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Rente für Beamte
Rentenonkel:
--- Zitat von: BAT am 13.03.2024 09:15 ---Die Antwort ist nicht ausreichend und in großen Teilen nicht einschlägig für die Fragestellung. So scheinen die Ausführungen zunächst gar nicht auf den Geist des Beamtentums in Relation zur Örtlichkeit einzugehen.
Es wäre dem Gericht und anderen Experten anzuraten, an welchem GEGENSTAND sich die Pensionierung eines Beamten im Ausland orientieren sollte. Also ob dortige Maßstäbe (in denen es die Parameter Grundsicherung und Bürgergeld meist nicht gibt) oder weiter an heimische Verhältnisse sich zu orientieren ist.
Welche Ergebnis hier - im Ergebnis auch gerne vom BVerfG - kommen sollte. Ein nicht vorhandene Abklärung dieser Konstellation - sei es durch Gesetzgeber oder höchstrichterlich - ist noch so langer Zeit des Bestehens der BRD schlicht nicht akzeptabel.
Insofern scheint - auch - aus rein strukturellen Gründen - der Konfusion im Bereich des Beamtenrechts - eine Vermischung mit dem recht klar strukturierten Rentenrecht nicht opportun zu sein.
--- End quote ---
Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet den Diensherren seine Beamten sowie deren Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Alimentation sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung hergestellt als auch zur Lage der Staatsfinanzen.
Allein nur auf den Mindestabstand zum Grundsicherungsempfänger oder die Einkünfte der Ortsansässigen (bei Wohnort im Ausland) zu schauen, wird der Sache nicht gerecht. Auch die Tatsache, dass die Pension mindestens 15 % über dem Niveau der Grundsicherung liegen muss, bedeutet nicht, dass bei Wegfall des Anspruches auf Grundsicherung (durch Verzug ins Ausland) die Pension auf Grundsicherungsniveau gekürzt werden darf. Vielmehr sind weitere Prüfparameter tragend, die ich versucht habe, herauszustellen.
Bei dem Alimentationsprinzip geht es ja gerade darum, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den Beamtendienst anzuwerben. Es ist Realität, dass wir unter den jüngeren potenziellen Bewerbern einen hohen Anteil an Fachkräften mit Migrationshintergrund haben. Nicht nur diese sondern auch andere Beamte können sich vorstellen, im Alter woanders zu wohnen als in Deutschland. Die Höhe der späteren Versorgung spiegelt daher auch die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters, eines Staatsanwaltes oder eines Beamten während seiner aktiven Zeit wieder und kann bei der Pensionierung (unabhängig vom Wohnort) nicht generell davon abgekoppelt werden.
Daher bleibe ich dabei: Selbstverständlich vergleichen diese jungen Menschen auch ihre Alterseinkünfte bei der Entscheidung, ob sie Beamte werden oder nicht. Das ist auch der Maßstab, Pensionen mit anderen Alterseinkünften zu vergleiche, bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Richtige. Welcher andere Vergleichsmaßstab sollte denn sonst genommen werden?
Die Argumentation läuft hier auch etwas quer: Es geht ja nicht darum, den Beamten bei Verlegung des Wohnsitzes in Ausland monetär besser zu stellen als bei Wohnsitz in Deutschland. Der Pensionär bekommt ja nicht mehr Geld und es entstehen keine zusätzlichen Aufwendungen der Allgemeinheit. Im Gegenteil: Es fließt durch die stärkere Besteuerung wieder mehr Steuern zurück in den Topf der Steuerzahler und der Beamte hat als Konsequenz seines Tuns einen Einkommensverlust zu erleiden. Es wird aber auch nichts gekürzt.
Allgemein geht es hier um einen Wettbewerb um die besten Köpfe, der nicht mit dem Ruhestand endet. Wenn Pensionen im Alter bei Verzug ins Ausland deutlich schlechter wären als andere Alterseinkünfte, hätte man schon in der aktiven Zeit einen Wettbewerbsnachteil gegenüber der Privatwirtschaft zu befürchten. Daher muss auch die Allgemeinheit bei dem Kampf um die besten Köpfe ein Interesse daran haben, die Pension nicht schlechter zu stellen als andere Alterseinkünfte, das gilt sowohl in D als auch bei Verzug ins Ausland.
Rentenonkel:
--- Zitat von: Hugo Stieglitz am 13.03.2024 11:40 ---Zahlen Beamte Sozialversicherungsbeiträge? Haben Sie nicht in der Tendenz ein höheres Nettogehalt?
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Die Grundsätze der Alimentation orientieren sich an den Nettobezügen. Da die Beamten keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung tragen, müssen sie von dem Einkommen neben den Steuern nur die Kosten der privaten Krankenversicherung leisten.
Da die Dienstherrn ein Interesse daran haben, möglichst nicht mehr als unbedingt nötig zu zahlen, wird das Netto auf ein vergleichsweise geringes Brutto hochgerechnet. Daher erhalten Beamte im Vergleich zu einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Regel ein deutlich geringeres Brutto.
