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Vaterschaftsurlaub
TorteJones:
Ich habe mich mit der Thematik auch schon etwas beschäftigt, da auch bei mir Nachwuchs ansteht.
Der Gesetzgeber Deutschland hat sich mit der Thematik der EU-Verordnung auseinandergesetzt und festgestellt, dass mit den Mitteln die in Deutschland geboten werden ( Elternzeit, Elterngeld, 1 Tag Sonderurlaub, Kindergeld, Erziehungsgeld etc.) diese Verordnung quasi als erfüllt gilt. Dennoch hat sich das Ministerium für Familie etc. bereit erklärt diesen Sonderurlaub auf den Weg zu bringen. Seit zwei Jahren ist hier allerdings nicht wirklich etwas geschehen.
Ich würde mich auch freuen wenn ich so ein paar Tage bezahlten Urlaub dazubekommen würde .... muss dann aber wohl bis zum nächsten Kind warten.
Manuel123:
--- Zitat von: Kaldron am 15.02.2024 14:14 ---
--- Zitat von: Manuel123 am 15.02.2024 13:53 ---Die unmittelbare Wirkung eine Richtlinie kann nicht unter "Bürgern" oder zwischen "Bürgern" und "Unternehmen" geltend gemacht werden, sondern nur gegenüber dem Rechtsstaat selber. Daher stimmt diese Bewertung nach meiner Einschätzung innerhalb der Nicht-Beamtenwelt, ich beziehe mich aber ausdrücklich auf die Rechtsstellung von Beamten gegenüber dem Dienstherren.
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Du missverstehst da vermutlich etwas massiv. Deine Rechtsstellung als Beamter hat mit der Umsetzung der EU-Richtlinie absolut nichst zu tun. Die Umsetzung durch die Bundesrepublik Deutschland gilt "für alle". Jeder Arbeitgeber oder Dienstherr hat nach Umsetzung (üblicherweise in Form eines Gesetzes) die Anwendung in seinem Bereich sicherzustellen. Jedoch jetzt - kein Gesetz -> keine Handlungsmöglichkeit/-notwendigkeit für den AG/DH -> keine Klage gegen AG/DH möglich.
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Das bewerte ich anders. § 22 Abs. 2 SUrlV ist nicht weiter definiert und die nationalen Verwaltungsgremien (BMI) und Gerichte sind nach EuGH-Rechtsprechung verpflichtet aufgrund der verspäteten Umsetzung der Richtlinie in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, bzw. aufgrund des Fehlens eines Gesetzes bezüglich der Gewährung von Vaterschaftsurlaub, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes der betreffenden Richtlinie auszulegen, um die mit ihr verfolgten Ergebnisse zu erreichen, indem sie die diesem Zweck am besten entsprechende Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften wählen und damit zu einer mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbaren Lösung gelangen.
Manuel123:
--- Zitat von: TorteJones am 15.02.2024 14:45 ---Ich habe mich mit der Thematik auch schon etwas beschäftigt, da auch bei mir Nachwuchs ansteht.
Der Gesetzgeber Deutschland hat sich mit der Thematik der EU-Verordnung auseinandergesetzt und festgestellt, dass mit den Mitteln die in Deutschland geboten werden ( Elternzeit, Elterngeld, 1 Tag Sonderurlaub, Kindergeld, Erziehungsgeld etc.) diese Verordnung quasi als erfüllt gilt. Dennoch hat sich das Ministerium für Familie etc. bereit erklärt diesen Sonderurlaub auf den Weg zu bringen. Seit zwei Jahren ist hier allerdings nicht wirklich etwas geschehen.
Ich würde mich auch freuen wenn ich so ein paar Tage bezahlten Urlaub dazubekommen würde .... muss dann aber wohl bis zum nächsten Kind warten.
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Die Position kenne ich. Entsprechender "Stolperstein" ist aber die Bezahlung, die "mindestens der bei Krankschreibung" entsprechen muss. Das ist aber mit den o.g. Instrumenten nicht der Fall.
Für deinen konkreten Fall könntest du ggf. eine Rechtsberatung einholen und zumindest selber mit Verweis auf die Richtlinie den Vaterschaftsurlaub beantragen. Nach meiner letzten Rücksprache mit den Interessensverbänden kennen diese bisher keinen Staatsbediensteten der den Weg "probiert" hat, bewerten aber die Rechtslage so wie ich es in meinem Eingangspost getan habe.
Ich werde hier weitere Informationen über die nächsten Schritte bei mir veröffentlichen, sobald die langsamen Mühlen der Widerspruchswege Ergebnisse produzieren.
Kaldron:
--- Zitat von: Manuel123 am 15.02.2024 14:47 ---Das bewerte ich anders. § 22 Abs. 2 SUrlV ist nicht weiter definiert und die nationalen Verwaltungsgremien (BMI) und Gerichte sind nach EuGH-Rechtsprechung verpflichtet aufgrund der verspäteten Umsetzung der Richtlinie in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, bzw. aufgrund des Fehlens eines Gesetzes bezüglich der Gewährung von Vaterschaftsurlaub, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes der betreffenden Richtlinie auszulegen, um die mit ihr verfolgten Ergebnisse zu erreichen, indem sie die diesem Zweck am besten entsprechende Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften wählen und damit zu einer mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbaren Lösung gelangen.
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q.e.d. - Du zitierst wieder etwas, was Du nicht verstehst.
§22 Abs 2 SUrlV IST (für seine Ebene) definiert und zwar als wohlwollende Prüfung, um nicht jedem die Tür vor der Nase zuknallen zu müssen, sondern sich die Möglichkeit offen zu halten, um jemanden SU zu ermöglichen, falls irgendein individueller Sonderfall eintreffen sollte. Es ist aber (auf seiner Ebene) NICHT dazu geeignet und gedacht, ungelegte Eier im breiten Rahmen umzusetzen. Und nein, "sie" sind auch nicht "verpflichtet" dazu.
Du versuchst, aus Zitierfetzen anderer Publikationen dir ein Argumentationshaus aufzubauen, welches aber nicht Bestand hat, da die Argumentationsebenen einfach unterschiedlich sind. EU vs Mitgliedsstaat - BR DEU vs Bürger - Beamter vs DH.
Wenn Du immernoch so überzeugt bist - Geh.zum.Anwalt.
Manuel123:
Werde ich nach Abwägung der Pros- und Cons zum entsprechenden Zeitpunkt an dem eine Anwaltspflicht besteht machen.
Ich habe bereits meine intrinsische Motivation aufgezeigt warum mir das Thema am Herzen liegt und mit welcher Intention ich den Initialpost erstellt habe, warum liegt es dir am Herzen mit mir darüber zu diskutieren?
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