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[NW] Verbeamtung sinnvoll?

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Andre4s:
Danke für eure Antworten.

Was ich allerdings nicht verstehe, ist, da ja auch von Sonderurlaub gesprochen wurde.

Hat man aktuell die 30 Kinderkrankentage analog zu den Tarifbeschäftigten und die 10 Tage Sonderurlaub oder wie läuft das dann?

2strong:
Die Arbeitsbefreiung bei Erkrankten Kindern richtet sich nach § 33 Sonderurlaubsverordnung NRW. Danach wird - praktisch analog zum Tarifvertrag - für Beamte mit einem Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze die höhere Anzahl an Arbeitsbefreiungstagen gewährt und nur bei Beamten, deren Bezüge oberhalb der Grenze liegen, die geringe Anzahl an Befreiungstagen gewährt.

Saxum:
Bevor es ein wenig durcheinander geworfen wird, einige Dinge von mir als Laie und natürlich ohne Gewähr:

Zuordnung des Kindes zur Versicherung

Bei verheiraten Elternteilen wovon einer in der GKV und der andere in der PKV ist und zudem hier den Status des Beamten hat kommt es darauf an, ob der (PKV) Beamte unterhalb oder oberhalb der JAEG verdient. Verdient der Beamte unterhalb der JAEG, besteht in der Regel Wahlfreiheit zwischen GKV Familienversicherung und PKV.

Verdient der Beamte hingegen über der JAEG, kann das Kind privat versichert werden oder schließt eine freiwillige Versicherung in der GKV ab, der Anspruch auf Familienversicherung (kein Beitrag) entfiele in diesem Fall.

Es besteht also keine "Pflicht" in die PKV zu wechseln, es entfiele nur gegebenenfalls die Beitragsfreistellung via Familienversicherung. Theoretisch könnte ein Kind welches die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt zwischen PKV und GKV lustig und her hoppen.


Sonderurlaub bei Erkranktem Kind, für Beamte

Für Beamt*innen gibt es keine "Kindkrankentage" in dem Sinne wie bei der GKV sondern einen Sonderurlaub. Beim Sonderurlaub handelt es sich um bezahlte Freistellungen, in der der Sold unvermindert in voller Höhe weiter geleistet wird. In NRW ist es etwa geregelt in § 33 FrUrlV NRW§ 33 Abs. 1 Satz 7 FrUrlV NRW i.V.m. § 45 Abs. 2 bzw. Abs. 2a SGB V. Der verbeamte Elternteil kriegt in der Regel die gleiche Freistellungen für Erkrankte Kinder wie gesetzlich Versicherte nach SGB V, in manchen Bundesländern ist es um einen 1 Tag gekürzt als "Ausgleich" für die volle Besoldung.


Krankengeld bei PKV Erkranktem Kind, für GKV versicherten Elternteil

Hier entfiele, bei einer PKV Versicherung des Kindes, der Anspruch des gesetzlich versicherten Elternteils auf Krankengeld bei erkranktem Kind nicht aber der Anspruch auf unbezahlte Freistellung, dieser besteht nach § 45 Abs. 5 SGB V unvermindert fort.

Jetzt steht die Frage im Raum, ob der gesetzlich Versicherte Elternteil a) nach Tarifvertrag beschäftigt ist oder b) vertraglich nicht die Anwendung von § 616 BGB komplett ausgeschlossen worden ist. In den Fällen des a) und b) besteht in der Regel ein bezahlter Freistellungsanspruch von 5 Arbeitstagen für den gesetzlich versicherten Elternteil.

Dem Grunde nach, wenn man keinem Tarifvertrag nach beschäftigt wird und der Arbeitgeber vertraglich § 616 BGB nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt hat, kann man theoretisch unbegrenzt "bezahlte Freistellung" nehmen. In der Regel beugt man dem aber entsprechend vor, dass dieser Paragraph auf eine bestimmte Anzahl von Tagen eingeschränkt wird, hier sind es 5 Tage nach derzeitiger Rechtsprechung. Ja dies bedarf tatsächlich einer Reform, dass es zumindest auf 10 Tage angehoben wird.

Sollte tatsächlich im bisherigen Arbeitsvertrag § 616 BGB komplett ausgeschlossen worden sein, kann man versuchen mit dem Arbeitgeber eine Änderung des Arbeitsvertrages zu erreichen, dass man zumindest etwa 5 bezahlte Tage kriegen würde.

Viele behelfen sich auch ansonsten darüber hinaus mit dem gelben Schein für sich selbst, was Arbeitsrechtlich natürlich zu einer Abmahnung oder Kündigung führen kann, wenn man tatsächlich "selbst nicht krank" war. Ihr versteht mich schon. Macht es meinetwegen, ist für mich zulässig bei Krankem Kind, stellt euch aber wenigstens nicht gesund. Jedoch äußert es bitte nicht gegenüber dem Arzt es im Sinne von Erschöpfung oder ähnlich, das führt in den blödesten Fällen zur äußert ungünstigen F-Diagnose in der Krankenakte führt weil es ja "psychisch sein kann" und bessere Abrechnung gegenüber der Kasse generiert.


Öffungsaktion in der PKV, bei erheblichen Vorerkrankungen

Vorerkrankung ist ein zu allgemeiner Begriff, ein Schnupfen ist per se auch eine Vorerkrankung. Es kommt also wohl wesentlich darauf an, ob die Vorerkrankung nicht "chronischer Art" ist, "ein erhebliches Risiko" darstellt und inwieweit diese in den jeweiligen Abfragezeiträumen liegt.

