Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?

Begonnen von derSchorsch, 25.03.2024 15:42

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Beamtenhustler

Zitat von: Grisupoli in 30.10.2026 21:22Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mir wurde heute von einem anonymen Follower des Channels ein Link zu einem öffentlich im Internet einsehbaren Dokument des Bayerischen Finanzministeriums gesendet. Das Dokument lässt mich sprachlos zurück. Aus dem vorletzten Absatz des Schreibens auf der Seite 2 wird ganz klar, dass wir für das Finanzministerium ein "haushalterisches Riskio" sind, das bereinigt werden muss. Aber lest es selbst. Wer jetzt noch nicht davon überzeugt ist, dass man widersprechen und klagen sollte, den wird davon vermutlich nie etwas überzeugen. Hier der Link zum Dokument:

https://www.bay-landkreistag.de/media/109482/vwi-14092026-rechtsprechung-des-bverfg-zur-amtsangemessenen-.pdf

Danke dafür und das ist doch super! Meine ich ganz ernst. Hier wird ganz offen zugegeben, dass alles unternommen wird, um (eventuelle) Ansprüche so klein wie möglich zu halten, indem man sämtliche Register zieht. Macht sich doch wunderbar im Wahlkampf gegen das vorherrschende "Haben wir schon immer so gemacht".

HMeder

Habe letzte Woche meinen Widerspruchsbescheid erhalten und möchte nun auch klagen. Ich hätte noch mal eine Frage zur der Vorlage der Klageschrift von Grisupoli: muss noch irgendwo rein, dass die Klage auch auf die Zukunft bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung gerichtet ist? Möchte vermeiden, jedes Jahr wieder klagen zu müssen.

Vielen Dank!

derSchorsch

Zitat von: HMeder in Heute um 08:09Habe letzte Woche meinen Widerspruchsbescheid erhalten und möchte nun auch klagen. Ich hätte noch mal eine Frage zur der Vorlage der Klageschrift von Grisupoli: muss noch irgendwo rein, dass die Klage auch auf die Zukunft bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung gerichtet ist? Möchte vermeiden, jedes Jahr wieder klagen zu müssen.

Vielen Dank!

Ich denke, es kommt auch drauf an, was im Widerspruch stand.

Ich klage seit 2023. In meinen Widersprüchen habe ich auch die Zukunft abgedeckt. Dennoch lege ich jedes Jahr sicherheitshalber Widerspruch ein. Für 2025 habe ich jetzt plötzlich wieder einen Widerspruch erhalten. Laut meinem VG muss ich dagegen auch eine separate Klage einreichen.

Es kommt also eher drauf an, ob man weiterhin Widersprüche einlegt. Nur dann kann es Bescheide und erneute Klagen gegen.

Wie gesagt, lege ich weiterhin jedes Jahr Widerspruch ein. Um auf der sicheren Seite zu sein.

Allgäuer

Nach meinem Verständnis wird es auch für die Jahre 2027 und 2028 notwendig sein, jährlich WS einzulegen, da in jedem Jahr die Besoldung erhöht wird.

Wir legen WS gegen die Besoldung ein, nicht gegen das BayBesG.

Nicht das der DH plötzlich glaubt, dass z.B. mit der 2,0% Erhöhung zum 01.09.2027 alles paletti ist! ;)

LiberalitasBavarica

Hallo zusammen.

Zunächst muss ich mich noch für die neuliche Hilfeleistung hier im Forum bedanken bzgl. des richtigen Adressats meiner Klage, die noch am selben Abend per Fax rausmusste zur Einhaltung der Klagefrist. Ich bin - zumnindest bislang - nicht anwaltlich vertreten.

Nun habe auch ich, in Niederbayern wohnend, ein Schreiben des Verwaltungsgerichts München in Reaktion auf meine Klage erhalten.
Auch ich habe die hier schon beschriebenen Fragen erhalten, die der Identifikation weiterer Musterverfahren dienen sollen.

Insgesamt bin ich mir noch nicht sicher, ob ich mit der Klage überhaupt richtig liege. Ich habe hier viel mitgelesen, bin aber weit davon entfernt bei den vielen Informationen richtig durchzusteigen.

