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Vaterschaftsurlaub

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Alexander79:

--- Zitat von: danbir am 17.02.2024 15:41 ---Klar!


--- End quote ---
So, jetzt hab ich mich mal etwas durchgelesen.

Zitat:"

Artikel 4

Vaterschaftsurlaub

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Väter oder – soweit nach nationalem Recht anerkannt –gleichgestellte zweite Elternteile, Anspruch auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub haben, der anlässlich der Geburt des Kindes des Arbeitnehmers genommen werden muss. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, ob der Vaterschaftsurlaub auch teilweise vor der Geburt des Kindes oder ausschließlich danach genommen werden kann und ob er in flexibler Form genommen werden kann.

(2)   Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub ist nicht an eine vorherige Beschäftigungs- oder Betriebszugehörigkeitsdauer geknüpft.

(3)   Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub wird unabhängig vom im nationalen Recht definierten Ehe- oder Familienstand des Arbeitnehmers gewährt."

Es steht hier nirgends ob es eine Bezahlung geben muss oder nicht.

In der Begründung für die Richtlinie steht sogar explit.
Zitat:"(30) Die Mitgliedstaaten sollten deshalb für den Mindestzeitraum des Vaterschaftsurlaubs eine Höhe für die Bezahlung oder Vergütung festsetzen, die mindestens der Höhe des Krankengelds in dem jeweiligen Mitgliedstaat entspricht. Da mit der Gewährung des Rechts auf Vaterschafts- und Mutterschaftsurlaub dieselben Ziele – der Aufbau einer engen Bindung zwischen Elternteil und Kind – verfolgt werden, sind die Mitgliedstaaten dazu angehalten, während des Vaterschaftsurlaubs eine Bezahlung oder Vergütung in derselben Höhe wie die auf nationaler Ebene gewährte Bezahlung oder Vergütung während des Mutterschaftsurlaubs zu gewähren."

Das liest sich für mich so, du hast einen (zukünftigen) "gesetzlichen" Anspruch auf 10 Tage unbezahlten Urlaub, ein Anspruch auf bezahlten Anspruch hieraus abzuleiten halte ich schon sehr sportlich.

danbir:
Genau auf die Begründung 30, die du erwähnst, bezog ich mich auch. Krankengeld wie im Falle von Arbeitnehmern gibt es für Beamte nicht. Hier werden 100% des Gehalts gezahlt. Insofern leite ich zum einen daraus einen Anspruch auf (voll) bezahlten Vaterschaftsurlaub her.
Inwiefern sich das "sollten" und "sind [...] angehalten" hier auswirkt, vermag ich als Nicht-Jurist und lediglich juristisch "vorgeschädigter" Verwaltungsbeamter nicht zu beurteilen.

Dies kann aber dahinstehen, denn zum anderen ergibt sich der Anspruch auf voll bezahlten Urlaub direkt aus Artikel 8:

Artikel 8 Abs. 1 besagt: "... stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Urlaub gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 in Anspruch nehmen, eine Bezahlung oder eine Vergütung gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels erhalten."

Artikel 8 Abs. 2 konkretisiert dies: "Bei Vaterschaftsurlaub nach Artikel 4 Absatz 1 ist eine Bezahlung oder Vergütung in einer Höhe zu entrichten, die mindestens der Höhe der Bezahlung oder Vergütung entspricht, die der betreffende Arbeitnehmer vorbehaltlich der im
nationalen Recht festgelegten Obergrenzen im Fall einer Unterbrechung seiner Tätigkeit aus Gründen im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand erhalten würde."

Hier greift dann wieder das, was ich eingangs erwähnte: Im Falle einer "Unterbrechung seiner Tätigkeit aus Gründen im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand" erhält der Beamte 100% der Bezüge.

Insofern ist das m.E. ein todsicheres Ding. Wobei: Auf hoher See und vor Gericht... ;)

P.S.: Am Begriff "Arbeitnehmer" brauchen wir uns hier nicht zu stören. Es gilt der vom EUGH geschaffene "unionale Arbeitnehmerbegriff", der auch Beamte umfasst.

Manuel123:
Danke für die Inhalte der letzten Posts. Sowohl den Aspekt der Bezahlung als auch den Arbeitnehmerbegriff habe ich jeweils in meinen Widersprüchen umfangreich und inhaltlich gleich „bearbeitet“. Leider hat jeweils die nächst höhere Instanz einfach andere Argumente angeführt warum es mir nicht genehmigt wurde. Der vorherige Ablehnungsgrund blieb einfach unerwähnt.

Ein Gegenargument wurde mir in den Ablehnungen übrigens noch genannt: dass is noch EU habe, den ich ja nehmen könne. Dem habe ich durch die fehlende Nachrangigkeit von EU/SU widersprochen.

Ich habe übrigens Freitsg die Information eines Interessenverbandes erhalten, dass wohl doch ein Fall, neben meinem, bekannt sei, der den Anspruch auf Vaterschaftsurlaub probiert durchzusetzen. Weitere Details zum Stand des Rechtswegs konnten mir nicht mitgeteilt werden.

Alexander79:

--- Zitat von: danbir am 18.02.2024 17:50 ---Inwiefern sich das "sollten" und "sind [...] angehalten" hier auswirkt, vermag ich als Nicht-Jurist und lediglich juristisch "vorgeschädigter" Verwaltungsbeamter nicht zu beurteilen.

--- End quote ---
Wenn ich mich an meinen Verwaltungslehrgang erinnere, da brach für mich eine Welt zusammen.
Für mich hieß "grundsätzlich" eigentlich schon, ist so, kann man nicht anders machen.
Doch dann wurde ich eines besseren belehrt.

Sollte und angehalten, ist für mein dafür halten mindesten 1-2 Stufen unter grundsätzlich anzusiedeln.

Aber wie du selbst sagtest, vor Gericht und auf hoher See.

Manuel123:
Als Disclaimer, ich habe keinerlei, auch nicht durch Verwaltungslehrgänge o.ä., rechtliche Ausbildung, komme aber auch aus einem anderen Fachbereich indem gilt, 2 Fachleute, 3 Meinungen.

Nachdem Ihr ja auf die Unterpunkte "nachstehende Gründe" der Richtlinie verwiesen habt, musste ich sie mir doch nochmal genauer anschauen. In diesen Punkten sind an sehr vielen stellen relativere Begriffe wie "sollte" zu finden.
Insbesondere unter Punkt 19:
"....sollte das Recht auf Vaterschaftsurlaub für Väter-... - eingeführt werden."

Nach kurzer Recherche online konnte ich keinerlei Rechtskommentare zu den Rechtskonsequenzen der "Begründungen" einer Richtlinie finden. Vielmehr wird immer nur auf die konkreten § verwiesen und ob diese eine "Mindestforderung" vorsehen. Sollten die Begründungen, als Ausführungen in welchem "Lichte" die Richtlinie gesehen werden solle, aber tatsächlich im Rechtsstreit relevant sein , findet sich mit der Beschreibung "sollte" natürlich etwas nicht sehr verbindliches.






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