Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[SN] fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung

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Saxum:
Nur wenn er hier mitzieht, anderes ausgedrückt - Standhaftigkeit führt zum Ziel.

Angelsaxe:
Wobei ich eher der Meinung bin, dass der Verwaltungsakt der Ernennung zum Beamten auf Probe Bestandskraft hat und damit keine Möglichkeit zur Heilung des vorangegangenen Verfahrensfehlers besteht. Dann bleibt wohl der Makel, der Verwaltungsakt darf aber meiner Auffassung nach nicht zurückgenommen werden. Ich würde sagen VwVfG § 48 Abs. 2 passt hier ganz gut.

rici3000:
VwVfG § 48 Abs. 4 ist in dem Fall interessant. Das ist nämlich nicht erst seit gestern bekannt...

was_guckst_du:
..was ist denn das für ein Quatsch!...unbedingt standhaft bleiben und ggls. Fachanwalt beauftragen...

Angelsaxe:

--- Zitat von: rici3000 am 28.11.2023 12:02 ---VwVfG § 48 Abs. 4 ist in dem Fall interessant. Das ist nämlich nicht erst seit gestern bekannt...

--- End quote ---

Stimmt. Auch passend.

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