Ich bin selbst junger A13-Beamter, bis 2025 in München wohnend, nun in Niederbayern (also Wechsel der Ortsklasse von VII auf heute I). Meine Ehefrau ist selbst auch junge Beamtin in A13. Wir sind (noch) kinderlos.

Begründet diese Tatsache schon, dass eine reale Betrachtung unserer Verhältnisse eine Unteralimentaion ausschließt (dies, weil ich es so verstehe, dass das fiktive Partnereinkommen ein zentraler Argumentationspunkt ist und die Unteralimentation nur unter Wegfall dessen begründet werden kann). In unserem Fall liegt ja nun ein reales Partnereinkommen weit über dem fiktiven Partnereinkommen vor - und dem Freistaat ist dies aufgrund der identischen Dienstherreneigentschaft auch bekannt. Wie schätzt ihr diesen Umstand ein? Geht es hier nur um die Frage der möglichen Verfassungswidrigkeit einer pauschalen Annahme des Partnereinkommens oder kommt es letztlich auf die konkreten Verhältnisse an?

Die Stellungnahme des Bayerischen Richtervereins lesend, nehme ich zur Kenntnis, dass zumindest dieser davon ausgeht, dass auch die höheren Besoldungsgruppen (insb. R-Besoldung in toto) unteralimentiert sind. Dies wird abgeleitet aus dem Abstandsgebot, das nicht nur im Verhältnis der untersten Besoldungsgruppe zu verschiedenen Lohn- und Preisindizes bestehen muss, sondern auch im Binnenverhältnis der Besoldungstabelle, also zwischen den verschiedenen Besoldungsgruppen. Habe ich das so richtig verstanden? Und sagt das Verfassungsgericht auch etwas dazu, welche Abstände hier mindestens bestehen müssen?

Besten Dank in die Runde!

KobayashiMaru

Mal ganz grundsätzlich:
Wenn der Dienstherr sich nicht auf eine Vereinfachung für alle Beteiligten bis zu einer finalen juristischen Klärung der Rechtslage einlassen möchte, sondern - wie es den Anschein hat - im Gegenteil durch das massenhafte Produzieren von Widerspruchsbescheiden in möglichst vielen Verfahren Fakten schaffen und möglichst Viele zum Aufgeben bewegen möchte, wird man mit dem jährlichen Einlegen von unbegründeten Rechtsbehelfen nur zur Fristwahrung meines Erachtens nicht weiterkommen.
Ich plane daher, meinen Widerspruch für 2026 möglichst substantiiert und auf meine individuelle Situation zugeschnitten zu begründen. Dieser könnte dann zumindest nicht mit einem automatisierten Musterbescheid abgefrühstückt werden, da das Rechtsstaatsprinzip m.E. verlangt, dass sich der Dienstherr im Rechtsbehelfsverfahren mit den vorgetragenen Argumenten inhaltlich auseinandersetzt.
Aus demselben Grund möchte ich auch meiner laufenden Klage eine saubere Begründung nachreichen.

HMeder

wenn ich also in meinem Widerspruch v.a. auf das fPE abstelle (aus meiner Sicht ist das der Hauptpunkt bei der ganzen Angelegenheit, da sich der DH nur unter dessen Zuhilfenahme die Besoldung schönrechnen kann) und der DH diesen Widerspruch negativ bescheidet, indem er quasi sagt "nein, nein, das passt schon, das ist halt heutzutage so" und ich dann dagegen klage, dann müsste doch diese Klage auch zukünftige Zeiträume abdecken, bis eben über das fPE entschieden wird. Klar kann (und werde) ich jedes Jahr erneut Widerspruch einlegen aber der (Haupt-)Streitpunkt bleibt doch derselbe. Ich wäre dankbar, wenn das mal jemand mit juristischem Hintergrund einordnen könnte.


Rallyementation

Zitat von: Wildschnee in Gestern um 08:00...
Jetzt sollen wir jedoch mitteilen, ob auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird. ...

Ich habe da auch mal eine FAQ- Frage:

Gibt es Verfahren wo ein Einzelrichter entscheidet, anstatt durch die Kammer entschieden werden soll?

