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Nur über ... zu bewerben?!

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ElBarto:
Heutzutage ist halt fast alles online.

Wenn man die Kosten gegenüberstellt, nehme ich an, dass ein Onlineportal im Jahr weniger kostet als 1 Stellenanzeige in der Zeitung. Bei uns z.B.ca.  6.000 EUR für 1 Anzeige in der Zeitung. Die lesen halt aber viele junge Leute garnicht.

was_guckst_du:
...warum das überhaupt ein Punkt sein muss, über den man sich hier aufregt, verstehe ich nicht...

...wenn ich interessiert bin, dann halte ich mich eben an die Vorgaben oder lass es ganz sein...wenn der AG eine Bewerbung ausschließlich über ein Online-Portal wünscht, dann ist es halt so...und wenn er eine Bewerbung auf gelben Papier haben will, dann bekommt er das von mir...alles eine Frage meines Interesses an der Stelle

Organisator:

--- Zitat von: josy am 18.08.2023 08:20 ---@Opa

Aus welchen Rechtsgrundlagen geht bitte hervor, dass der AG den Kommunikationsmanal wählen und vorgeben darf und alle anderen Wege sind nicht erlaubt?

Weiter oben wurde von anderen ja wiederholt das Gegenteil geschrieben.

Was davon stimmt jetzt und beruht auf welcher Rechtsgrundlage?

--- End quote ---

Da ein Arbeitgeber als solcher nicht auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts agiert, bedarf es für sein Handeln keiner Rechtsgrundlage. Insofern steht es ihm frei, einen aus seiner Sicht geeigneten Kommunikationskanal für Bewerbungen festzulegen.

Opa:
So ist es. Wenn es nicht durch Rechtsgrundlage ausdrücklich eingeschränkt ist, gilt auf privatrechtlichem Gebiet die Vertragsautonomie, die auch alle zur Vertragsanbahnung erforderlichen Schritte umfasst.

maiklewa:
Auf interamt und anderen Portalen kann man sich ja nun auch die Anzeigen ausdrucken oder als pdf erstellen. Was ist nun, wenn der Hinweis auf Portalbewerbungen soweit unten steht, unterhalb des eigentlichen Ausschreibungstextes (Aufgaben und Profil), und somit auch weit unter der Angabe der E-Mail-Adresse bewerbungen@xyz.de und es keinen Hinweis darauf gibt, dass die angegebene E-Mail-Adresse nur für Rückfragen gedacht ist, man sich per Mail bewirbt? Schützt hier Unwissenheit quasi nicht vor "Strafe", weil der Bewerber die Anzeige ja bis zum Ende hätte lesen können und müssen!? Aber ist ein Bewerber überhaupt verpflichtet, noch weiter zu lesen, wenn der eigentliche Anzeigentext zu Ende ist?

Ein AG im ÖD muss ja das Anschreiben und auch den Lebenslauf vollumfânglich zur Kenntnis nehmen, wobei beim Anschreiben bis zur Grußformel gelesen werden muss. Steht z. B. die Angabe der Schwerbehinderung da drunter, z. B. unter "Anlagen: Schwerbehindertenausweis" reicht das für einen Bewerber idR nicht aus, Ansprüche aus dem AGG geltend machen zu können.

Aber wie ist das nun andersrum? Ist der Bewerber dazu verpflichtet, alles zu lesen?

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