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Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung

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Opa:

--- Zitat von: Umlauf am 16.10.2023 01:55 ---Zum einen: Wenn das Tagessoll erreicht ist, ist Schicht im Schacht, egal was die Kernarbeitszeit sagt.

--- End quote ---
Nein. Das trifft in dieser absolForm weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer zu.

BAT:

--- Zitat von: Schmitz am 15.10.2023 21:11 ---
Nicht näher definiert.

"Schmitz wird ab dem XX als Teilzeitbeschäftigter mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden eingestellt

--- End quote ---

Ernsthaft?

Dann kommst du im aktuellen Vertrag nie mehr auf Vollzeit, falls das noch mal ein Begehren sein sollte.

MoinMoin:

--- Zitat von: Umlauf am 16.10.2023 01:55 ---Zum einen: Wenn das Tagessoll erreicht ist, ist Schicht im Schacht, egal was die Kernarbeitszeit sagt.

--- End quote ---
Interessante These. Du meinst auch ein VZ muss sich nicht um die Dienstanweisung, dass er zur Kernarbeitszeit vor Ort sein muss, kümmern, wenn er von 6:00 bis 14:30 seine 8 h erledigt hat?
Oder bezieht sich deine These nur auf TZ?

MoinMoin:

--- Zitat von: BAT am 16.10.2023 08:48 ---
--- Zitat von: Schmitz am 15.10.2023 21:11 ---
Nicht näher definiert.

"Schmitz wird ab dem XX als Teilzeitbeschäftigter mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden eingestellt

--- End quote ---

Ernsthaft?

Dann kommst du im aktuellen Vertrag nie mehr auf Vollzeit, falls das noch mal ein Begehren sein sollte.

--- End quote ---
Warum nicht?
Laut TzBfG §9 muss man doch bevorteilt berücksichtigt werden, wenn VZ Stellen ausgeschrieben werden und man VZ will.
Oder nicht?

MoinMoin:

--- Zitat von: BAT am 15.10.2023 17:47 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 15.10.2023 13:10 ---
Nicht wie man will, aber die Belange der TZ Kraft müssen berücksichtigt werden und können nicht pauschal via DV weggebügelt werden, da es einer individueller Prüfung bedarf.


--- End quote ---

Die persönlichen Belange beziehen sich nur auf die Teilzeit nach Abs. 1, nicht für die Teilzeitler nach Abs. 2. Wir reissen da also innerbetrieblich eine neue Mauer auf. Die ganze Sachlage ist nicht befriedigend.


--- End quote ---
Wird damit TzBfG §8 Abs.4.1 ausgehebelt?
"(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen."

Tariflich dürfen doch nur Ablehnungsgründe festgelegt werden, aber der Rest behält doch seine Gültigkeit, oder?

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