Die objektive Feststellung, dass die Gesundheit wieder soweit hergestellt ist, dass eine Arbeitsleistung nicht negiert werden kann. Ein (kurzes) weiterleiten von E-Mails, erfüllt meiner Einschätzung nach nicht im ausreichenden Maße die objektive Feststellung, zudem diese einseitig ausfällt. Hierbei ist die Einschätzung des Arztes mit seiner Prognose der Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend.
Braucht man etwas objektiv feststellen oder etwas negieren, wenn es erbracht wird?
Wo setzt du die Grenze für das Tätigwerden? Bei 5 Minuten, bei 50 Minuten oder bei 5 Stunden?
Wir haben doch schon ein ausreichendes, vergleichbares Urteil mit dem Pfandbon. Sicherlich etwas anders gelagert, aber die Grenze NULL wird hier doch ganz klar bejaht (meines Wissens sogar mit einer fristlosen Kündigung und nicht nur mit Abnehmung).
Ja braucht man, da, wie schon erwähnt, eine Arbeitunfähigkeit kein Arbeitsverbot darstellt. Eine Arbeitunfähigkeitsbescheinigung hebt den Anspruch des Arbeitgebers vorübergehend insoweit auf, seinen Anspruch auf Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer
einzufordern. Es existiert auch keine gesetzliche Regelung, die das Arbeiten trotz Krankschreibung untersagt. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach aktueller Rechtssauffassung sich
genesungsförderlich zu verhalten, um seine Gesundheit bzw. Arbeitsfähigkeit schnellst möglichst wiederherzustellen und der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer sich genesen kann und keine anderen Mitarbeiter*innen krank werden könnten.
Man kann nach derzeit allgemeiner arbeitsrechtlicher Auffassung wohl auch mit laufender Krankschreibung an Online-Meetings teilnehmen, ja man kann zu einem (dringenden Meeting) kommen und anschließend wieder heim gehen und ähnliche Situationen, welche die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht unterbrechen. Der Unterschied ist eben, der Arbeitgeber kann das nicht einfordern und der Arbeitnehmer "kann" das freiwillig erbringen jedoch steht hier wie erwähnt die Pflicht im Vordergrund sich so zu verhalten "dass man schnell wieder genest".
Wenn das kurze Weiterleiten von E-Mails, auf bitten des Vorgesetzten, freiwillig geschieht und nicht seiner Genesung widerläuft und es hier auch kein Schaden zulasten des Arbeitgebers entstanden ist, hat er auch keinen arbeitsrechtlichen verstoß geleistet.
Eine grenze fürs "Tätigkeitswerden" gibt es nicht, das ist subjektiv verschieden. Es existiert hierzu auch keine Norm genauso wie es auch keine Norm existiert die einen dazu verpflichtet bei einer Arbeitsunfähigkeit sich ausschließlich in der Wohnung zu befinden und die Wand anzustarren. Es muss im Einzelfall objektiv erfasst werden können und das ist hier nicht geschehen.
Weiterleitungsmails, auf bitten des Vorgesetzten und das pflichtgemäße aktualisieren der Abwesenheitsmitteilung sind
keine objektiven ausreichende Gründe die einen Rückschluss auf den
Gesamtzustand zulassen. Zudem der Arbeitgeber regelmäßig nicht die dafür
erforderliche Qualifikation besitzt, hierzu ist nur ein apportierter Arzt oder entsprechend qualifizierter medizinischer Gutachter berechtigt.
Das mit dem Pfandbon ist nicht mal ansatzweise vergleichbar, hier liegt ein anderer Tatbestand vor und zwar der "Diebstahl". Das ist tatsächlich hier absolut Apfel mit Birnen zu vergleichen, im übrigen entschied hier das Gericht nach umfangreicher Interessenabwägung, dass nicht nur die fristlose sondern auch die ordentliche Kündigung unwirksam waren, da dem Arbeitgeber ein vorheriges Abmahnen zuzumuten war. Siehe hierzu
BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09. Daher ist das hier wohl nicht weiter auszuführen.
Nochmals die Anfechtung wird garantiert gerichtlich zerrissen, spätestens in der zweiten Instanz - wenn es nicht vorher schon die Rechtsabteilung des Dienstherren diese hoffentlich vorher selbst zerrissen hat.
Nun nehmen wir mal an (was ich moralisch auch unterstütze), der AG handelt unsozial, die Abmahnung ist nicht gerechtfertigt, wird dann auch gerichtlich kassiert.
Wäre das dann nicht der gerichtliche Beweis, dass man zukünftig AN in einem gewissen Umfange auffordern könne in der AU tätig zu werden, hier vielleicht ein paar Mails, dort mal einen VA abschließen und da mal 20 Minuten auf die Streumaschine. Dann das ist ja nach so einiger Auffassung keine Arbeitsleistung.
Nein - eben nicht, weil man den Arbeitnehmer nicht dazu
auffordern kann. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hebt vorübergehend die Einforderung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber auf. Macht der AN das freiwillig, er ist noch nicht gesund und der VA geht schief bzw die Streumaschine fährt gegen die Wand, dann können unter Umständen Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber wirksam werden, weil dieser wissentlich seiner Fürsorgepflicht
nicht nachgekommen ist,
§ 618 BGB.
Vorrangiges Merkmal hier ist die "
genesungsförderung" des arbeitsunfähigen Beschäftigten, wie oben ausgeführt.