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Verkürzung der Stufenlaufzeit

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MoinMoin:

--- Zitat von: BAT am 14.02.2024 15:05 ---Dann erläutere mir doch mal, wie die Stufenlaufzeitverkürzung ein Instrument der Personalentwicklung sein kann, wenn die Stufenlaufzeit in einer bestimmten Stufe trotz eheblich überdurchschnittlicher Leistungen einiger Mitarbeiter nicht zum tragen kommt, nur weil sie gerade höhergruppiert wurden und in der gleichen Stufe nochmals von vorne anfangen.

--- End quote ---
In dem erst Verkürzt wird und dann HG, ganz einfach!

TV-Ler:

--- Zitat von: BAT am 14.02.2024 15:05 ---Dann erläutere mir doch mal, wie die Stufenlaufzeitverkürzung ein Instrument der Personalentwicklung sein kann, wenn die Stufenlaufzeit in einer bestimmten Stufe trotz eheblich überdurchschnittlicher Leistungen einiger Mitarbeiter nicht zum tragen kommt, nur weil sie gerade höhergruppiert wurden und in der gleichen Stufe nochmals von vorne anfangen.

--- End quote ---
Zum einen bleibe ich dabei, das es sich nicht um dieselbe Stufe handelt.
Zum anderen sind in deinem Beispiel die überdurchschnittlichen Leistungen in einer niedrigeren Entgeltgruppe erbracht worden und somit ist in der höheren Entgeltgruppe zunächst völlig unklar, ob auch hier überdurchschnittliche Leistungen erbracht werden.

TV-Ler:

--- Zitat von: MoinMoin am 14.02.2024 18:35 ---
--- Zitat von: TV-Ler am 14.02.2024 06:36 ---Schon richtig, lieber MoinMoin.
Dennoch betreibst du hier gerade Haarspalterei, die niemandem weiterhilft...
...im Grunde ist es nicht einmal Haarspalterei, sondern schlicht Quatsch!

--- End quote ---
Naja , sicherlich Haarspalterei und sicherlich etwas was dem AN nicht weiterhilft, wenn der AG sagt, machen wir nicht! Weil müssen wir nicht!! Dann hilft es nichts, dass er es nach TV machen kann.

Welche Bewandtnis hat denn für einen x beliebigen AG die von dir zitierte niedersächsische Durchführungsrichtlinie? keine, sie ist nur ein Vorschlag, wie zu verfahren ist, für die die unter diesem Joch der Schreiber stehen.

Wenn man aber einen willigen AG hat, der am TV gebunden ist und sich einen feuchten um irgendwelche Durchführungsrichtlinien von irgendwelchen anderen AGs kümmert, dann sieht es anders aus.
So sieht es auch Haufe:https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-411-stufenlaufzeitverkuerzung_idesk_PI13994_HI1796698.html
§ 17 TVöD enthält keine Vorgaben oder Einschränkungen zur Stufenverkürzung. Theoretisch könnte damit bei erheblich überdurchschnittlicher Leistung eine Stufe sogar übersprungen (Stufenlaufzeit Null) werden. Allerdings nur theoretisch, denn das komplette Überspringen einer Stufe dürfte angesichts der Stufenlaufzeiten, die regulär mindestens 3 Jahre betragen, kaum mit dem Wort "Verkürzung" in Einklang zu bringen sein.

Denn dann geht es auch vor der Hälfte der Stufe. Alberne 0 Stufenlaufzeiten dürften eher am PR scheitern.

Damit ist es keine Quatsch, sondern Auslegungssache.

--- End quote ---
Für x beliebige Arbeitgeber, die nicht Tarifpartei sind und lediglich in Anlehnung an den TV-L agieren, sind selbstverständlich x beliebige Auslegungen möglich (und wie man über die Jahre hier im Forum auch hin und wieder erfahren konnte, gängig). In solchen Fällen lohnt es sich aber auch nicht, darüber zu diskutieren...

Ich gehe von tarifgebundenen Arbeitgebern aus und hier ist die niedersächsische Fassung der TdL-Durchführungshinweise durchaus interessant, weil eben nicht nur ein "Vorschlag" sondern für die Personalstellen (in Niedersachsen) bindend. Und wie du selber zitierst ist die Stufenlaufzeit "0" blanke Theorie...

BAT:

--- Zitat von: TV-Ler am 15.02.2024 07:47 ---
Zum einen bleibe ich dabei, das es sich nicht um dieselbe Stufe handelt.
Zum anderen sind in deinem Beispiel die überdurchschnittlichen Leistungen in einer niedrigeren Entgeltgruppe erbracht worden und somit ist in der höheren Entgeltgruppe zunächst völlig unklar, ob auch hier überdurchschnittliche Leistungen erbracht werden.

--- End quote ---

Nein, die Protokollnotiz weißt darauf hin, dass diese Möglichkeit der Personalentwicklung dienen soll. Es also ein Interesse des Arbeitgebers ist. Der Arbeitgeber ist aber überhaupt nicht in einer Stufe oder EG.

Jetzt kapiert?

TV-Ler:

--- Zitat von: BAT am 15.02.2024 09:29 ---
--- Zitat von: TV-Ler am 15.02.2024 07:47 ---
Zum einen bleibe ich dabei, das es sich nicht um dieselbe Stufe handelt.
Zum anderen sind in deinem Beispiel die überdurchschnittlichen Leistungen in einer niedrigeren Entgeltgruppe erbracht worden und somit ist in der höheren Entgeltgruppe zunächst völlig unklar, ob auch hier überdurchschnittliche Leistungen erbracht werden.

--- End quote ---

Nein, die Protokollnotiz weißt darauf hin, dass diese Möglichkeit der Personalentwicklung dienen soll. Es also ein Interesse des Arbeitgebers ist. Der Arbeitgeber ist aber überhaupt nicht in einer Stufe oder EG.

Jetzt kapiert?

--- End quote ---
Konkret:
"Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung."

Es dient also nicht der Personalentwicklung, sondern unterstützt diese lediglich und das auch nicht ausschließlich.

Ansonsten:
Wer sich so hervorgetan hat, das höherwertige Tätigkeiten in einem Umfang übertragen worden sind, die zu einer Höhergruppierung geführt haben, der ist zunächst mal genügend personalentwickelt worden. Da verbietet es sich geradezu, sofort noch Geld durch eine Stufenlaufzeitverkürzung hinterherzuwerfen...

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