Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[MV] Landesregierung legt Gesetzesentwurf zur Besoldung und Versorgung vor

<< < (4/18) > >>

meckelbörger:
"Ja, vor allem, da hier ja vom dbb-mv der Eindruck erweckt wird, dass z.B.  mit einer 1%-igen Erhöhung der Besoldung von Ledigen eine verfassungsmäßige Alimentation erreicht sei."

Es wird ja nur von einer 1-3%- igen Erhöhung der ersten und weiteren Erfahrungsstufen gesprochen, nicht von einer Erhöhung der Besoldung. Was diese Homöopathie an der Sache ändern soll, wissen wohl nur die Eingeweihten.

meckelbörger:

--- Zitat von: racketsn am 20.09.2023 10:44 ---"Spannend wird es ja, wie mit Widersprüchen aus 2022 und vorher umgegangen werden soll. Das das Gesetz
nur rückwirkend bis 01.01.23 heilen soll, steht ja so geschrieben. Ebenfalls wundert mich, das zur Höhe der Zuschläge für dritte und weitere Kinder nichts konkretes zu finden ist. Die letzte Aktualisierung der Zuschlagsbeträge
https://www.laf-mv.de/static/LAF/Inhalte/Abteilung%20Bezuege/Inhalte_LBA/Besoldung/_Dokumentenliste/Anpassung%20der%20Zuschlagsbetr%C3%A4ge%20nach%20%C2%A7%2073%20LBesG%20M-V%20ab%20dem%2001.01.2022.pdf
sieht ja erhebliche Spreizungen zwischen den Besoldungsgruppen vor, die ja nun wegfallen soll. Interessant wäre es daher, zu wissen auf, welchen einheitlichen Betrag man sich hier einigen wird und wie dieser fortgeschrieben wird. Es wird in jedem Fall ratsam sein, weiterhin Wiederspruch einzulegen."

Gibt es denn Informationen darüber, wie mit Widersprüchen gegen die Besoldung in M-V generell umgegangen wird?

--- End quote ---

Soweit ich weiß, rührt sich in Sachen Widersprüchen bislang gar nichts (Eingangsbestätigung und das wars dann auch). Dies wird man aber nicht ewig auf die lange Bank schieben können. Ich kann mir gut vorstellen das im nächsten Besoldungsgesetz Nachzahlungstabellen für Vorjahre zu finden sind, diese  jedoch nur für offene Widersprüche zur Anwendung kommen. Ähnlich entledigen sich andere BL ja auch dieser Zahlungen.

racketsn:

--- Zitat von: meckelbörger am 20.09.2023 10:54 ---
--- Zitat von: racketsn am 20.09.2023 10:44 ---"Spannend wird es ja, wie mit Widersprüchen aus 2022 und vorher umgegangen werden soll. Das das Gesetz
nur rückwirkend bis 01.01.23 heilen soll, steht ja so geschrieben. Ebenfalls wundert mich, das zur Höhe der Zuschläge für dritte und weitere Kinder nichts konkretes zu finden ist. Die letzte Aktualisierung der Zuschlagsbeträge
https://www.laf-mv.de/static/LAF/Inhalte/Abteilung%20Bezuege/Inhalte_LBA/Besoldung/_Dokumentenliste/Anpassung%20der%20Zuschlagsbetr%C3%A4ge%20nach%20%C2%A7%2073%20LBesG%20M-V%20ab%20dem%2001.01.2022.pdf
sieht ja erhebliche Spreizungen zwischen den Besoldungsgruppen vor, die ja nun wegfallen soll. Interessant wäre es daher, zu wissen auf, welchen einheitlichen Betrag man sich hier einigen wird und wie dieser fortgeschrieben wird. Es wird in jedem Fall ratsam sein, weiterhin Wiederspruch einzulegen."

Gibt es denn Informationen darüber, wie mit Widersprüchen gegen die Besoldung in M-V generell umgegangen wird?

--- End quote ---

Soweit ich weiß, rührt sich in Sachen Widersprüchen bislang gar nichts (Eingangsbestätigung und das wars dann auch). Dies wird man aber nicht ewig auf die lange Bank schieben können. Ich kann mir gut vorstellen das im nächsten Besoldungsgesetz Nachzahlungstabellen für Vorjahre zu finden sind, diese  jedoch nur für offene Widersprüche zur Anwendung kommen. Ähnlich entledigen sich andere BL ja auch dieser Zahlungen.

--- End quote ---

Danke für die Information. ;)

Admin:
Der Rechner zum aktuellen Gesetzentwurf ist nun online:
  https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/mv/

ebenso die Vergleichsrechnung (inkl. Jahressonderzahlung) zur derzeit gültigen Tabelle:
  https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/mv/a/2023b/a/vergleich.beamte-mv-2023.m.html

meckelbörger:
Hallo und vielen Dank für die schnelle Aktualisierung. Die Kinderzuschläge werden allerdings in alter Höhe angezeigt.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version