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mittlerer Dienst bis A10? Versorgungsrechner BMI
Phoenix:
--- Zitat von: Kurhesse am 09.07.2023 14:08 ---
--- Zitat von: tigertom am 07.07.2023 08:04 ---
--- Zitat von: Kurhesse am 06.07.2023 20:28 ---
--- Zitat von: tigertom am 06.07.2023 20:11 ---Kann ich nicht, da ich niemanden kenne, der studiert hat und mit A10 pensioniert wird. Weder beim Zoll, noch bei der Pol HH, noch sonst wo, wo ich Leute im öD kenne.
--- End quote ---
Mit Verlaub, dann kennen Sie wenige Menschen im öD. In vielen Kommunen oder Landesbehörden ist das Standard. Wobei man über den Wert eines Bachelor Studiums ansich auch streiten könnte.
--- End quote ---
Mit Verlaub: Die Tatsache, dass ein Studierter im gD mit A10 in Pension geht, ist die absolute Ausnahme und nicht die Regel. Die Lebensrealität sieht vollkommen anders aus.
Hören Sie doch bitte auf so einen Unfug zu erzählen. Danke.
--- End quote ---
PS: Wer unfug erzählt ist doch hier die Frage. Sie sollten alte Weltbilder im Kopf mal berichtigen. Nicht jeder mit Studium (denn es zählen ja wohl die Bachelor Abschlüsse und nicht nur die klassischen Uniabschlüsse) macht eine große Karriere bis in den hD. Es gibt zahlreiche Studienbeender, die im gD gehen und dort auch auf DPs bis A10 "festhängen", was manchmal auch durchaus gewollt ist, von den Leuten, da sie für sich andere Prioritäten ziehen. Ich kenne sogar Leute mit Studienabschlüssen oder gar einem Dr. Titel, die sind im mD tätig.
Im übrigen wäre es mal sinnvoll, sachlich zu bleiben und nicht zu meinen die einzige Wahrheit zu kennen, und alle anderen erzählen Unfug.
--- End quote ---
Also wer mit nem Master und erst recht nem Dr. Titel im mD bleibt muss behindert sein. Freiwillig auf das bis zu ca. 3 fache Gehalt zu verzichten.
tigertom:
--- Zitat von: Phoenix am 09.07.2023 19:42 ---
--- Zitat von: Kurhesse am 09.07.2023 14:08 ---
--- Zitat von: tigertom am 07.07.2023 08:04 ---
--- Zitat von: Kurhesse am 06.07.2023 20:28 ---
--- Zitat von: tigertom am 06.07.2023 20:11 ---Kann ich nicht, da ich niemanden kenne, der studiert hat und mit A10 pensioniert wird. Weder beim Zoll, noch bei der Pol HH, noch sonst wo, wo ich Leute im öD kenne.
--- End quote ---
Mit Verlaub, dann kennen Sie wenige Menschen im öD. In vielen Kommunen oder Landesbehörden ist das Standard. Wobei man über den Wert eines Bachelor Studiums ansich auch streiten könnte.
--- End quote ---
Mit Verlaub: Die Tatsache, dass ein Studierter im gD mit A10 in Pension geht, ist die absolute Ausnahme und nicht die Regel. Die Lebensrealität sieht vollkommen anders aus.
Hören Sie doch bitte auf so einen Unfug zu erzählen. Danke.
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PS: Wer unfug erzählt ist doch hier die Frage. Sie sollten alte Weltbilder im Kopf mal berichtigen. Nicht jeder mit Studium (denn es zählen ja wohl die Bachelor Abschlüsse und nicht nur die klassischen Uniabschlüsse) macht eine große Karriere bis in den hD. Es gibt zahlreiche Studienbeender, die im gD gehen und dort auch auf DPs bis A10 "festhängen", was manchmal auch durchaus gewollt ist, von den Leuten, da sie für sich andere Prioritäten ziehen. Ich kenne sogar Leute mit Studienabschlüssen oder gar einem Dr. Titel, die sind im mD tätig.
