Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Verkürzung der Stufenlaufzeit
BAT:
Gerade dann.
Die höherwertigen Tätigkeiten werden durch die höhere Entgeltgruppe "belohnt" und die hiebei erfolgte überdurchschnittlicher Erledigung derselben durch eine Verkürzung der Stufenlaufzeit.
TV-Ler:
--- Zitat von: BAT am 15.02.2024 10:59 ---Gerade dann.
Die höherwertigen Tätigkeiten werden durch die höhere Entgeltgruppe "belohnt" und die hiebei erfolgte überdurchschnittlicher Erledigung derselben durch eine Verkürzung der Stufenlaufzeit.
--- End quote ---
Nein, nein. Die höherwertigen Tätigkeiten sind ja in der niedrigeren Entgeltgruppe gar nicht (oder nur in geringem Umfang) ausgeführt worden. Wäre ja schließlich abmahnwürdig, wenn andere als die auszuübenden Tätigkeiten erledigt werden.
Der Beschäftigte hat sich lediglich in der niedrigeren Entgeltgruppe durch die Art und Weise der Tätigkeitsausübung so hervorgetan, das ein Potential für für Übertragung auch höherwertiger Tätigkeiten in eingruppierungsrelevantem Umfang erkannt wurde.
Die Höhergruppierung ist zunächst "Belohnung" genug...
Emmi87:
--- Zitat von: TV-Ler am 14.02.2024 14:14 ---
--- Zitat von: BAT am 14.02.2024 14:00 ---
--- Zitat von: TV-Ler am 14.02.2024 13:49 ---
Du bist bei § 16, hier geht es um § 17...
...ich bitte nicht einschlägige Ablenkungsmanöver insofern zukünftige zu unterlassen. 8)
--- End quote ---
Es geht um den jeweiligen TV.
--- End quote ---
Darum geht es:
§ 17 Abs. 2 Satz 1 TV-L:
Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden.
§ 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD:
Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden.
--- End quote ---
War aber tatsächlich der TVV
TV-Ler:
--- Zitat von: Emmi87 am 15.02.2024 12:32 ---
--- Zitat von: TV-Ler am 14.02.2024 14:14 ---
--- Zitat von: BAT am 14.02.2024 14:00 ---
--- Zitat von: TV-Ler am 14.02.2024 13:49 ---
Du bist bei § 16, hier geht es um § 17...
...ich bitte nicht einschlägige Ablenkungsmanöver insofern zukünftige zu unterlassen. 8)
--- End quote ---
Es geht um den jeweiligen TV.
--- End quote ---
Darum geht es:
§ 17 Abs. 2 Satz 1 TV-L:
Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden.
§ 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD:
Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden.
--- End quote ---
War aber tatsächlich der TVV
--- End quote ---
Gemäß der OP geht es um den TVöD.
MoinMoin:
--- Zitat von: TV-Ler am 15.02.2024 07:47 ---
--- Zitat von: BAT am 14.02.2024 15:05 ---Dann erläutere mir doch mal, wie die Stufenlaufzeitverkürzung ein Instrument der Personalentwicklung sein kann, wenn die Stufenlaufzeit in einer bestimmten Stufe trotz eheblich überdurchschnittlicher Leistungen einiger Mitarbeiter nicht zum tragen kommt, nur weil sie gerade höhergruppiert wurden und in der gleichen Stufe nochmals von vorne anfangen.
--- End quote ---
Zum einen bleibe ich dabei, das es sich nicht um dieselbe Stufe handelt.
Zum anderen sind in deinem Beispiel die überdurchschnittlichen Leistungen in einer niedrigeren Entgeltgruppe erbracht worden und somit ist in der höheren Entgeltgruppe zunächst völlig unklar, ob auch hier überdurchschnittliche Leistungen erbracht werden.
--- End quote ---
Da bin ich voll bei dir, insbesondere da es sich überhaupt nicht um die gleichen Tätigkeiten handeln muss.
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