Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Nur über ... zu bewerben?!
josy:
Guten Morgen,
interessant!
Bei mir wars so vor ca. einem halben Jahr, dass ich eine Anzeige erst am letzten Tag der Bewerbungsfrist auf interamt gesehen habe. Da es schon spät war, ich die Frist einhalten wollte, bewarb ich mich auch per Mail. Es stand auch einerseits sowas in der Anzeige, dass man von Bewerbungen per Mail und Post absehen soll und man sich nur über interamt bewerben soll, da aber andererseits die Bewerbungsmailadresse angegeben war, schickte ich meine Bewerbung da hin.
Als ich nach 6 Wochen nach dem Stand des Verfahrens fragte, sagte man mir erst, dass man keine Mail von mir erhalten habe, als ich dann antwortete, dass mir folgende Nachricht von meinem Mailanbieter vorliegt:
"Die Zustellung an diese Empfänger oder Gruppen ist abgeschlossen. Vom Zielserver wurde keine Zustellungsbenachrichtigung gesendet: bewerbungen@..."
(ich erhielt explizit keine Nachricht darüber, dass meine Bewerbung nicht zugestellt werden konnte)
erhielt ich eine aktualisierte Antwort, dass man als AG auf das Bewerbungsverfahren hingewiesen habe, man keine Bewerbungen per Mail und Post wollte ... und man daher meine Bewerbung nicht berücksichtigen durfte/musste.
Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen und Urteilen hätte ich denn das Recht gehabt, dass meine Bewerbung dennoch berücksichtigt werden musste?
Und was hätte ich dann innerhalb welcher Frist machen können?
Ich fands halt besonders schade, weil der AG und die Stelle mich besonders interessierte und ich meine Schwerbehinderung im Anschreiben erwähnt hatte.
Na ja ...
Dankeschön.
GLG
Opa:
Der Arbeitgeber kann den Kommunikationskanal vorschreiben und davon abweichende Bewerbungen unberücksichtigt lassen. Wenn zusätzlich eine Mailadresse „bewerbung@…“ angegeben ist, dient diese der Kontaktaufnahme bei Rückfragen zur Bewerbung.
Das kann man engstirnig finden, ist aber letztendlich für ein faires Verfahren notwendig. Denn wer sich nicht dran hält, verschafft sich einen Vorteil gegenüber denjenigen, die die vorgegebene Form beachten.
Hier mal die andere Perspektive: Wenn ich eine digitale Bewerbung verlange und mir schickt jemand einen dicken Umschlag mit Papier, dann gehe ich davon aus, dass der Bewerber entweder nicht richtig lesen kann, ein Querulant ist oder seine digitalen Kompetenzen seit den 1970ern nicht weiterentwickelt hat. Warum soll ich mit ihm meine Zeit verplempern?
@Josy: Eine Online-Bewerbung dauert doch wohl nicht länger, als eine Mail-Bewerbung. Ich habe mal ein Formular bei Interamt ausgefüllt- das hat keine 10 Minuten gedauert.
Opa:
PS @Josy: Trifft zwar offensichtlich nicht auf dich zu, aber der Vollständigkeit halber:
Bei einer Schwerbehinderung, die besondere Ansprüche an die Barrierefreiheit des Kommunikationskanal stellt, hebelt der erweiterte Bewerberverfahrensanspruch den o.g. Grundsatz aus. Wenn Interamt also für Sehbehinderte eine erhebliche Hürde ist oder wenn sich ein Hör-/Sprechbehinderter per Telefoninterview nicht bewerben kann, ist das zu berücksichtigen.
So etwas würde man aber als Bewerber im Vorfeld oder spätestens im Anschreiben anbringen.
josy:
@Opa
Aus welchen Rechtsgrundlagen geht bitte hervor, dass der AG den Kommunikationsmanal wählen und vorgeben darf und alle anderen Wege sind nicht erlaubt?
Weiter oben wurde von anderen ja wiederholt das Gegenteil geschrieben.
Was davon stimmt jetzt und beruht auf welcher Rechtsgrundlage?
Fragmon:
--- Zitat von: josy am 18.08.2023 08:20 ---@Opa
Aus welchen Rechtsgrundlagen geht bitte hervor, dass der AG den Kommunikationsmanal wählen und vorgeben darf und alle anderen Wege sind nicht erlaubt?
Weiter oben wurde von anderen ja wiederholt das Gegenteil geschrieben.
Was davon stimmt jetzt und beruht auf welcher Rechtsgrundlage?
--- End quote ---
Ich denke, dass liegt im Organisationsermessen. Rechtsgrundlagen dafür wird es nicht geben, sondern es müssen die rechtlichen Anforderungen der jeweiligen Gesetze beachtet werden (SGB,AGG). Solange es bspw. nicht gegen Grundsätze der Barrierefreiheit verstößt, geht es m.E. in Ordnung. Denn im Zweifel muss der Bewerber geltend machen, dass er aufgrund der ausschließlichen Online Bewerbung diskriminiert wurde. Wenn es sich um ein barrierefreies Portal handelt, würde es schon schwer werden.
Denn im Zweifel könnte eine ausschließliche Papierbewerbung genauso angegriffen werden.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version