Im übrigen wäre es mal sinnvoll, sachlich zu bleiben und nicht zu meinen die einzige Wahrheit zu kennen, und alle anderen erzählen Unfug.
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Also wer mit nem Master und erst recht nem Dr. Titel im mD bleibt muss behindert sein. Freiwillig auf das bis zu ca. 3 fache Gehalt zu verzichten.
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;D
Hör doch bitte auf, die fraglien kurhessischen Beispiele, die nicht den Regelfall darstellen, ad absurdum zu führen, sonst muss jemand noch einsehen, dass er vielleicht doch unrecht hat.
Elur:
--- Zitat von: algo86 am 05.07.2023 07:19 ---Bei der bayrischen Polizei kannst du im mittleren Dienst bis A11 kommen.
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War das nicht auch bei Polizisten in NRW im mittleren Dienst so? Dort wurde irgendwann der mittlere Dienst abgeschafft und die bis dahin im mittleren Dienst tätigen Polizisten wurden höher eingestuft. Ich kenne jemand, der so - ohne jemals ein Studium absolviert zu haben - mit A11 in Pension ging.
tigertom:
Das gab es in Hamburg auch mal Anfang der 2000er. Da wurde man ba einem gewissen Alter als altgedienter PHM / PHMmz übergeleitet und wurde teilweise als BüNaBe (Bürgernaher Beamter/BFS) oder als Wachhabener als ehemaliger mD A11.
Allerdings sind, zumindest was Hamburg angeht, diese goldenen Zeiten lange vorbei und beim Bund gab es die nie.
Heute sind die DP bei der Pol Hbg immerhin A7 - A10 gebündelt.
Wer jdfs. beim Bund A11 werden möchte, muss halt studieren, dafür wird er es garantiert und noch mehr (ich kenne niemanden, der unter A12 pensioniert wurde).
Eine große deutsche Gewerkschaft fordert von meiner Bundesbehörde Durchlässigkeit mD-gD bis A11, aber sowas wird nicht kommen. Da wäre A10m / A10+Z ohne Laufbahnwechsel das realistischere Modell. Wie früher beim BGS (Oberstabsmeister A10).
PolareuD:
In der Theorie ist beim Bund aktuell schon etwas mehr möglich.
Für den Dienstherrn „Bund“ gilt für die Laufbahnen des techn. und nicht techn. Verwaltungsdienst die nachfolgende Ämterzugehörigkeit:
1.) Nichttechnischer Verwaltungsdienst
mD: A6 bis A9g+Z
gD: A9 bis A13g+Z
2.) Technischer Verwaltungsdienst
mD: A7 bis A9g+Z
gD: A10 bis A13g+Z
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Ausnahmen kommen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte gemäß § 27 BLV in Frage:
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die
1. seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
2. sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
3. in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und
4. ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.
(2) Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:
1. eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder
2. eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.
Die obersten Dienstbehörden können über die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten bestimmen.
(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass
1. das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf,
2. das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und
3. das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf.
Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.
(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.
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Die theoretisch erreichbaren Endämter für die genannten Laufbahnen im mittleren und gehobenen Dienst sind also wie folgt:
1.) mD: A11 oder A12 (ministeriale Verwendung)
2.) gD: A15 oder A16 (ministeriale Verwendung)
Obwohl es sich beim §27 BLV um kein Aufstiegsverfahren handelt, wie z.B. §35ff BLV handelt, wird es in der Praxis wie ein solches gehandhabt, d.h. die Summe an Dp sind sehr überschaubar. In meiner Dienststelle gibt einen Dp der nach §27 BLV aufgeschlüsselt wurde bei ca. 230 Dp insgesamt. Soll heißen, die Chance auf einen entsprechend höherwertigen Dp der nächsthöheren Laufbahn zu kommen ist minimal.
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