Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Mindestlohn ab 2024 in EG1 Stufe 1

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AVP:
Er ersetzt sie in dem Sinne dass ansonsten der Mindestlohn nicht eingehalten werden würde.

Ansonsten wäre auch die Konsequenz dass praktisch jeder AG im Niedriglohnsektor, der derzeit Beschäftigte für 12€ beschäftigt, zur Einhaltung des Mindestlohnes eine eigene IAP (sofern noch nicht in Anspruch genommen) von 41 ct/Std für seine Beschäftigen zahlen könnte, was aufgrund der dadurch gesparten AG Anteile zur Sozialversicherung natürlich auch absolut Sinn machen würde. Natürlich zeitlich begrenzt für den Zeitraum indem die IAP gezahlt werden darf.

ellie:

--- Zitat von: MarieH am 10.12.2023 18:22 ---
--- Zitat von: cyrix42 am 10.12.2023 15:39 ---Also der Zoll schreibt folgendes dazu:


--- Zitat ---Alle im Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers sind geeignet, den Mindestlohnanspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.

--- End quote ---

Ob jetzt die IAP einer "besondere gesetzliche Zweckbestimmung" besitzt, wäre zu klären. Ansonsten wäre sie anzurechnen.

@RsQ: Im Jahr 2021 gab es jedenfalls bundesweit insgesamt 725 VZÄ in der EG 1 im öffentlichen Dienst der Länder (also wohl TV-L + TV-H); bei insgesamt knapp 1 Mio. VZÄ.

--- End quote ---

Ohje, da gehe ich nun nicht drauf ein! Du vergleichst Äpfel und Birnen.

--- End quote ---

ist doch aber definitiv ohne Rücksicht auf eine erbrachte Arbeitsleistung! Anwesenheit am 9.12.2023 - also kann es nicht zum Mindestlohn herangezogen werden.

cyrix42:
Nu, die IAP ist gekoppelt an das Bestehen eines Anspruchs auf Entgelt oder Krankengeldzuschuss. Insofern ist sie durchaus an die Tätigkeit gekoppelt.

Bis jetzt finde ich hier nur Pseudo-Argumente von Hobby-Juristen. Hat jemand was Handfestes, wenn er bzw sie den Ländern schon einmal Gesetzesbruch unterstellt?

cyrix42:
Ich habe mal noch ein bisschen recherchiert und bin auf das folgende BAG-Urteil 5 AZR 692/16 gestoßen:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-692-16/

Kurzzusammenfassung: Prämien (im konkreten Fall eine "immerda"-Prämie) sind auf den Mindestlohn anzurechnen.

Dies gilt also auch analog für die Inflationsausgleichszahlung.

Allerdings: Für einen EG 1/2-Beschäftigten in einem Bundesland mit 40h/Woche regelmäßiger Arbeitszeit wird es im Juli 2024 dennoch eng: Im Juli 2024 sind (bei einer 5-Tage-Woche) 23 Arbeitstage abzuleisten, was dann insgesamt für diesen Monat 184 Arbeitsstunden ergibt. Bei einem Mindestlohn von (dann) 12,41€/h (brutto) ergibt sich also für diesen Monat ein Mindestgehalt für eine Vollzeitstelle von 2283,44€. Berücksichtigt man die 120€ in diesem Monat gezahlte Inflationsausgleichszahlung (brutto=netto) verbleibt ein noch zu zahlendes Brutto-Entgelt von 2163,44€. Jedoch liegt das Tabellenentgelt für die EG 1/2 (und auch das der EG 1/3) bei 2094,49€ (bzw. 2125,06€); also unterhalb dieses Wertes.

Hier haben sich die AG also mit dem verhältnismäßig geringen Betrag keinen Gefallen getan.

Ich kann mir aber vorstellen, dass in den Redaktionsverhandlungen das Problem noch mit einer kleinen Zulage für diese Gruppen gelöstwird... (Andererseits: Es sind sowieso nur weniger als 1 Promille der Angestellten im öD der Länder in der EG 1; die Zahl derer, die sich in Stufe 2 oder 3 befinden, wird bundesweit vielleicht sogar nur zweistellig sein. Ob man da einen findet, der gegen sein Land klagt?)

btw: Das Problem mit dem Juli 2024 und der EG 1/2 löst sich erst bei einer Wochenarbeitszeit von 38,8h oder weniger auf. Schleswig-Holstein mit seinen 38,7h Wochenarbeitszeit ist also fein raus, aber (fast?) alle anderen Bundesländer sind betroffen. Natürlich weiß ich aber nicht, ob sie überhaupt Angestellte in der Eg 1/2 haben...

AVP:

--- Zitat von: cyrix42 am 12.12.2023 18:41 ---Bis jetzt finde ich hier nur Pseudo-Argumente von Hobby-Juristen. Hat jemand was Handfestes, wenn er bzw sie den Ländern schon einmal Gesetzesbruch unterstellt?

--- End quote ---

Mir liegt mittlerweile ein Schreiben eines Finanzministeriums vor, dass in EG 1 S2 und S3 eine Zulage ab 01.01.24 gezahlt wird, da erst ab dem 01.11.24 eine „mindestlohnwirksame Entgelterhöhung“ erfolgen wird. In mindestens diesem Bundesland wird also die Auffassung vertreten die IAP zähle nicht dazu. Wie das die anderen Bundesländer sehen und ob diese Entscheidung in letzter Instanz überhaupt korrekt ist müsste wohl im konkreten Fall das BAG entscheiden sofern es überhaupt zu einem Verfahren kommen sollte. Spätestens ab dem 01.01.24 müssten die entsprechende Informationen aller Länder ja öffentlich zugänglich sein.

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