Aus der Antwort des Landtags bzgl. der Anfrage:14. wie sie die Forderung bewertet, die Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe abzuschaffen;
Zu 14.:
Die Kostendämpfungspauschale stellt sicher, dass Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger einen nach Besoldungsgruppen pauschal und sozial gestaffelten sowie zumutbaren Eigenanteil an den Gesundheitsaufwendungen beitragen, was gleichermaßen zu einer nachhaltigeren Finanzierung des Beihilfesystems beiträgt. Ein zumutbarer Beitrag an den Gesundheitsaufwendungen steht auch mit dem verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf Fürsorgemaßnahmen für notwendige Behandlungen, Medikamente oder Hilfsmittel im Einklang. In der Gesamtschau besteht ein Erfordernis für die Beibehaltung der Kostendämpfungspauschale in einer rechtssicheren Ausgestaltung.
aus dem betroffenen Urteil BVerwG C 5.22:Rn. 19
Das Adjektiv "zumutbar" beschreibt dem Wortlaut nach, dass die finanzielle Belastung für den Beamten tragbar sein muss. Maßstab hierfür ist nach der Gesetzessystematik sowie nach Sinn und Zweck der Regelung der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgeanspruch des Beamten. Der Dienstherr muss danach dafür Sorge tragen, dass der Beamte nicht infolge Krankheit, Geburt, Pflege oder Tod mit Aufwendungen belastet bleibt, die er aus seiner Alimentation und (zumutbarer) Eigenvorsorge nicht tragen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 24 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 36). Daher sind auch andere Begrenzungen des Beihilfeanspruchs, die sich etwa durch Einschränkungen der Beihilfefähigkeit, von Beihilfeausschlüssen oder den Bemessungssätzen ergeben, in einer Gesamtschau in den Blick zu nehmen. Unter Berücksichtigung derartiger weiterer Einschränkungen überschreiten Selbstbehalte für krankheitsbedingte Aufwendungen die Grenze der Zumutbarkeit, wenn der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewahrt wird, wohingegen unterhalb dieser Schwelle liegende Selbstbehalte zumutbar sind. Da der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich im Jahreseinkommen seine Bezugsgröße findet, bezieht sich auch die Zumutbarkeit von Selbstbehalten hierauf und nicht - wie der Kläger meint - lediglich auf das im jeweiligen Abzugsmonat erzielte Einkommen. Ferner ist entgegen der Auffassung des Beklagten die Höhe der Selbstbehalte insgesamt maßgeblich und nicht der (niedrigere) Betrag, um den der Selbstbehalt (hier durch die Anhebung der streitigen Kostendämpfungspauschale) erhöht worden ist, da sinnvollerweise nur die Gesamthöhe in die erforderliche Gesamtschau der Begrenzung des Beihilfeanspruchs einfließen kann.
Rn. 14
[...] Eine Kostendämpfungspauschale wirkt sich für diejenigen Beamten, denen im jeweiligen Kalenderjahr beihilfefähige Aufwendungen entstehen, wie eine Besoldungskürzung aus (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 9) und enthält damit eine Aussage über die Höhe der amtsangemessenen Alimentation. Die Nähe einer Kostendämpfungspauschale zur Alimentation unterstreicht der Umstand, dass diese keinen sachlichen Bezug zu einzelnen Aufwendungen aufweist, was sie von Begrenzungen der Beihilfefähigkeit einzelner Aufwendungen oder aufwendungsbezogener Höchstbeträge oder Selbstbehalte unterscheidet. Ihr schon in der Bezeichnung Kostendämpfungspauschale zum Ausdruck kommender Zweck ist die Einsparung öffentlicher Mittel. Sie berührt daher in besonderer Weise die Amtsangemessenheit der Alimentation. Daher kann auch die Einhaltung des Gesetzesvorbehalts bei der Einführung oder Änderung einer Kostendämpfungspauschale nicht davon abhängen, ob die Kostendämpfungspauschale in voller Höhe oder mit dem jeweiligen Erhöhungsbetrag als nur "geringfügig" anzusehen wäre. Dies gilt umso mehr, als angesichts erfolgreicher Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau und enthalte insoweit Spielräume für Kürzungen im Beihilfebereich (so noch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <281>).
Also ich bin ja nun wirklich kein Experte, aber selbst mir als Laie drängt sich da auf, dass da was nicht stimmen kann. Hier wird ganz klar ein Zusammenhang zur amtsangemessenen Alimentation aufgezeigt, der in der jüngsten Antwort des Landtags auf die Anfrage in keinerlei Hinsicht Erwähnung findet. Dabei wurde mit Sicherheit das Urteil gelesen, was auch durch die Wortwahl "Gesamtschau" klar wird.
Für mich hat das nichts mehr mit Verfassungsachtung bzw. -treue zu tun, wenn hier Experten aus dem Bereich einfach die Augen vor verfassungswidrigen Zuständen verschließen. Offensichtlich wird die Rechtsprechung missachtet, welche in Zukunft keine andere Wahl haben wird, noch viel deutlichere Worte oder Taten zu finden.
Es ist schon frustrierend, dass der Rechtsstaat auf diese Art und Weise ausgehebelt werden kann.
Dazu auch aus einem Heft (Grundgesetz im Profil, Baustein C, Rechtsstaat, Heft 1/99) nach kurzer Google-Suche:
Ein Kernelement des Rechtsstaates ist der Schutz vor staatlichem Machtmissbrauch. Er wird durch die Gewährleistung folgender Grundsätze garantiert:
die Rechtsgleichheit · die Rechtssicherheit
die Sicherung der staatlichen Ordnung durch die Verfassung
die Garantie der Grundrechte
die Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung
die Bindung der Verwaltung an das Gesetz
die Teilung der staatlichen Gewalt.