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[Allg] Verbeamtung ja oder nein?

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Bob Kelso:

--- Zitat von: VaPi am 04.10.2023 18:04 ---Die „viel besseren Leistungen“ im Kinderbereich sind auch eher anekdotisch. Die GKV ist sehr sehr großzügig bei Kindern und zahlt so gut wie alles, anders als für Erwachsene.

--- End quote ---

Die GKV bestimmt mit dem G-BA einen Leistungskatalog. Dieser wird und muss von den KV´en eingehalten. Da ist kein Spielraum für "Großzügigkeit"!

VaPi:
Nicht desto trotz wird in der GKV sehr viel für die Kinder bezahlt. Selbst eine 4 wöchige Kur wurde ohne zu murren genehmigt. Allerdings kann ich hier nur für die AOK plus sprechen. Für sehr spezielle Fachärzte mag es stimmen. Dort mach ich dann aber immer einfach Selbstzahler (wobei hier „oft“ übertrieben wäre), denn die Behandlungen sind oft günstiger als man denkt. Der Unterschied privat zu gesetzlich versichert ist auf jeden Fall viel viel kleiner bei Kindern als bei Erwachsenen. Wer sich eine gewissen Überversicherung gönnen will,dem steht das natürlich frei. Wobei man speziell bei Kindern ja auch wieder von der Beihilfe abhängig ist.

clarion:
Nun die Kinder werden erwachsen. Ich weiß nicht,  ob man die Entscheidung für die PKV der GKV auf nur leichten Unterschieden in der Versorgung Gründen sollte.

Ausnahme sind Kinder, von denen bei der Verbeamtung bekannt ist, dass sie einen umfangreichen Bedarf an teuren Hilfsmittel haben. Die GKV muss bei medizinischer Notwendigkeit bezahlen. Die Notwendigkeit muss man manchmal aber gerichtlich durchsetzen. Bei der PKV wird das gezahlt,  was im Vertrag vereinbart ist.

Saxum:
Nur um darauf hinzuweisen, auch die PKV'en bestehen auf die "medizinische Notwendigkeit". Ersichtlich beispielsweise an der Formulierung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen meistens unter § 1 (Teil I) Absatz 2 der AVB, dort heißt es: "Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen"

In der Beihilfeverordnung des jeweiligen Bundeslandes oder des Bundes steht auch ein entsprechender Passus der z.B. für Bayern wie folgt besagt: "Beihilfefähig sind nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig, sie der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist."

Es stimmt, dass es auf die Vertragsbedingungen ankommt aber eben auch auf die medizinische Notwendigkeit, diese besteht ja weiterhin weiter - ich wollte damit darauf hinweisen, dass hier kein "Freifahrtschein" für beliebige Behandlungen besteht. Auch hier kann es vorkommen, dass die medizinische Notwendigkeit gegebenenfalls erst erwiesen werden muss.

Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit lässt sich wie folgt definieren:

Eine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und
wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch
notwendig anzusehen. Vertretbar ist die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung, wenn sie sowohl
in begründeter und nachvollziehbarer wie fundierter Vorgehensweise das zugrundeliegende Leiden
diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet (BGH r+ s 2015,
142; VersR 2003, 581, 584; 1979, 221; 1978, 271, 272; OLG Köln VersR 2014, 1200; 2011, 252; OLG
München VersR 1992, 1124; KG r+ s 2000, 120, 122; LG Köln VersR 2007, 1359).

Namica:

--- Zitat von: HalloU2454 am 03.10.2023 21:54 ---
--- Zitat von: Namica am 11.09.2023 10:53 ---Ich danke Saxum für die wahnsinnig ausführliche Antwort und Berechnungen!
Danke!
Ich werde mir das alles nochmal ganz genau durchlesen und durchschauen.

--- End quote ---

Hallo Namica,

wie hast du dich in der Zwischenzeit entschieden?

--- End quote ---

Hallo :-)
Ich konnte noch nicht alles komplett nachlesen, aber da ich jetzt nochmal Pech mit einem Berater hatte und gerade gefühlt echt die Schnauze voll habe, bin ich aktuell der Meinung es sein zu lassen.
Ggf kann ich mich ja nach Kind 1 verbeamten lassen.

Das mit der privaten Kasse mit Vorerkrankungen ist echt Mist :-(

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