"Die Kammer weist auf die Vorschrift des § 6 Abs.  1  VwGO hin.  Danach soll die Kammer den Rechtsstreit in der Regel einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat."

lotsch

Zitat von: LiberalitasBavarica in Heute um 10:20Hallo zusammen.

Zunächst muss ich mich noch für die neuliche Hilfeleistung hier im Forum bedanken bzgl. des richtigen Adressats meiner Klage, die noch am selben Abend per Fax rausmusste zur Einhaltung der Klagefrist. Ich bin - zumnindest bislang - nicht anwaltlich vertreten.

Nun habe auch ich, in Niederbayern wohnend, ein Schreiben des Verwaltungsgerichts München in Reaktion auf meine Klage erhalten.
Auch ich habe die hier schon beschriebenen Fragen erhalten, die der Identifikation weiterer Musterverfahren dienen sollen.

Insgesamt bin ich mir noch nicht sicher, ob ich mit der Klage überhaupt richtig liege. Ich habe hier viel mitgelesen, bin aber weit davon entfernt bei den vielen Informationen richtig durchzusteigen.

Ich bin selbst junger A13-Beamter, bis 2025 in München wohnend, nun in Niederbayern (also Wechsel der Ortsklasse von VII auf heute I). Meine Ehefrau ist selbst auch junge Beamtin in A13. Wir sind (noch) kinderlos.

Begründet diese Tatsache schon, dass eine reale Betrachtung unserer Verhältnisse eine Unteralimentaion ausschließt (dies, weil ich es so verstehe, dass das fiktive Partnereinkommen ein zentraler Argumentationspunkt ist und die Unteralimentation nur unter Wegfall dessen begründet werden kann). In unserem Fall liegt ja nun ein reales Partnereinkommen weit über dem fiktiven Partnereinkommen vor - und dem Freistaat ist dies aufgrund der identischen Dienstherreneigentschaft auch bekannt. Wie schätzt ihr diesen Umstand ein? Geht es hier nur um die Frage der möglichen Verfassungswidrigkeit einer pauschalen Annahme des Partnereinkommens oder kommt es letztlich auf die konkreten Verhältnisse an?

Die Stellungnahme des Bayerischen Richtervereins lesend, nehme ich zur Kenntnis, dass zumindest dieser davon ausgeht, dass auch die höheren Besoldungsgruppen (insb. R-Besoldung in toto) unteralimentiert sind. Dies wird abgeleitet aus dem Abstandsgebot, das nicht nur im Verhältnis der untersten Besoldungsgruppe zu verschiedenen Lohn- und Preisindizes bestehen muss, sondern auch im Binnenverhältnis der Besoldungstabelle, also zwischen den verschiedenen Besoldungsgruppen. Habe ich das so richtig verstanden? Und sagt das Verfassungsgericht auch etwas dazu, welche Abstände hier mindestens bestehen müssen?

Besten Dank in die Runde!


Ich denke, dass bei euch beiden eine Klage durchaus sinnvoll sein kann. Denn jeder von euch beiden hat einen fiktiven Partner, der ca. 23.000 € brutto jährlich dazu verdient. Es wäre sehr interessant wie der Dienstherr das vor Gericht erklären wird.

kcaltor

Zitat von: lotsch in Heute um 10:53Ich denke, dass bei euch beiden eine Klage durchaus sinnvoll sein kann. Denn jeder von euch beiden hat einen fiktiven Partner, der ca. 23.000 € brutto jährlich dazu verdient. Es wäre sehr interessant wie der Dienstherr das vor Gericht erklären wird.

Aber in diesem Fall ist es ja keine Fiktion, sondern der Partner der 20.000 Euro, oder in diesem Fall sogar mehr, verdient existiert tatsächlich.

Überwacher

Zitat von: kcaltor in Heute um 11:40Aber in diesem Fall ist es ja keine Fiktion, sondern der Partner der 20.000 Euro, oder in diesem Fall sogar mehr, verdient existiert tatsächlich.