Wenn jetzt die Beamten Rentenversicherungsbeiträge von einem unveränderten Brutto zahlen müssten, würde sich das Ausmaß der verfassungswidrigen Unteralimentation entsprechend vergrößern.
Ein Beispiel aus der Praxis: Als man den Mitgliedern des Landtages NRW die Versorgungsansprüche gestrichen hat und stattdessen ein Versorgungswerk ins Leben gerufen wurde, wurden deren Bezüge um 1000 EUR angehoben für die Notwendigkeit einer zusätzlichen Altersvorsorge.
Es muss daher allen Beteiligten klar sein, dass die Einbeziehung der Beamten in das System der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann gelingen kann, wenn die Bruttobezüge entsprechend angehoben werden und am Ende doch wieder die Dienstherrn diejenigen sind, die für die Altersversorgung der Beamten finanziell verantwortlich sind. Außerdem muss klar sein, dass es weitere Zahlungen ergänzend zur gesetzlichen Rente im Alter geben muss, um eine verfassungsgemäße Versorgung zu erreichen.
Sieht am Ende schön aus, ist aber eine Milchmädchenrechnung.
BAT:
--- Zitat von: Rentenonkel am 13.03.2024 11:42 ---
Daher bleibe ich dabei: Selbstverständlich vergleichen diese jungen Menschen auch ihre Alterseinkünfte bei der Entscheidung, ob sie Beamte werden oder nicht. Das ist auch der Maßstab, Pensionen mit anderen Alterseinkünften zu vergleiche, bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Richtige. Welcher andere Vergleichsmaßstab sollte denn sonst genommen werden?
--- End quote ---
Ich habe dein Eindruck, du hast das Prinzip der Alimentation nicht durchdrungen.
Keinesfalls ist dieses an irgendwelchen Zahlen festzulegen, sondern an einem Lebensstandard, den der Beamte im aktiven und auch im passiven Dienst halten soll. Hier ist das Maßstab sicherlich nicht das Einkommen vergleichbarer Personen, sondern die Kosten der Lebensführung im jeweiligen Land.
Mit abgesenkten (oder erhöhten) Bruttobezügen wird eben die Beibehaltung dieses LEBENSSTANDARDS gefordert. Eine Einwirkung über die Besteuerung kann aufgrund weitere Einkommensarten nicht zielführend sein.
BAT:
--- Zitat von: Rentenonkel am 13.03.2024 11:54 ---
Die Grundsätze der Alimentation orientieren sich an den Nettobezügen.
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Ich habe hier im Hause noch keine Prüfung erlebt, ob eine Teilzeitbeschäftigung des Beamten den Lebensstandard - möglicherweise aufgrund besonderer Konstellationen - halten kann. Sie wäre aber insofern nötig.
Rentenonkel:
--- Zitat von: BAT am 13.03.2024 11:55 ---
Ich habe dein Eindruck, du hast das Prinzip der Alimentation nicht durchdrungen.
Keinesfalls ist dieses an irgendwelchen Zahlen festzulegen, sondern an einem Lebensstandard, den der Beamte im aktiven und auch im passiven Dienst halten soll. Hier ist das Maßstab sicherlich nicht das Einkommen vergleichbarer Personen, sondern die Kosten der Lebensführung im jeweiligen Land.
Mit abgesenkten (oder erhöhten) Bruttobezügen wird eben die Beibehaltung dieses LEBENSSTANDARDS gefordert. Eine Einwirkung über die Besteuerung kann aufgrund weitere Einkommensarten nicht zielführend sein.
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Den Eindruck, dass wir unterschiedliche Auffassung von dem Sinn der Alimentation haben, teile ich. Dabei gehe ich allerdings davon aus, dass Du das System nicht durchdrungen hast.
Grundsätzlich orientiert sich die Höhe der Alimentation (auch im Pensionsalter) an dem Amt. Deswegen heißt es ja auch amtsangemessen.
Das, was Du meinst, ist lediglich einer von vielen Prüfpunkten, an denen sich das BVerfG orientiert, um zu prüfen, ob es eine verfassungswidrige Unteralimentation gibt. Diese Untergrenze orientiert sich an der Grundsicherung und einem Abstand von mindestens 15 % dazu.
Während man bei den anderen Prüfparametern mindestens drei von fünf benötigt, um eine verfassungswidrige Unteralimentation zu indizieren, ist eine solche immer dann indiziert, wenn der Mindestabstand zu Grundsicherung nicht gewahrt ist.
Wenn ich Dich richtig verstehe, leitest Du davon ab, dass es legitim ist, die Versorgung bei Verzug ins Ausland beliebig zu verringern, weil dann der Abstand zur (ortsüblichen) Grundsicherung viel geringer ist.
Dabei übersiehst Du allerdings, dass es noch weitere Prüfparameter gibt, um eine verfassungsgemäße Besoldung oder Versorgung gerichtlich überprüfen zu können.
Es dürfen allerdings auch nicht das Prinzip einer (amtsangemessenen) Besoldung und die Kriterien, mit denen das Gericht eine verfassungswidrige Unterschreitung prüft, miteinander vermischt werden.
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