Daher macht es Sinn, in Unkenntnis der individuellen erheblichen Vorerkrankung des Fragestellenden und dem Zeitraum den Rat mitzugeben es zuerst mit ganz normalen anonymen Risikovorabfragen zu versuchen. Erst dann wenn hier tatsächlich "nur Ablehnungen" oder schlechtere Konditionen gibt, dann erst den zweiten Schritt versuchen mittels erneuten anonymen Risikovorabfragen bei den teilnehmenden Versicherern den "für sich besten" im Sinne der Öffnungsaktion rauszusuchen.

Versicherer bewerten das ein und gleiche Risiko tatsächlich sehr unterschiedlich und bieten daher auch jeweils unterschiedliche Angebote an. Auch im Rahmen der Öffnungsaktion kann der Risikozuschlag also "von bis zu" max. 30% bewegen und manchmal gibt es die normalen Beihilfeergänzungstarife dazu oder nur die abgespeckte Variante oder gar nicht.

Ansonsten verweise hierzu mal auf meine Beiträge anynome Risikovorabfragen 1 und anynome Risikovorabfragen 2 sowie zu den Gründen einer anynomen Risikovorabfrage 3.


Pauschale Beihilfe

Hierzu verwese ich auf meinen Beitrag Freiwillige Versicherung und Pauschale Beihilfe

Saxum:
Im Nachgang zu meinem Beitrag eben gerade oben:


--- Zitat von: Andre4s am 30.12.2023 23:44 ---Danke für eure Antworten.

Was ich allerdings nicht verstehe, ist, da ja auch von Sonderurlaub gesprochen wurde.

Hat man aktuell die 30 Kinderkrankentage analog zu den Tarifbeschäftigten und die 10 Tage Sonderurlaub oder wie läuft das dann?



--- End quote ---

--- Zitat von: Andre4s am 29.12.2023 19:35 ---Ich hatte vorhin gelesen, dass die pauschale Beihilfe in NRW noch nicht eingeführt wurde, aber im NRW Koalitionsvertrag angekündigt wurde.

Würde das bedeuten, dass ich mich dann in der GKV versichern könnte und die Beihilfe 50% von dem Beitrag übernehmen würde?

Wie wäre es in diesem Fall mit den Kinderkrankentagen? Hätten dann beide Elternteile jeweils Anspruch auf 15 Kinderkrankentage, da ich dann nicht mehr in der PKV wäre?

--- End quote ---

Nochmals zusammengefasst, zur Thematik der Kindkranktage bezugnehmend auf die derzeitige Regelfall Regelung in § 45 Abs. 2 SGB V und ggf. § 616 BGB i.V.m. § 45 Abs. 5 SGB V bzw. Tarifvertraglicher oder individueller arbeitsvertraglicher Gestaltung die dann ggf. die üblichen bezahlte Freistellung begründen oder höher setzen können.


Kind in PKV, Eltern PKV/GKV:
10 Tage PKV Elternteil im Beamtenstatus
05 Tage GKV Elternteil im Angestelltenstatus

Kind in PKV, Eltern GKV/GKV:
10 Tage GKV Elternteil im Beamtenstatus
05 Tage GKV Elternteil im Angestelltenstatus

Kind in PKV, Eltern PKV/PKV:
10 Tage GKV Elternteil im Beamtenstatus
05 Tage GKV Elternteil im Angestelltenstatus oder ggf. 10, siehe *


Kind in GKV, Eltern PKV/GKV:
10 Tage PKV Elternteil im Beamtenstatus
10 Tage GKV Elternteil im Angestelltenstatus

Kind in GKV, Eltern GKV/GKV:
10 Tage PKV Elternteil im Beamtenstatus
10 Tage GKV Elternteil im Angestelltenstatus

Kind in GKV, Eltern in PKV/PKV:
10 Tage PKV Elternteil im Beamtenstatus
05 Tage PKV Elternteil im Angestelltenstatus


* Falls der Elternteil im Angestelltenstatus auch wie das Kind in der PKV wäre, kann man gegebenenfalls nach PKV Versicherer suchen, welche in Kombination mit den Krankentagegeldversicherungen auch bei Erkrankung des Kindes bezahlen. Dafür müssen in der Regel das Kind und der Elternteil im Angestelltenstatus in der gleichen PKV sein die das in ihrer Krankentagegeldversicherung anbietet.

Soweit die offizielle Leseart meiner Interpretation nach, mal vom "gelben Schein für sich" abgesehen und auch von der Möglichkeit Geld zurück zu legen für die "unbezahlten Tage" bzw. auf den vorübergehenden Einkommensverlust zu verzichten sofern das im finanziellen Rahmen möglich ist. Wie hoch der vorübergehende Einkommensverlust oder Ansparhöhe wäre, kann man ja anhand der Kindkranktage-Rechner für das Einkommen des GKV Versicherten Elternteils berechnen.

Ansonsten empfiehlt sich, bei Entscheid für eine GKV Versicherung des Kindes oder/und des Beamten eine Anwartschaft abzuschließen, diese ist auch mittels der Öffnungsaktion "von Anfang an" möglich. Die Öffnungsaktion kann später nicht nochmals gezogen werden und von der freiwilligen Versicherung kann man immer noch in die PKV wechseln, zurück eher im Regelfall nicht: Ausnahme Kind. Die Entscheidung für oder gegen eine etwaige Pauschale Beihilfe kann in der Regel nicht rückgängig gemacht werden, bzw. ist unwiderruflich.

Bruce Springsteen:
Schon krass, wieviele das hier aus finanziellen Gründen machen. Ich mache es aus Berufung. Wenn ich mehr Geld haben wollen würde, würde ich einen anderen Job im Ausland machen. Der würde mir das 5-6 fache einbringen. Ich bin so froh, dass mein Luxus darin besteht, unabhängig vom Geld zu sein und das ohne Reichtümer..

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