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Vaterschaftsurlaub

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Baktus:
Ich habe mich extra angemeldet, um folgende Information zu teilen:

Heute kam eine Mitteilung der Verwaltung (obere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des BMWi):

"Für Beamte sowie für Tarifbeschäftigte werden gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 Sonderurlaubsverordnung bzw. gem. § 29 Abs. 1 lit. a) TVöD jeweils i.V.m. mit der EU-Richtlinie 2019/1158 statt einem zehn Arbeitstage Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung für den Vaterschaftsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung bzw. des Entgelts gewährt."

Ich habe keine Ahnung, ob die Verwaltung sich das bei uns ganz alleine ausgedacht hat, oder ob das von oben kommt. Mich freut es jedenfalls sehr und vielleicht hilft es ja dem ein oder anderen bei der Argumentation gegenüber seiner Verwaltung.

Unknown:

--- Zitat von: Baktus am 25.03.2024 18:18 ---Ich habe mich extra angemeldet, um folgende Information zu teilen:

Heute kam eine Mitteilung der Verwaltung (obere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des BMWi):

"Für Beamte sowie für Tarifbeschäftigte werden gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 Sonderurlaubsverordnung bzw. gem. § 29 Abs. 1 lit. a) TVöD jeweils i.V.m. mit der EU-Richtlinie 2019/1158 statt einem zehn Arbeitstage Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung für den Vaterschaftsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung bzw. des Entgelts gewährt."

Ich habe keine Ahnung, ob die Verwaltung sich das bei uns ganz alleine ausgedacht hat, oder ob das von oben kommt. Mich freut es jedenfalls sehr und vielleicht hilft es ja dem ein oder anderen bei der Argumentation gegenüber seiner Verwaltung.

--- End quote ---

In Ergänzung dazu, die EU-Richtlinie 2019/1158
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A32019L1158

Auf Seite 3 Nr. 19 heisst es:


--- Zitat ---(19)
Um eine gleichmäßigere Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben zwischen Frauen und Männern zu fördern und den frühzeitigen Aufbau einer engen Bindung zwischen Vätern und Kindern zu ermöglichen, sollte das Recht auf Vaterschaftsurlaub für Väter – oder, sofern nach nationalem Recht anerkannt, für gleichgestellte zweite Elternteile – eingeführt werden. Dieser Vaterschaftsurlaub sollte um den Zeitpunkt der Geburt des Kindes herum genommen werden und eindeutig mit der Geburt – zum Zweck der Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen – zusammenhängen. Die Mitgliedstaaten können auch bei einer Totgeburt Vaterschaftsurlaub gewähren. Es fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob der Vaterschaftsurlaub teilweise auch vor der Geburt des Kindes oder ausschließlich danach genommen werden kann, innerhalb welchen Zeitrahmens er genommen werden kann und ob und unter welchen Bedingungen Vaterschaftsurlaub als Teilzeit, in abwechselnden Zeiträumen, beispielsweise für mehrere aufeinander folgende Tage oder als durch Arbeitsblöcke unterbrochenen Urlaub, oder auf andere flexible Art und Weise genommen werden kann. Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob Vaterschaftsurlaub in Arbeitstagen, Arbeitswochen oder anderen Zeiteinheiten bemessen wird, wobei zehn Arbeitstage zwei Kalenderwochen entsprechen. Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub sollte unabhängig von dem gemäß dem nationalen Recht definierten Ehe- oder Familienstandgewährt werden, um Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

--- End quote ---

Andy24:

--- Zitat von: Baktus am 25.03.2024 18:18 ---Ich habe mich extra angemeldet, um folgende Information zu teilen:

Heute kam eine Mitteilung der Verwaltung (obere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des BMWi):

"Für Beamte sowie für Tarifbeschäftigte werden gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 Sonderurlaubsverordnung bzw. gem. § 29 Abs. 1 lit. a) TVöD jeweils i.V.m. mit der EU-Richtlinie 2019/1158 statt einem zehn Arbeitstage Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung für den Vaterschaftsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung bzw. des Entgelts gewährt."

Ich habe keine Ahnung, ob die Verwaltung sich das bei uns ganz alleine ausgedacht hat, oder ob das von oben kommt. Mich freut es jedenfalls sehr und vielleicht hilft es ja dem ein oder anderen bei der Argumentation gegenüber seiner Verwaltung.

--- End quote ---


Das klingt ja super interessant. Da muss ich mal bei uns recherchieren, ob es eine ähnliche Verwaltungsvorschrift gibt. Dann prüfe ich meinen Ablehnungsbescheid und geh ggf. in einen Widerspruch. Meine zwei Wochen Erholungsurlaub würde ich gerne wieder haben wollen.

Danke für die Info!

Manuel123:
Danke für das Teilen der neuen Information. Falls jemand hier ein Az oder Ähnliches posten könnte wäre das sehr hilfreich, darauf könnte ich mich dann noch durch das einreichen eines ergänzenden Dokuments berufen.

Adler85:
Kann das BMWi das überhaupt eigenständig für seinen Geschäftsbereich regeln? Müsste es hierzu nicht vielmehr ein Rundschreiben BMI an alle Ministerien geben?

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