursache für die Schwerbehinderung nicht die Geeignetheit für den konkreten Arbeitsplatz beeinträchtigt.
--- Zitat ---Fragerecht des Arbeitgebers
Seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat der Gesetzgeber ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für Menschen mit Behinderung oder Schwerbehinderung normiert (§ 164 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 7 AGG). In Bezug auf das Fragerecht des Arbeitgebers gilt, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich unzulässig ist. Wird die Frage dennoch gestellt, muss sie nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden („Recht zur Lüge“). Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag aufgrund der unwahren Antwort nicht anfechten.
Ist eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eine entscheidende Voraussetzung für einen konkreten Arbeitsplatz, so darf der Arbeitgeber fragen, ob der Bewerber an gesundheitlichen, seelischen oder anderen Beeinträchtigungen leidet, durch die er für die Erfüllung der von ihm erwarteten arbeitsvertraglichen Pflichten ungeeignet ist. Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist, so ist die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft unzulässig und stellt eine unmittelbare Diskriminierung dar.
https://www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/fachlexikon/detail/offenbarung-der-schwerbehinderung/
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Thomber:
Wenn man diese Frage
--- Zitat ---Welchen Nachteil hat der AG denn, wenn er es nachträglich erfährt?
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für sich alleine betrachtet:
- Orthopädische Möbel / ggf. Büro im EG
- Einzelbüroanspruch
- "Hitzefrei"
- Mehr Urlaubstage
- Event. mehr Abwesenheiten durch AU, Reha usw.
- Früherer Renteneintritt ...
Das sind Dinge, die einen AG durchaus interessieren, egal, ob nun zulässigerweise oder nicht.
Faunus:
--- Zitat von: Thomber am 22.06.2023 09:01 ---
- Orthopädische Möbel / ggf. Büro im EG
- Einzelbüroanspruch
- "Hitzefrei"
- Mehr Urlaubstage
- Event. mehr Abwesenheiten durch AU, Reha usw.
- Früherer Renteneintritt ...
Das sind Dinge, die einen AG durchaus interessieren, egal, ob nun zulässigerweise oder nicht.
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Auf eine ergonomischen Arbeitsplatz hat heute jeder Anspruch.
Anspruch auf ein Einzelbüro ist Quatsch.
Bei Hitze gilt: Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht für alle Angestellten, egal, ob nun behindert oder nicht.
Ab 50% sind es 5 Tage mehr, und?
Es gibt Nichtbehinderte die, die Ausfallzeiten von Schwerbehinderten problemlos toppen.
Bei 45 jahren Arbeitszeit 2 Jahre früber o. Abschläge gehen zu dürfen... was für eine Tragödie für den AG!
Ich hatte Kollegen/MA im Laufe der Arbeitsjahre an den verschiedenen Arbeitsplätzen... für mich war lediglich eine Person eine Herausforderung, alle anderen waren eine Bereicherung für das Team, wie mein Arbeitsleben.
Sonderausstattungen für Schwerbehinderte werden übrigens im ÖD gefördert.
Susa:
--- Zitat von: ike am 22.06.2023 08:52 ---
--- Zitat von: Susa am 22.06.2023 08:09 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 21.06.2023 13:43 ---
--- Zitat von: Susa am 21.06.2023 07:47 ---Ja das sehe ich genauso. Alles unter 50% wird meist verschwiegen. Darüber bekommt man ja auch z.B. mehr Urlaub. Das möchte sich ja kaum einer entgehen lassen. :D
--- End quote ---
trotzdem kann man es in seiner Bewerbung verschweigen und erst nach Einstellung anmelden, oder?
--- End quote ---
Wenn man den Vertrag unterschreibt und gibt die Behinderung erst nach der Unterschrift an ist der Vertrag nichtig wegen arglistiger Täuschung.
Deshalb denke ich das nur die unter 50% verschweigen, da es keine großen Vorteile gibt. Es sei denn sind gleichgestellt.
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Was für ein Quatsch!
Niemand ist verpflichtet, die Behinderung anzugeben.
Welchen Nachteil hat der AG denn, wenn er es nachträglich erfährt?
Bitte zurück auf die Schulbank des gesunden Menschenverstandes!
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Verpflichtet ist man natürlich nicht dazu....aber wenn man die Vorzüge genießen möchte muss man es schon angeben!
Und wenn man es bei Vertragsunterzeichnung nicht angibt sondern erst 1 Jahr später macht sich das bestimmt super beim AG.
Allerdings kenne ich niemanden der 50% verschweigen würde aus den u.g. Gründen.
Apropos Schulbank.... Nachteile für den AG z.B. Besonderer Kündigungsschutz, Freistellung von Urlaubs- und Krankheitsvertretung, Mehrarbeit etc... ;)
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