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Frage zu Weihnachtsgeld bei Kündigung

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simmelbert:

--- Zitat von: FearOfTheDuck am 22.01.2024 19:18 ---Was sagt denn der Abs. 1 Nr. 2?

Da steht, du bekommst Kohle wenn du zu einem der AG nach genanntem Abs.  bis 30.11. wechselst und dein AG einverstanden ist, dass du zu einem solchen AG (unmittelbar) wechselst.

--- End quote ---

Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4
Nr. 1 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei
einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände angehört,
b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den BAT, BAT-O,
den BAT/AOK-Neu oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.


D.h. das gilt dann aber nur für dieses Jahr und hat mit dem Weihnachtsgeld von 2023 nix zu tun und für das bleibt es bei März?

simmelbert:

--- Zitat von: Maggus am 22.01.2024 11:18 ---Im Tarifvertrag Zuwendung ("Tarifvertrag über eine Zuwendung für die Beschäftigten der Mitglieder der TGAOK") in der Fassung vom 22. Februar 2018 sind in § 1 die Voraussetzungen geregelt.
§ 1 Abs. 1: Die Beschäftigten erhalten in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie:
[...]
Nr. 3: Nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheiden.

Das bedeutet: Eine Kündigung zum 31.03. ist somit schädlich - es besteht kein Anspruch auf die Zuwendung.

--- End quote ---

habe nochmal auf die nächste seite geguckt. dort findet man jetzt das. liest sich für mich wie doch nicht zurückzahlen trotz 31.03?

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz wird die
Zuwendung auch gezahlt, wenn
1. die Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ihr Arbeitsverhältnis von demselben
Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein
Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übernommen werden,
2. die Beschäftigten aus einem der in Abs. 2 Nr. 3 genannten Gründe gekündigt oder ei-
nen Auflösungsvertrag geschlossen haben,
3. die Beschäftigten aus einem der in Abs. 2 Nr. 4 genannten Gründe gekündigt oder ei-
nen Auflösungsvertrag abgeschlossen haben.
(5) Haben die Beschäftigten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder des Abs. 3 Satz 1
letzter Halbsatz die Zuwendung erhalten, so haben sie sie in voller Höhe zurückzuzahlen,
wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt.

simmelbert:
Hier noch einmal der komplette Wortlaut:

§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Die Beschäftigten erhalten in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie
1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen und nicht für den ganzen Monat Dezem-
ber ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstä-
tigkeit beurlaubt sind
und
2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Tarifangestellte/r, Arbeiter/in, Beam-
tin/Beamter, DO-Angestellte/r, Richter/in, Soldat/In auf Zeit, Berufssoldat/in, Auszubil-
dende/r, Praktikant/in, Schüler/Schülerin in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege
oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/-schüler in der Entbindungspflege
im öffentlichen Dienst gestanden haben
oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Ar-
beitsverhältnis gestanden haben oder stehen
und
3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus ihrem
Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheiden.


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(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn
1. die Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ihr Arbeitsverhältnis von demselben
Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein
Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übernommen werden,
2. die Beschäftigten aus einem der in Abs. 2 Nr. 3 genannten Gründe gekündigt oder ei-
nen Auflösungsvertrag geschlossen haben,
3. die Beschäftigten aus einem der in Abs. 2 Nr. 4 genannten Gründe gekündigt oder ei-
nen Auflösungsvertrag abgeschlossen haben.

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2. Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4
Nr. 1 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei
einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände angehört,
b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den BAT, BAT-O,
den BAT/AOK-Neu oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

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Heisst, wenn ich jetzt doch bis zum 15.02 kündige und zum 01.04 im TVÖD-VKA anfange muss ich doch nix zurückzahlen?

Danke für Eure Hilfe


simmelbert:
hoffentlich guckt hier heute jemand rein, habe morgen mein Vorstellungsgespräch und muss mitteilen zu wann ich wechseln kann :D

MaLa:
Sollte doch klar sein, wenn du zum 01.04. kündigst, bist du nicht bis einschließlich 31.03. aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, sondern erst zum 01.04.

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