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Inflationsausgleichsprämie

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cyrix42:
Für die Dezember-Rate genügt es im Zeitraum 1. August bis 8. Dezember an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt oder Krankengeldzuschuss zu haben.

milame81:
Die Vorsitzende der Schwerbehindertenvertretung sagt " Nein, kein Anspruch ". Wie kann ich das ohne Anwalt durchsetzen? Wo steht es genau formuliert? Sie meint, der Bezug des Zuschuses und der Sonderzahlung (" Weihnachtsgeld") reiche nicht aus.

milame81:
Auch wichtig,  gibt es eine Frist,  in der ich den Anspruch geltend machen muss? Falls der  Arbeitgeber nicht von selbst zahlt?

TVOEDAnwender:
Es gilt die Ausschlussfrist nach § 37 TV-L (6 Monate nach Fälligkeit). Ansprüche sind in Textform geltend zu machen. Ggfls. musst Du eine Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.
Was mir noch aufgefallen ist, ist dass im TV-IAP die Fälligkeit der Auszahlung der Einmalzahlung nicht klar definiert wurde ("frühestmöglicher Zeitpunkt"). Ich weiß, dass dies aufgrund einer Länder geschehen ist, da deren Landesämter für Besoldung die Auszahlungen nicht mehr im Dezember hinbekommen. "Frühestmöglicher Zeitpunkt" kann aber noch interessant werden, wenn es um die Berufung der Ausschlussfrist geht. Ein "spätmöglichster Zeitpunkt" wurde nämlich nicht definiert.

VaPi:

--- Zitat --- In der Elternzeit hat man gerade keinen Arbeitgeber; das Arbeitsverhältnis ruht.

--- End quote ---

Natürlich hat man einen Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis ruht unbezahlt. Da man also weiter dort gelistet ist , vor der Elternzeit dort gearbeitet hat und auch hinterher dort arbeiten wird, hätte man durchaus eine soziale Lösung finden können.

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