Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Kernarbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
BAT:
War ja schon überlegen, bin aber im Privatrecht nicht so firm.
Scheinbar wurde ja bei der Vereinbarung der Teilzeit auf keine Norm bezogen. Im öffentlichen Recht, gilt dann eigentlich lex speciales derogat legi gernerali, also TVÖD. Im Privatrecht dürfte jedoch die bestmögliche Rechtsgrundlage in Frage kommen, also des TzBfG, welches in diesem Punkt wohl ausnahmsweise bessere Regelungen hat als der TVÖD.
Wenn wir aber im TVÖD wären, hätte Schmitz da (nach Abs. 2)keinerlei Rechte.
Schmitz:
Tatsächlich beabsichtige ich nicht in absehbarer Zeit in Vollzeit zu wechseln. Von daher wäre es mir relativ gleich, ob ich einen rechtlichen Anspruch dazu hätte oder nicht.
Umlauf:
--- Zitat von: MoinMoin am 16.10.2023 09:53 ---
--- Zitat von: Umlauf am 16.10.2023 01:55 ---Zum einen: Wenn das Tagessoll erreicht ist, ist Schicht im Schacht, egal was die Kernarbeitszeit sagt.
--- End quote ---
Interessante These. Du meinst auch ein VZ muss sich nicht um die Dienstanweisung, dass er zur Kernarbeitszeit vor Ort sein muss, kümmern, wenn er von 6:00 bis 14:30 seine 8 h erledigt hat?
Oder bezieht sich deine These nur auf TZ?
--- End quote ---
Nein.
Das bezog sich auf Teilzeitkräfte, die mit ihrer individuellen Arbeitszeit die Kernzeit nicht füllen können…
Bei uns wird das persönliche Tagessoll offiziell festgelegt. Kann mir nicht vorstellen, dass es diese Festlegung anderswo nicht gibt.
MoinMoin:
--- Zitat von: Umlauf am 17.10.2023 01:38 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 16.10.2023 09:53 ---
--- Zitat von: Umlauf am 16.10.2023 01:55 ---Zum einen: Wenn das Tagessoll erreicht ist, ist Schicht im Schacht, egal was die Kernarbeitszeit sagt.
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Interessante These. Du meinst auch ein VZ muss sich nicht um die Dienstanweisung, dass er zur Kernarbeitszeit vor Ort sein muss, kümmern, wenn er von 6:00 bis 14:30 seine 8 h erledigt hat?
Oder bezieht sich deine These nur auf TZ?
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Nein.
Das bezog sich auf Teilzeitkräfte, die mit ihrer individuellen Arbeitszeit die Kernzeit nicht füllen können…
Bei uns wird das persönliche Tagessoll offiziell festgelegt. Kann mir nicht vorstellen, dass es diese Festlegung anderswo nicht gibt.
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Also muss deiner Meinung nach die TZ Kraft, die die Kernarbeitszeit erfüllen kann (so wie hier 28h Kernarbeitszeit und 30h TZ) diese vollständig in der Kernarbeitszeit abliefern.
Und eine 20h TZ Kraft dürfte es sich frei aussuchen wann sie arbeitet? Oder müsste diese dann ihre 20h in der Kernarbeitszeit erfüllen, kann sich aber natürlich "aussuchen" weche Kernarbeitszeiten sie belegt?
BAT:
--- Zitat von: Umlauf am 17.10.2023 01:38 ---
Nein.
Das bezog sich auf Teilzeitkräfte, die mit ihrer individuellen Arbeitszeit die Kernzeit nicht füllen können…
Bei uns wird das persönliche Tagessoll offiziell festgelegt. Kann mir nicht vorstellen, dass es diese Festlegung anderswo nicht gibt.
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Sollte man auf jeden Fall drauf achten. Ich lege und werde meine Sollstunden bzw. die Verringerung der Arbeitszeit nach Möglichkeit so wählen, dass die Kernarbeitszeit höher liegt als die Sollstunden. Bin halt auch Teilzeitler nach Absatz 2. Und selbst dann ist das rechtlich noch nicht ganz sicher.
Der Tarif ist hier auch etwas altbacken. Während es bereits für eine Teilzeit von 38,5 Stunden keine Pflicht zur Rufbereitschaft mehr gibt, kann man an anderen Stellen "ausgeliefert" sein.
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