Für mich ist es Fiktion. Keiner der beiden Beamten hat das Partnereinkommen. In der Konstellation bräuchte es meiner Meinung nach einen 3. Partner welcher 46.000€ Jahresbrutto verdient.

KobayashiMaru

Die StMFH-Referatsleiterin tätigte ja auf der Fachtagung in Speyer folgende Aussage:
,,Das Alimentationsprinzip schützt nicht den Ehegatten davor, seinen Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie zu leisten."

Ich komme mehr und mehr zu dem Schluss, dass die Besoldungsgesetzgeber (nicht nur Bayern) aufgrund der Besoldungsleitbild-Aussage des BVerfG in Rn. 47 der 2020er-Entscheidung 2 BvL 4/18 die Gelegenheit wittern, sich vom hergebrachten Grundsatz der Familienalimentation dauerhaft verabschieden zu können und im Idealfall nur noch den Beamten selbst alimentieren zu müssen.

Pumpkin76

Gerade eine allgemeine Besoldungserhöhung macht keinen neuen Widerspruch nötig, siehe den Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 07.05.2026 (2 B 5.26), dort in Randnummer 20:

Damit ist zugleich klargestellt, dass eine allgemeine Besoldungsanpassung mit ,,lediglich linearen Anpassungen" keine erneute Rügeobliegenheit auslöst. Eine Zäsur ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur angenommen worden, wenn der Gesetzgeber auf ein vom Bundesverfassungsgericht festgestelltes Alimentationsdefizit reagiert hat und es daher zumutbar erscheint, vom Beamten eine erneute Rüge zu verlangen, sofern ihm die ,,entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten" nicht ausreichend erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – juris Rn. 10).

Hier versteht sich das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2026/2027/2028 nicht als Beseitigung eines Alimentationsdefizits, sondern als reguläre Übertragung des Tarifabschlusses.

Auf das Urteil von 2025 reagiert hat der Gesetzgeber dergestalt, dass er nicht reagieren muss, weil ja alles passt:
Die Vorabprüfung bestätigt, dass die Mindestbesoldung für alle Besoldungsgruppen gewahrt wird. Die Differenz zwischen der Entwicklung der Besoldung einerseits und der Entwicklung der Tarifeinkommen (erster Parameter), des Nominallohns (zweiter Parameter) und der Verbraucherpreise (dritter Parameter) andererseits sprechen in der Gesamtschau anhand der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien für eine angemessene Alimentation. Es sind keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich eine Unangemessenheit der Bezüge im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben könnte. Dies gilt ebenso unter Beachtung der weiteren Kriterien der ersten Prüfungsstufe, namentlich der Entwicklung der Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen sowie der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung (vierter Parameter).

Kurzum, wer seine Klage so gestaltet (hat), dass er sich nicht nur auf 2025 beschränkt sondern auch auf die Folgejahre bezogen hat, muss nicht erneut widersprechen/klagen. Würde der Gesetzgeber sich plötzlich eines besseren besinnen, eine Unteralimentation eingestehen, ein Reparaturgesetz erlassen und (aus Eurer Sicht zu geringe) Nachzahlungen leisten, dann wäre ein erneuter Widerspruch/eine neue Klage nötig.

Pumpkin76

Zitat von: KobayashiMaru in Heute um 13:29Die StMFH-Referatsleiterin tätigte ja auf der Fachtagung in Speyer folgende Aussage:
,,Das Alimentationsprinzip schützt nicht den Ehegatten davor, seinen Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie zu leisten."

Ich komme mehr und mehr zu dem Schluss, dass die Besoldungsgesetzgeber (nicht nur Bayern) aufgrund der Besoldungsleitbild-Aussage des BVerfG in Rn. 47 der 2020er-Entscheidung 2 BvL 4/18 die Gelegenheit wittern, sich vom hergebrachten Grundsatz der Familienalimentation dauerhaft verabschieden zu können und im Idealfall nur noch den Beamten selbst alimentieren zu müssen.

Ja, deswegen gibts auch erst ab dem 4. Kind einen Ausgleich für den erhöhten Betreuungsaufwand und der Ehegatte muss 1.100 Euro brutto weniger im Jahr dazuverdienen  ;D

Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man darüber lachen.