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Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen

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ISN:
Nein. Die Einbehaltung von Arbeitnehmeranteilen vom Entgelt richtet sich nach dem SGB, nicht nach dem BGB.

Thomber:

--- Zitat von: ISN am 08.11.2023 08:24 ---Nein. Die Einbehaltung von Arbeitnehmeranteilen vom Entgelt richtet sich nach dem SGB, nicht nach dem BGB.

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Der Einwand der Entreicherung ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Auf die Entreicherung kann man sich berufen, wenn eine zu Unrecht erlangte Leistung (ungerechtfertigte Bereicherung) nicht mehr oder nicht mehr in voller Höhe vorhanden ist....Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen erfahrungsgemäß auf die Verwendung zum Lebensunterhalt geschlossen werden kann....

ISN:
Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist nur möglich, wenn es sich um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung handelt. Das ist im geschilderten Sachverhalt nicht der Fall, da es sich um die nachträgliche Einbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem SGB handelt, die nur im Rahmen des § 28g SGB IV zulässig ist. Falls der Arbeitgeber allerdings anstelle der nachträglichen Einbehaltung vom Entgelt einen Anspruch nach § 812 BGB geltend macht, hast du recht.

Rentenonkel:
Hat der Arbeitgeber den (nun auf drei nachfolgende Arbeitsentgeltabrechnungen limitierten) Beitragsabzug ganz oder teilweise versäumt, dann muss er den auf den Arbeitnehmer entfallenen Beitragsanteil selbst tragen. Auch nach bürgerlichem Recht steht ihm ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht zu. Das gilt auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet ist oder Zahlungen nicht mehr anfallen.

Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB kann nach dem Urteil des BAG vom 14.01.1988 nur dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt mit dem Ziel, den Beitragsabzug zu umgehen.

Der Gesetzgeber hat allerdings den Arbeitgebern ein erleichtertes Rückgriffsrecht auf den Arbeitnehmeranteil eingeräumt, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig seinen Auskunfts-, Mitteilungs- oder Vorlagepflichten zur Durchführung des Melde- und Beitragszahlungsverfahren nicht nachkommt. Kann der Arbeitgeber dies nachweisen, so dürfte ein Rückgriff auf die Arbeitnehmeranteile sowohl nach Ablauf von drei Lohn- oder Gehaltszahlungen als auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausnahmsweise zulässig sein. Ob hier eine solche Pflichtverletzung vorliegt, kann aus dem geschilderten Sachverhalt nicht eindeutig entnommen werden.

Festzuhalten ist, dass, sofern der Arbeitnehmer beim Beitragsabzug noch bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist, für Rechtsstreitigkeiten die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist, bei beendeten Beschäftigungsverhältnis dagegen die Arbeitsgerichtsbarkeit.

KleineTaube:

--- Zitat von: Rentenonkel am 08.11.2023 12:21 ---Der Gesetzgeber hat allerdings den Arbeitgebern ein erleichtertes Rückgriffsrecht auf den Arbeitnehmeranteil eingeräumt, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig seinen Auskunfts-, Mitteilungs- oder Vorlagepflichten zur Durchführung des Melde- und Beitragszahlungsverfahren nicht nachkommt. Kann der Arbeitgeber dies nachweisen, so dürfte ein Rückgriff auf die Arbeitnehmeranteile sowohl nach Ablauf von drei Lohn- oder Gehaltszahlungen als auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausnahmsweise zulässig sein. Ob hier eine solche Pflichtverletzung vorliegt, kann aus dem geschilderten Sachverhalt nicht eindeutig entnommen werden.

--- End quote ---

Wäre es denn Vorsatz oder grob fahrlässig, wenn es für mich nicht einsichtlich war, dass ich da durch einen falschen Klick auf Seiten des LBV ein Kind nur an einer einzigen Stelle zugeschrieben bekommen habe?  :-\


Hier auch noch ein Update zum aktuellen Stand:
Keine neuen Infos. Ich habe noch keine Rückmeldung erhalten und werde nächste Woche nochmals Kontakt aufnehmen.

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